Vereinsmitglieder,

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Kategorie
Entscheidungen
die im Rahmen einer Festveranstaltung ihres Vereins bei der Vorbereitung,
Durchführung oder Nachbereitung Dienste leisten, stehen auch dann nicht unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie bei ihren Arbeitsleistungen besondere
berufliche Qualifikationen einbringen


Der Kläger war als Vereinsmitglied im Rahmen des Abbaus eines Zeltes für ein Vereinsfest mit
der Entfernung eines Stromkabels beschäftigt, als er von einer Leiter fiel und sich einen Wirbelbruch
zuzog. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) machte er die Anerkennung
eines Arbeitsunfalls geltend. Die BG lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger sei in seiner
Eigenschaft als Vereinsmitglied tätig geworden. Solche Erfüllung mitgliedschaftlicher Pflichten
unterstehe nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit seiner Klage machte der Kläger wie schon zuvor im Verwaltungsverfahren geltend, dass er
als Elektromeister für die besonderen Aufgaben der Stromverkabelung zuständig gewesen sei.
Dies habe seine besondere berufliche Sachkunde erfordert, so dass er nicht nur als „einfaches
Mitglied“ tätig geworden sei. Daher habe er eine gegenüber den übrigen Festhelfern herausgehobene
Funktion gehabt, so dass keine herkömmliche mitgliedschaftliche Tätigkeit vorgelegen habe.
Daher habe er im Unfallzeitpunkt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstanden.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Fulda hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 der BG Recht gegeben
und die Klage abgewiesen. Helfertätigkeiten, die als Ausfluss der Vereinsmitgliedschaft etwa
im Rahmen von Vereinsfesten verrichtet werden, stünden nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Tatsache,
dass der Kläger bei seiner Tätigkeit zugleich seine berufliche Qualifikation in besonderem
Maße eingebracht habe, ändere daran nichts. Es sei vielmehr geradezu typisch, dass die verschiedenen
Aufgaben bei Vereinsveranstaltungen von denjenigen Mitgliedern erfüllt würden, die
hierfür besonders geübt oder durch berufliche Ausbildung qualifiziert seien. Der Kläger habe
daher nur das getan, was jeder Elektromeister in einem dörflichen Verein als dessen Mitglied
verrichtet hätte. Auch die Tatsache, dass der Kläger bei der Festvorbereitung, der Durchführung
und beim späteren Zeltabbau engagiert gewesen sei, begründe keine andere Entscheidung. Denn
dies entspreche auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs den typischen, bei einem Vereinsfest
zu erbringenden Leistungen. Daher könne der Kläger keine Ansprüche aus dem Siebten Buch
Sozialgesetzbuch – SGB VII – geltend machen.

Sozialgericht Fulda, Urteil vom 19.01.2010, Az.: S 4 U 5/08 - nicht rechtskräftig
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