Kein Anspruch auf komplette Befreiung von Zuzahlungspflicht

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Belastungsgrenze richtet sich nach Bruttoeinnahmen

Gesetzlich Krankenversicherte haben Zuzahlungen - zum Beispiel zu Heilmitteln und stationären Maßnahmen - bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Diese Grenze richtet sich nach den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ein Rentner-Ehepaar aus dem Main-Taunus-Kreis wurde von der AOK über seine persönliche Belastungsgrenze informiert. Daraufhin beantragten die Rentner beim Sozialgericht, per einstweilige Anordnung vollständig von „Zuzahlungen aller Art“ befreit zu werden. Zudem beriefen sie sich darauf, dass die Krankenkasse anstelle des Bruttobetrages nur den Nettobetrag ihrer Renten zur Berechnung der Belastungsgrenze hätte heranziehen dürfen.

Anders die Richter beider Instanzen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Seit Anfang 2004 müssten Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze leisten. Diese betrage 2 % der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke 1 %. Nach der gesetzlichen Regelung seien dabei die Bruttoeinnahmen maßgeblich.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2009, Az.: L 8 KR 52/09 B ER
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