Keine Flucht aus der Versicherungspflicht durch Gründung einer Aktiengesellschaft

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterliegen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Bis 2003 galt dies für alle Beschäftigungen von Vorstandsmitgliedern. Zahlreiche abhängig Beschäftigte gründeten aufgrund dieser Gesetzeslage Aktiengesellschaften mit dem Ziel, sich der Versicherungspflicht zu entziehen. Um diesem Missbrauch zu begegnen, beschränkte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2004 die Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern auf Beschäftigungen in dem entsprechenden Unternehmen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes blieben die zum Stichtag 6. November 2003 versicherungsfreien Beschäftigungen in anderen Unternehmen auch weiterhin versicherungsfrei.

Auf Vertrauensschutz kann sich ein Vorstandsmitglied allerdings nicht berufen, dessen AG zu diesem Stichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen war. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im konkreten Fall gründete ein abhängig Beschäftigter aus dem Landkreis Gießen am 6. November 2003 eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Verwaltung des eigenen Vermögens“. Als Vorstandsmitglied dieser AG beantragte er im Oktober 2004 die Feststellung der Rentenversicherungsfreiheit hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung. Die hierfür zuständige Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, die AG sei nur zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht gegründet worden.

Vertrauensschutz nur bei Eintragung im Handelsregister
Die Richter beider Instanzen verneinten ebenfalls die Versicherungsfreiheit. Auch auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Die AG sei zum gesetzlichen Stichtag noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen. Vorstandsmitglieder einer sogenannten Vor-AG seien vor der Gesetzesänderung hinsichtlich ihrer anderweitigen Beschäftigungen nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen. Der Kläger sei daher hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009, Az.: L 1 KR 129/07
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