TV gehört zur Erstausstattung der Wohnung

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Bezieher von SGB XII-Leistungen haben einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGerät
sowie einem geeigneten Empfangsgerät, wenn sie zuvor noch nicht über ein Fernsehgerät
verfügten.

Der Kläger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein möbliertes
Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters gehörte auch ein Fernsehgerät. Zuvor war er obdachlos
gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim örtlichen
Sozialhilfeträger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehgerät und einem Empfangsgerät
auszustatten. Der insoweit zuständige Kreis lehnte den Antrag ab und begründete seine Entscheidung
damit, dass es sich bei dem Gerät nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine
Ersatzbeschaffung handele. Mittel für Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im Regelsatz
enthalten.

In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kläger Recht gegeben
und den Sozialhilfeträger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die
Ausstattung mit einem TV-Gerät dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung
gehöre, wenn der Hilfeempfänger zuvor über kein eigenes Gerät verfügt habe.

Sozialgericht Fulda, Urteil vom 08.09.2009, Az.: S 7 SO 52/08
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