Arbeitslosengeld II-ARGE muss die Kosten für eine Jugendweihefeier in einer Gaststätte nicht vorschießen - Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4.5.2009

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Arbeitslosengeld II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 4. Mai 2009 entschieden.
Der Kläger aus Dresden hatte im Frühjahr 2007 seine Jugendweihe. Seine Mutter ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Anschluss an die Jugendweihe feierte die Familie mit insgesamt neun Personen in einer Gaststätte. Hierfür beantragte die Mutter bei der ARGE ein Darlehen. Die Rechnung betrug 155,80 €. Gegen die Ablehnung klagten Mutter und Sohn vor dem Sozialgericht.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Jana Rothe, Vorsitzende der 20. Kammer: „Die Regelleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger muss auch für Feierlichkeiten wie eine Familienfeier anlässlich der Jugendweihe eingesetzt werden. Ein zusätzliches Darlehen kann nur bei einem unabweisbaren Bedarf gewährt werden. Wenn die Familie wenig Geld hat, ist es zumutbar, die Familienfeier in der eigenen Wohnung zu wesentlich niedrigeren Kosten durchzuführen. Die ARGE ist nicht verpflichtet, für die Gaststättenrechnung zusätzliches Geld zur Verfügung zu stellen.“
Az.: S 20 AS 807/07 (nicht rechtskräftig)


Anhang:
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II):
„Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder aus dem Vermögen (…) noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.“
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