Briefkasten ohne Namen nicht ordnungsgemäß

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Wird eine Klagefrist deshalb versäumt, so ist dies selbst verschuldet und rechtfertigt
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Wer seinen Briefkasten nicht mit seinem Namen kenntlich macht und deshalb nicht rechtzeitig Klage erhebt, hat dies schuldhaft versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird in diesem Fall nicht gewährt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der Klagefrist zugegangen

Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau beantragte Sozialhilfe. Da er die erforderlichen Beweismittel zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt habe, wurde sein Antrag abgelehnt. Der rozessbevollmächtigten schickte seinem 44-jährigen Mandanten den Widerspruchsbescheid noch innerhalb der Klagefrist mit der Anfrage, ob Klage erhoben werden solle. Der Mann aus Südhessen meldete sich jedoch erst Monate später bei seinem Anwalt, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Da mittlerweile die Klagefrist abgelaufen war, beantragte der Anwalt beim Sozialgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Mandant habe den Widerspruchsbescheid nicht erhalten, obwohl er an seinem Hausbriefkasten einen Vermerk angebracht habe, dass sämtliche Post an sein Postfach weiterzuleiten sei. Dies sei in den vergangenen Jahren auch so geschehen. Nur in wenigen Fällen sei seine Post einem falschen Postfach zugeordnet worden. Ihn treffe daher kein Verschulden daran, dass das Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen sei.

Kläger hat Fristversäumnis selbst verschuldet

Die Richter beider Instanzen lehnten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch ab. Diese werde nur dann gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe selbst eingeräumt, dass sich am Eingangstor der Hofeinfahrt sein Name weder an der Klingel noch am Briefkasten befunden habe. Auf dem Briefkasten sei
lediglich der Name der vom Kläger betriebenen Firma angebracht. Der Firmenname enthalte jedoch nicht den Namen des Klägers. Auch der am Briefkasten angebrachte Hinweis des Klägers, die Post möge an sein Postfach weitergeleitet werden, ist nach Ansicht der Richter nicht ausreichend. Denn ein Postzusteller sei nicht verpflichtet, Post unentgeltlich an ein Postfach weiterzuleiten. Einen kostenpflichtigen Nachsendeauftrag
habe der Kläger nicht gestellt. Zudem habe der Kläger mit der Zusendung des Widerspruchsbescheids rechnen müssen. Schließlich habe er eine entsprechende Niederschrift erhalten, aus welcher hervorgehe, dass dem Widerspruch voraussichtlich nicht stattgegeben werde.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2009, Az.: L 6 SO 78/07
Ab Datum
Bis Datum
Saved