Schwerbehinderter hat Anspruch auf Elektrorollstuhl, auch wenn er das Haus nur noch mit Begleitperson verlässt

Bundesland
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Kategorie
Entscheidungen
Die Krankenkasse muss einem Schwerbehinderten einen Elektrorollstuhl bezahlen, auch wenn dieser stets auf eine Begleitperson angewiesen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene in der Lage ist, den Rollstuhl sicher im Straßenverkehr zu führen. Das hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden.
Der fast 70-jährige Kläger aus Dresden leidet an schwerer Zuckerkrankheit mit Folgeerscheinungen. Außerhalb der Wohnung kann er sich mit seinem Leichtrollstuhl nicht selbständig fortbewegen. Da gelegentlich Unterzuckerungen auftreten, muss seine Ehefrau ihn beim Verlassen des Hauses stets begleiten. Sie ist gelernte Operationsschwester und kann ihm bei Bedarf eine Spritze geben. Allerdings leidet sie selbst an gesundheitlichen Einschränkungen, so dass ihre Kräfte nicht mehr ausreichen, den Rollstuhl zu schieben. Der Arzt empfahl einen Elektrorollstuhl. Dies lehnte die AOK PLUS ab. Der Kläger wandte sich an das Sozialgericht Dresden. Er berichtet, dass er sich gelegentlich Elektrorollstühle gemietet hat und damit gut klar gekommen ist. Er genieße das selbständige Fahren mit dem Rollstuhl. Das sei so ziemlich das einzige, das er noch selbständig machen könne.
Die 25. Kammer des Sozialgerichts Dresden verurteilte die AOK PLUS, dem Kläger einen Elektrorollstuhl zur Verfügung zu stellen, der maximal 5 km/h schnell fährt. Bettina Koppen, Vorsitzende Richterin der 25. Kammer: „Das Grundbedürfnis der Bewegung im örtlichen Nahbereich muss die Krankenkasse befriedigen. Solange der Kläger einen Elektrorollstuhl sicher und selbständig bedienen kann, ist ein Elektrorollstuhl zu gewähren. Er kann nicht darauf verwiesen werden, dass eine Hilfsperson ihn schiebt, auch wenn er auf ständige Begleitung angewiesen ist. Darüber hinaus kann seine Frau den Leichtrollstuhl - auch unter Zuhilfenahme einer elektrischen Schiebehilfe - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bedienen.“.
Az.: S 25 KR 365/08 (nicht rechtskräftig)


Anhang:
§ 33 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V):
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (…)“

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