Streckenposten bei Autorennen unfallversichert

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Wer bei einem Autorennen freiwillig und unentgeltlich als Streckenposten tätig ist und dabei von einem Rennteilnehmer verletzt wird, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt entschieden und die beklagte Berufsgenossenschaft zu Entschädigungsleistungen dem Grunde nach verurteilt.
Der 1973 geborene Kläger aus dem Wetteraukreis war Mitglied eines im ADAC Hessen –Thüringen organisierten Motorsportclubs. Am 13. und 14.10.2000 nahm er als Streckenposten an der 41. Rallye Wartburg teil, die von einem anderen Motorsportclub veranstaltet wurde. Am 14.10.2000 gegen 19:10 Uhr kam es dabei zu einem schweren Verkehrsunfall, als ein Rallyeteilnehmer infolge hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam und in eine Absperrung geriet. Ein Zuschauer wurde getötet, der Kläger erlitt schwere Verletzungen, u. a. eine Hüftgelenksluxationsfraktur und ein Schädel-Hirn Trauma. Er ist seitdem erheblich gehbehindert. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe sich aus der Verpflichtung gegenüber seinem Motorsportclub heraus angeboten, so dass die Tätigkeit nicht versichert gewesen sei.
Das Gericht stellte demgegenüber fest, es habe keinerlei Verpflichtung des Klägers aus seiner Clubmitgliedschaft bestanden, als Streckenposten an der Rallye teilzunehmen. Der Veranstalter hätte auch Streckenposten gegen Entgelt beschäftigen können, der Kläger sei daher „wie ein Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert gewesen und müsse daher auch für die Folgen des Unfalls entschädigt werden.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28.05.2009, Az.: S 3 U 202/06
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