Abwrackprämie reduziert Hartz-IV-Leistungen nicht

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen ist die Abwrackprämie nicht als Einkommen
anzurechnen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss in einem
Eilverfahren der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Leistungsempfängerin wehrt sich gegen Anrechnung

Im konkreten Fall kaufte eine Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis einen Neuwagen und
erhielt die Abwrackprämie in Höhe von 2.500 €. Bei der Berechnung der Hartz-IVLeistungen
wurde diese Prämie für 6 Monate als Einkommen angerechnet. Die monatlichen
Leistungen von zuvor 634,23 € verringerten sich dadurch auf 232,99 €. Die 51-
Jährige stellte daraufhin beim Sozialgericht Marburg einen Eilantrag. Nach ihren Angaben
habe sie das Geld für den Kauf des Wagens von ihrer Mutter als Darlehen erhalten
und zahle dieses in monatlichen Raten zu 50 € zurück. Ihr altes Auto sei wegen technischer
Mängel nicht mehr nutzbar gewesen. Da ihr Arbeitsplatz 25 km von der Wohnung
entfernt sei und sie regelmäßig Ärzte aufsuchen müsse, sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen.

Gericht: Anrechnung vereitle Förderzweck der Abwrackprämie

Die Richter beider Instanzen gaben der Frau Recht. Die Abwrackprämie sei eine
zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht angerechnet
werden dürfe. Mit der Abwrackprämie solle die Verschrottung alter und der
Absatz neuer Fahrzeuge gefördert werden. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen
würde diesen Zweck vereiteln.

Die Abwrackprämie übersteige zwar das Siebenfache der Hartz-IV-Regelleistung. Sie
stehe aber dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung und könne daher
nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen
Lage und damit eine Verringerung des Hilfebedarfs treten deshalb nicht ein, so die
Richter.

Auch sei der Wagen (Neupreis knapp 11.000 €) nicht als Vermögen bei der Berechnung
des Hilfebedarfs zu berücksichtigen. Denn ein Fahrzeug sei bis zu einer Angemessenheitsgrenze
von 7.500 € geschützt. Darüber hinaus ist ein Grundfreibetrag von 150 €
pro Lebensjahr zu berücksichtigen. Der Freibetrag der 51-Jährigen in Höhe von 7.650 €
überschreite den Differenzbetrag von 3.500 € deutlich. Daher könnten der zwischenzeitlich
eingetretene Wertverlust sowie der neben der Abwrackprämie gewährte Händlernachlass
von 2.000 € außer Acht gelassen werden.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010, Az.: L 6 AS 515/09 B ER - Der Beschluss ist unanfechtbar.
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