Abwrackprämie ist anzurechnendes Einkommen - es sei denn, sie wird zur Finanzierung eines Neuwagenkaufs nachweislich zweckentsprechend eingesetzt

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Abwrackprämie und Hartz-IV
Bayerisches Landessozialgericht: Umweltprämie ist anzurechnendes Einkommen - es sei denn, sie wird zur Finanzierung eines Neuwagenkaufs nachweislich zweckentsprechend eingesetzt



Ausgangspunkt
Die Ablösung des Sozialhilfe-Systems durch die Hartz-IV-Leistungen hatte für Betroffene mit eigenem PKW eine Verbesserung mit sich gebracht. Wurde früher jeder PKW als anzurechnendes Vermögen angesehen, dürfen Hartz-IV-Empfänger ihr Auto behalten, so dass ihnen die Fahrt zur Arbeit und zur Arbeitssuche möglich bleibt. Als Wertgrenze für das Auto gelten 7.500 EUR.

Auf PKW im altersbedingtem Niedrigwertbereich zielte die 2009 eingeführte Abwrackprämie ab. Für betroffene Hartz-IV-Empfänger sahen die zuständigen ARGEn die Umweltprämie als anzurechnendes Einkommen an und kürzten die Leistungen. Dagegen wandten sich viele Hartz-IV-Empfänger an die Sozialgerichte. Inzwischen sind mehrere Entscheidungen dazu ergangen, eine einheitliche Rechtsprechungslinie konnte sich allerdings noch nicht entwickeln.

Die Entscheidung

Eine Hartz-IV-Empfängerin hatte gegen die umweltprämienbedingte Kürzung ihrer Leistungen von rund 670 EUR/Monat auf rund 250 EUR /Monat einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass es sich bei der Prämie grundsätzlich um Einkommen handelt. Als Ausnahme von diesem Grundsatz können jedoch nachweislich zweckentsprechend verwendete Abwrackprämien anrechnungsfrei bleiben. Darunter fallen zB Prämien, die zur Finanzierung eines Neuwagens verwendet und wegen einer Abtretung an das Autohaus direkt gezahlt wurden. Zudem müsse im einstweiligen Rechtsschutz zu Gunsten der Hartz-IV-Empfängerin entschieden werden, weil sie andernfalls ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, ihre Wohnung wegen Mietrückständen verlieren und bei einem Notverkauf des PKW unangemessenen Verluste erleiden könne.

Auswirkungen des Beschlusses

Aus der Entscheidungsbegründung lässt sich entnehmen, dass das Bayerische Landessozialgericht das Hauptverfahren wohl zu Gunsten der Betroffenen entscheiden wird - vorausgesetzt, die zweckentsprechende Verwendung der Umweltprämie lässt sich tatsächlich nachweisen.

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 21.12.2009 - L 7 AS 831/09 B ER

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