Kürzung des Arbeitslosengeldes bei Verletzung der Meldepflicht

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Arbeitslosengeld II kann um 10 % gekürzt werden, wenn ein Arbeitsloser ohne „wichtigen Grund“ seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Ein solch wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn ein 12jähriges Kind von der Schule abgeholt werden muss. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitslose aus Rüsselsheim von der Arbeitsagentur zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und über eine mögliche Leistungskürzung belehrt worden, sollte sie der Aufforderung nicht nachkommen. Dennoch erschien sie zu dem Termin mit der Begründung nicht, sie müsse ihren 12jährigen Sohn von der Schule abholen. Das Arbeitslosengeld wurde ihr daraufhin um 10 % gekürzt, weil sie ihre Meldepflicht verletzt habe.

Die Beschwerde der Antragsstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren blieb auch in der 2. Instanz ohne Erfolg. Die Darmstädter Richter betonten, dass es einem zwölfjährigen Schüler grundsätzlich möglich sei, den Schulweg ohne Unterstützung der Eltern selbstständig zurückzulegen. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung begründeten, lägen nicht vor.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.11.2007, Az.: L 6 AS 279/07 ER
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