Angestellte Juristin ohne anwaltsspezifische Tätigkeit rentenversicherungspflichtig

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Ist ein Rechtsanwalt bei dem Unternehmen angestellt und für dieses anwaltsspezifisch tätig, wird er von der Rentenversicherungspflicht befreit. Als sogenannter Syndikusanwalt (Firmenanwalt) kann er in ein berufsständisches Versorgungswerk eintreten. Ein angestellter Jurist hingegen, der für seinen Arbeitgeber nicht rechtlich wirksam nach außen auftreten kann, ist rentenversicherungspflichtig. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Unternehmensberaterin möchte wie Rechtsanwältin behandelt werden

Eine Juristin aus dem Rhein-Taunus-Kreis arbeitete zunächst als angestellte Rechtsanwältin. Insoweit war sie von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Seit Ende 2001 ist die 40-jährige Frau bei einer Unternehmensberatungsfirma in Wiesbaden tätig. Sie berät Kunden, wirkt bei der Entwicklung von Beratungsprodukten mit und betreibt Akquisition. Die Firma meldete sie als Unternehmensberaterin und Organisatorin bei der Sozialversicherung an. Die Versicherung stellte die Rentenversicherungspflicht der Juristin fest. Diese wiederum vertrat die Ansicht, sie sei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.

Gericht verneint Vergleichbarkeit mit Syndikusanwalt

Die Darmstädter Richter gaben der Versicherung Recht. Die Juristin verrichte keine anwaltsspezifische Tätigkeit für das Unternehmen. Ihre Arbeit sei nicht mit der eines Syndikusanwaltes vergleichbar, der im Rahmen eines Dienstvertrages eine rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende sowie rechtsvermittelnde Tätigkeit ausübe. Denn der Klägerin sei bei ihrer Arbeit keine unabhängige rechtliche Bewertung möglich. Auch trete sie weder rechtlich wirksam für das Unternehmen nach außen auf, noch führe sie eigenständige Vertrags- und Einigungsverhandlungen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2009, Az.: L 8 KR 189/08
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