Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Behörden dürfen zu hohe Auszahlungen an einen Hartz-IV-Empfänger nicht mit späteren Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im normalen Verwaltungsweg zurückfordern. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil.

Stadt behält einfach 30,- Euro von der Regelleistung ein
Die Landeshauptstadt Wiesbaden hatte einem Hartz-IV-Empfänger für einen sog. 1-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71, 47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz- IV- Empfängers einzuholen.

Pfändungsgrenzen gelten auch zwischen Behörde und Hartz- IV- Empfänger
Diese Vorgehensweise ist rechtswidrig, entschied die 23. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden. Den überzahlten Vorschuss muss der Hartz-IV-Empfänger zurückzahlen, da er die 71,47 € zu Unrecht erhalten hat. Allerdings darf die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz- IVEmpfänger
gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen.
Hartz- IV- Leistungen liegen aber regelmäßig -so auch im Fall des 46jährigen- unter diesen Grenzen, so dass eine Verrechnung nicht möglich ist.

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2010, Az.: S 23 AS 799/08
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