Krankengeld bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Krankenkasse muss nur bei ordnungsgemäßem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zahlen

Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und er erhält Krankengeld. Dies gilt auch bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte das in europarechtlichen Verordnungen bestimmte Meldeverfahren eingehalten hat. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des 8. Senats des Hessischen Landessozialgerichts hervor.

Versicherter während eines Spanienurlaubs 17 Monate arbeitsunfähig
Der Versicherte war seit 1980 in einer Frankfurter Druckerei beschäftigt. Im Oktober 2001 reiste der 60jährige Spanier mit seiner Frau in sein Heimatland, um dort seinen Erholungsurlaub zu verbringen. Dort erkrankte er. Der behandelnde spanische Arzt bescheinigte ihm während der folgenden 17 Monate Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rückenleidens. Im April 2003 kehrte er nach Frankfurt zurück und beantragte Krankengeld. Die gesetzliche Krankenversicherung lehnte die Zahlung von 72.000 € Krankengeld ab. Der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit zu spät mitgeteilt. Auch sei die lange Zeitdauer der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar.

Krankenkasse muss kein Krankengeld zahlen
Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Spätestens drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit hätte er die ärztliche Krankschreibung beim spanischen Träger der Krankenversicherung (Gesundheitsamt) vorlegen müssen. Nach einer Kontrolluntersuchung hat diese Stelle die deutsche Krankenkasse des Versicherten zu informieren. Diese erhält hierdurch die Möglichkeit, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu veranlassen. Dieses Verfahren – so die Richter – sei dem Kläger bekannt gewesen. Denn bereits von Juli 1997 bis Februar 1998 sei er bei einem Urlaubsaufenthalt in Spanien arbeitsunfähig gewesen und dies ordnungsgemäß gemeldet. Die Krankenkasse zahlte ihm daraufhin Krankengeld.

Versicherter informierte Krankenkasse zu spät
Nicht glaubhaft sei, dass das spanische Gesundheitsamt ihm mitgeteilt habe, er müsse lediglich die Krankschreibungen seinem Arbeitgeber zuschicken. Schließlich habe er während der 17 Monate kein Krankengeld erhalten und sich dennoch nicht bei seiner Krankenkasse gemeldet. Daher habe er sich wohl erst nach seiner Rückkehr entschlossen, Krankengeld zu beantragen. Unbeachtlich sei zudem, dass er regelmäßig seinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Denn der Krankenkasse sei es nicht zuzurechnen, wenn ein Arbeitgeber Krankmeldungen nicht an sie weiterleitet.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2008, Az.: L 8 KR 169/06
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