Wer sich in den Medien selbst als "Sozialleistungsbetrüger" bezeichnet, hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Der Antragsteller erhielt Arbeitslosengeld II und erklärte - während des Bezuges von Leistungen - gegenüber einer Zeitung, er arbeite nebenher schwarz, weil das Geld nicht reiche. Die Behörde stellte daraufhin seine Leistungen ein, woraufhin der Betroffene einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht stellte.
Wenige Wochen später trat der Antragsteller im Fernsehen auf und erklärte dort, er habe der Zeitung gegenüber die Unwahrheit gesagt - er sei tatsächlich einkommens- und vermögenslos. Es gäbe kein Gesetz, wonach er in Interviews die Wahrheit sagen müsse. Die Behörde habe sich bei der Leistungseinstellung auf Presseberichte berufen, deren Richtigkeit jedoch nicht bewiesen seien.

Das Sozialgericht hat jetzt den Eilantrag abgelehnt. Das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit müsse der Antragsteller nachweisen. Könnten Unklarheiten und Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, so sei der Leistungsträger - entgegen der Ansicht des Antragstellers - berechtigt, die Leistungen abzulehnen.
Der Antragsteller befinde sich darüber hinaus auch nicht in einer aktuellen wirtschaftlichen Notlage - das gerichtliche Verfahren sei daher nicht eilbedürftig. Auf die gerichtliche Anfrage, welche Einnahmen er durch die Berichterstattung in verschiedenen Medien erzielte, habe der Antragsteller nicht reagiert.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2009, Az.: S 29 AS 1467/08 ER
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