Bei Wahl der Reha-Klinik sind berechtigte Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Ist zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend, besteht Anspruch auf stationäre Rehabilitation. Bei der Wahl der Klinik sind berechtigte Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen. Hierdurch kann das Auswahlermessen der Krankenversicherung entfallen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Der 1939 geborene Kläger aus dem Main-Taunus-Kreis leidet an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild. Er erhält seit 1985 Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Grad seiner Behinderung beträgt 80 %. Im Jahre 1997 war dem Kläger ein stationäres Heilverfahren in der als Reha-Einrichtung zugelassenen Malteser-Klinik gewährt worden. Im Juli 2000 beantragte er eine erneute stationäre Reha-Kur in dieser Fachklinik für Naturheilkunde und ganzheitliche Medizin. Die Krankenversicherung lehnte dies jedoch ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Noch während des Gerichtsverfahrens führte der Kläger die Kur im Jahr 2003 auf eigene Kosten durch.

Im Berufungsverfahren gaben die Richter dem Kläger Recht und hoben das ablehnende Urteil des Sozialgerichts auf. Die Leistung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Versicherte habe die Behandlung erst nach der Entscheidung der Versicherung begonnen. Den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens habe er hingegen nicht abwarten müssen. Die stationäre Reha-Behandlung sei auch erforderlich gewesen, um die Beschwerden des multimorbid und chronisch erkrankten Klägers zu mindern. Sie habe ihm weiterhin ein selbst bestimmtes Leben ermöglicht und die drohende Pflegebedürftigkeit aufgeschoben. Bei der Auswahl unter den zugelassenen Reha-Einrichtungen sei den berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen. Insbesondere seien Lebenssituation, Alter und sonstige Bedürfnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte hätten ergeben, dass bei dem komplexen Krankheitsbild des Klägers der ganzheitliche Therapieansatz der Malteser-Klinik Erfolg versprechend gewesen sei.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.08.2008, Az.: L 1 KR 2/05
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