Arbeitslosengeld II-ARGE darf unangemessene Mietkosten kürzen, Zuzügler aber nicht schlechter behandeln - Medieninformation des Sozialgerichts Dresden vom 23.10.2009

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Die ARGE Dresden darf die Mietkosten für Arbeitslosengeld II-Bezieher auf einen angemessenen Betrag deckeln. Für eine Schlechterbehandlung von Zuzüglern gegenüber schon in Dresden ansässigen Arbeitslosen gibt es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2009 entschieden.

Der 33-jährige Kläger bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und wohnte zunächst in Chemnitz in einer großen Altbauwohnung. Die dortige ARGE forderte ihn auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Daraufhin zog der Kläger im Juli 2008 nach Dresden in eine Wohngemeinschaft. Nunmehr hat er eine monatliche Warmmiete in Höhe von 350 € zu zahlen. Die ARGE Dresden hielt das immer noch für unangemessen. Nach einem Stadtratsbeschluss vom Januar 2008 erhalten alleinstehende Arbeitslosengeld II-Bezieher, die erstmals nach Dresden ziehen, maximal eine Bruttokaltmiete in Höhe von 240,75 € plus angemessene Heizkosten erstattet. Diesen Betrag bewilligte die ARGE dem Kläger.

Die Klage war vor dem Sozialgericht Dresden teilweise erfolgreich. Die 29. Kammer des Sozialgerichts verurteilte die ARGE Dresden, dem Kläger monatlich weitere 11,70 € für Mietkosten zu gewähren. Zwar hat das Sächsische Landessozialgericht bereits in mehreren Entscheidungen die Wohnkostenberechnung der Stadt Dresden im Grundsatz akzeptiert. Allerdings entbehrt die Schlechterbehandlung von nach Dresden zugezogenen Arbeitslosen gegenüber bereits in Dresden wohnenden jeder Rechtsgrundlage. Für diese Arbeitslosengeld II-Empfänger sieht der Stadtratsbeschluss eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 252,45 € für Singles vor. Daher stand auch dem Kläger die Übernahme der Wohnkosten in dieser Höhe zu. Die volle Erstattung der immer noch zu hohen Miete kann er allerdings nicht verlangen.
Az.: S 29 AS 4942/08 (nicht rechtskräftig)

Anhang:

Auszüge aus dem Stadtratsbeschluss-Nr.V 2198 –SR 62-08 der Landeshauptstadt Dresden vom 24.01.2008:

„Angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) und des § 29 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Der Stadtrat beschließt, den Beschluss der Landeshauptstadt Dresden Nr. V0382-SR09-05 vom 24. Februar 2005 in den nachfolgenden Punkten zu ändern:

1. Punkt 1 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften gem. § 22 Abs. 1 SGB II sowie § 29 Abs. 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kostenaufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung wird mit den nachfolgend aufgeführten Richtwerten konkretisiert.

2. Punkt 2 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: In der Landeshauptstadt Dresden gelten für leistungsberechtigte Personen und Bedarfsgemeinschaften, die ihre Wohnung vor Einsetzen der Leistung bereits bewohnt haben, Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu folgenden Obergrenzen als angemessen: siehe Tabelle 1

3. Punkt 3 wird aufgehoben und wie folgt gefasst: Für leistungsberechtigte Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften, die in der Landeshauptstadt Dresden erstmals Hauptwohnsitz nehmen, gelten folgende Obergrenzen als angemessen: siehe Tabelle 2

Tabelle 1 (siehe Punkt 2)
Personenhaushalte Bruttokaltmiete (EUR) Heizkosten (EUR)
1-PHH 252,45 56,25
…..
Tabelle 2 (siehe Punkt 3)
Personenhaushalte Bruttokaltmiete (EUR) Heizkosten (EUR)
1-PHH 240,75 56,25“

Ab Datum
Bis Datum
Saved