Neue Einkommensberechnung bei selbständig tätigen Arbeitslosengeld II-Aufstockern ist rechtmäßig - Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 7.3.2008

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Die seit 1. Januar 2008 geltende verschärfte Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld II ist rechtmäßig. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 7. März 2008 bestätigt.
Die Antragstellerin ist selbständige Betreiberin eines Sonnenstudios im Landkreis Kamenz. Ihr Ehemann ist arbeitslos. Daher bezieht die Familie mit drei Kindern Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Landkreis Kamenz bewilligte der Familie Alg II in Höhe von rund 640 € monatlich. Dabei ging er von einem Einkommen der Antragstellerin in Höhe von ca. 750 € monatlich aus. Werbungskosten berücksichtigte er hierbei nicht.
Die Antragstellerin beantragte beim Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz. Zu versteuern seien nur Einkünfte von rund 500 €. Mehr dürfe auf das Alg II auch nicht angerechnet werden. Die ab 1.1.2008 gültige Verordnung des Bundesarbeitsministeriums über die Einkommensanrechnung auf Alg II verstoße gegen gesetzliche Vorschriften.
Das Sozialgericht Dresden hat den Eilantrag mit Beschluss vom 7.3.2008 abgelehnt. Es stellt fest, dass der Landkreis Kamenz das Einkommen korrekt angerechnet hat. Die neue Alg II-Verordnung verstößt nicht gegen das Gesetz. Das Bundesarbeitsministerium war nicht gezwungen, bei Alg II-Empfängern die selbe Einkommensberechnung wie im Steuerrecht vorzunehmen. Selbständige können jetzt nur noch in sehr beschränktem Umfang Kosten von ihrem Einkommen absetzen. Die im Steuerrecht anerkannten Werbungskosten können hingegen nicht mehr abgezogen werden.
Az.: S 5 AS 990/08 ER (nicht rechtskräftig)
Ab Datum
Bis Datum
Saved