Kein Versicherungsschutz bei Frühstückseinkauf

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Wer den Weg zur Arbeit unterbricht, um Lebensmittel für das Frühstück am Arbeitsplatz einzukaufen und dabei auf dem Parkplatz des Supermarktes verletzt wird, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 23.01.2009. Der Kläger hatte mit seinem Motorrad auf dem Weg zur Arbeit den Parkplatz eines Supermarktes befahren, um sich Lebensmittel für das Frühstück zu besorgen. Dort wurde er von einem PKW angefahren und erlitt eine Fraktur des Unterschenkels. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Wegeunfall ab.

Das SG hat diese Auffassung bestätigt. Der Kläger habe den -versicherten- Weg zur Arbeit mit dem Einbiegen auf den Parkplatz verlassen und zum Unfallzeitpunkt den versicherten Weg noch nicht wieder angetreten. Die Absicht, Lebensmittel für das Frühstück am Arbeitsplatz einzukaufen, sei eigenwirtschaftlicher Art. Eine besondere Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit liege nicht vor.

Sozialgericht Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 29.01.2009, Az.: S 1 U 99/08
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