„Hartz IV“-Empfänger hat Anspruch auf zusätzliches Geld für ärztlich angeordnete purinarme Diät - Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16.07.2008

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat Anspruch auf einen Mehrbedarf für purinarme Kost, wenn er an einer Erhöhung des Harnsäurespiegels im Blut (Hyperuri-kämie) leidet. Ordnet sein Arzt die Diät an, so muss der Grundsicherungsträger mo-natlich zusätzlich 33 € für die kostenaufwändige Ernährung zahlen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 16. Juli 2008 entschieden.
Der 52 Jahre alte Antragsteller ist arbeitslos und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente. Er lebt mit seiner Frau und seiner Tochter in der Nähe von Hoyerswerda. Die Familie erhält ca. 320 € Arbeitslosengeld II monatlich als Aufstockerleistungen. Wegen des erhöhten Harnsäurespiegels im Blut, der zu Gicht führen kann, ordnete sein Arzt eine purinarme Kost an. Der Antragsteller beantragte beim Landkreis Kamenz vergeblich einen Zuschlag für diese teurere Krankenkost. Daraufhin begehrte er vor dem Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz.
Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Jörn Benndorf, Vorsitzender der 23. Kammer: „Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat bei der Krankheit des Antragstellers einen Mehrbedarf empfohlen. Diese Einschätzung von 1997 ist weiterhin gültig. Der Gesetzgeber hat sich darauf bezogen. Es liegen keine präziseren Erkenntnisse aus jüngster Zeit vor. Der Wert von 1997 war an die Preisentwicklung anzupassen. Bei Hyperurikämie sind nunmehr rund 33 € monatlich zu zahlen.“
Az.: S 23 AS 2033/08 ER (rechtskräftig)

Anlage:
§ 21 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II):
„Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, erhal-ten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.“
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