Pro Familia berät Randgruppen und schließt damit Versorgungslücke

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Berufungsausschuss für Ärzte hat dies bei Ermächtigung zur Abrechnung zu berücksichtigen

Seit 1988 berät eine Ärztin in der Beratungsstelle von Pro Familia in Wiesbaden Frauen und Mädchen bei Schwangerschaftskonflikten und in Fragen der Empfängnisverhütung. Die ca. 85 Fälle pro Quartal konnte sie bis Ende 2006 als medizinische Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Da auch niedergelassene Fachärzte die betreffenden Personen beraten könnten, verlängerte der Berufungsausschuss die entsprechende Ermächtigung nicht. Hiergegen klagte die Ärztin und wandte ein, dass sie Frauen berate, die in der Regel keine Frauenarztpraxen aufsuchten. Sozial randständigen Gruppen seien unterversorgt.

Die Richter des 4. Senats bestätigten in einem heute veröffentlichten Urteil, dass eine zielgruppenorientierte Versorgungslücke vorliege. Dies habe der Berufungsausschuss bei seiner Entscheidung, ob die Ärztin von Pro Familia auch weiterhin ihre Beratungen abrechnen darf, zu berücksichtigen. Dabei dürfe er den Umfang der Unterversorgung nicht allein quantitativ bemessen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.11.2009, Az.: L 4 KA 64/08
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