„Selbstzahlerklausel“ bei Krankenhausbehandlung als Kassenpatient unwirksam

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Ein Kassenpatient, der seinen Krankenhausaufenthalt selbst bezahlte, weil er sich hierzu nach einer „Selbstzahlerklausel“ in einem Behandlungsvertrag verpflichtet sah, erhält keine Kostenerstattung durch die Krankenkasse. Dies entschied die 17. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Gerichtsbescheid.

Die Kammer hatte über die Wirksamkeit eines vom Krankenhaus verwendeten Formularvertrages zu entscheiden. Nach der dortigen Klausel soll der gesetzlich Versicherte selbst die Behandlungskosten zahlen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert.
Das Sozialgericht sah diese Klausel als unwirksam an, da der Kläger vom Krankenhaus gerade als Kassenpatient aufgenommen und behandelt worden war. Zudem hatte die Krankenkasse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Kostenübernahme noch nicht abgelehnt. Bei dieser Sachlage lege das Gesetz dem Krankenhaus das Kostenrisiko auf, heißt es in der Entscheidung. Eine Krankenhausbehandlung ist in einem solchen Fall - von Wahlleistungen abgesehen - allein von der Krankenkasse zu vergüten. Daher widerspreche es den wesentlichen Grundgedanken des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, dieses Kostenrisiko auf den Patienten abzuwälzen. Für eine privatrechtliche Auffanghaftung des Patienten lasse das Sozialrecht keinen Raum. Da der Kläger ohne Rechtsgrund an das Krankenhaus zahlte, könne er von der Krankenkasse
keine Kostenerstattung verlangen, so das Gericht.

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.09.2008, Az.: S 17 KR 296/07
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