Studentin erhält Zuschuss zu Unterkunftskosten

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Nichtauszahlung von BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze unbeachtlich

Wird BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze nicht ausgezahlt, steht dies einem Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht entgegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.

Grundsicherungsträger verweigert Studentin Zuschuss zu Unterkunftskosten
Die 22-jährige Studentin erhält von ihrem Vater Unterhalt, der um etwa 5 Euro unter dem Betrag liegt, der ihr als BAföG-Leistung zustehen würde. Unter Verweis auf die Bagatellgrenze werden der Studentin aus dem Schwalm-Eder-Kreis diese 5 Euro nicht ausgezahlt. Weil die Studentin kein BAföG erhalte, könne sie auch keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II erhalten, so begründete der Grundsicherungsträger seinen ablehnenden Bescheid. Hiergegen klagte die Studentin und machte einstweiligen Rechtsschutz geltend. Um eine Kündigung der Wohnung zu vermeiden, habe sie zunächst die Miete beglichen. Ihr Dispositionskredit sei ausgeschöpft. Ohne einstweilige Anordnung sei sie daher gezwungen, ihr Studium aufzugeben.

Landessozialgericht bestätigt Anspruch im Eilverfahren
Die Darmstädter Richter gaben der Studentin Recht. Der Gesetzgeber habe zwar Auszubildende von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen wollen, die nach dem Gesetz zur Bundesausbildungsförderung „dem Grunde nach“ förderungsfähig seien. Die hier vorliegende Fallkonstellation habe er jedoch nicht bedacht. Diese Regelungslücke sei daher im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zu schließen. Andernfalls würden Auszubildende mit einem Leistungsanspruch unterhalb der Bagatellgrenze benachteiligt. Denn sie müssten nicht nur auf den -wenn auch nur geringen BAföG-Betrag unterhalb der Bagatellgrenze, sondern zudem auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten verzichten. Dieser Zuschuss könne jedoch ein Vielfaches der Bagatellgrenze betragen.

Weiter stellten die Darmstädter Richter im Rahmen der Eilentscheidung klar, dass für die Höhe des Zuschusses allein die Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten maßgeblich ist und hierbei eine Anrechnung von Kindergeld nicht in Betracht kommt. Zudem dürfen Auszubildende an Stelle des Zuschusses nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.03.2009, Az.: L 6 AS 340/08 B ER
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