Anspruch auf Hörgerät bei lautem Arbeitsplatz

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Ein Rentenversicherter hat Anspruch auf ein besonders leistungsfähiges Hörgerät, wenn sich erhöhte Anforderungen an das Hören aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsplatzes ergeben

Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass Rentenversicherte nicht nur dann einen Anspruch auf ein spezielles Hörgerät haben, wenn der Beruf besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellt, wie etwa bei einem Musiker. Vielmehr bestehe ein solcher Anspruch auch dann, wenn aus den spezifischen Arbeitsplatzbedingungen erhöhte Anforderungen an das Hörvermögen folgen, etwa aufgrund von Lärm.

Behörde: Anspruch auf besonderes Hörgerät besteht nur, wenn der Beruf als solcher ein spezielles Hörvermögen verlangt
In dem entschiedenen Fall beantragte der heute 51-jährige Kläger bei der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Hessen, die Übernahme der Kosten für eine spezielle Hörgeräteversorgung. Der Kläger leidet an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit. Er ist als Industrieelektroniker bei einer Reifenfirma beschäftigt und ist dort für die Überwachung des Produktionsprozesses in einer stark lärmbelasteten Werkhalle zuständig. Bei Fehlfunktionen der Maschinen muss er telefonisch Kontakt mit anderen Mitarbeitern aufnehmen.

Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. Für die Hörgeräteversorgung sei in der Regel die Krankenversicherung zuständig. Die Beklagte dagegen sei nur ausnahmsweise zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wenn besondere Hörgeräte ausschließlich für die Berufsausübung benötigt werden. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn die Berufstätigkeit an sich, wie etwa bei einem Musiker, ein spezielles Hören erfordere. Der Beruf eines Elektronikers setze aber kein besonderes Hörvermögen voraus.

Sozialgericht: Anspruch auf ein spezielles Hörgerät besteht auch, wenn sich aufgrund der Arbeitsplatzumgebung besondere Anforderungen an das Hörvermögen ergeben
Das Sozialgericht Frankfurt hat dem Kläger Recht gegeben. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein spezielles Hörgerät sei nicht auf den von der Beklagten genannten Fall beschränkt. Vielmehr bestehe der Anspruch auch, wenn aufgrund der Arbeitsplatzumgebung ein besonderes Hörvermögen notwendig sei. Das Gericht habe sich davon überzeugt, dass dies bei dem Kläger der Fall sei. Dieser könne seine Berufstätigkeit, die insbesondere auch in der telefonischen Kommunikation bei Störfallen bestehe, aufgrund der hohen Lärmbelastung am Arbeitsplatz nicht bzw. nur erschwert ausüben. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Kostenübernahme gegen die Beklagte zu.

Mit diesem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt wird der Kreis der Anspruchsberechtigten im Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung erweitert. So hatte das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 31.1.2006 (Az. L 2 R 268/05) den Anspruch auf Versicherte begrenzt, deren Berufstätigkeit von vornherein ein besonderes Hörvermögen voraussetzt, wie die Tätigkeit eines Musikers.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13. November 2009, Az.: S 6 R 834/08
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