Betriebsprüfungen hemmen die Verjährung regelmäßig nur bis zur Schlussbesprechung

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Bayerisches Landesozialgericht: Betriebsprüfungen hemmen die Verjährung regelmäßig nur bis zur Schlussbesprechung

Alle vier Jahre spätestens prüft die Deutsche Rentenversicherung bei jedem Arbeitgeber, ob er die Arbeitsentgelte zutreffend verbeitragt hat. Der vierjährige Turnus korrespondiert mit der Verjäh-rung von Beitragsforderungen, sie sind in der Regel ebenfalls nach vier Jahren verjährt. Findet eine Betriebsprüfung statt, ist der Ablauf der Verjährung gehemmt, dh der bis zum ersten Tag der Prüfung noch nicht abgelaufene Verjährungszeitraum beginnt erst nach dem Ende der Betriebsprüfung wieder abzulaufen. Wann aber ist eine Betriebsprüfung zu Ende? Was gilt, wenn noch weitere, zunächst auf der Stelle nicht lösbare Fragen abzuklären sind? Wie langen können die Betriebsprüfer die Verjährung "hinauszögern"?

Ausgangspunkt

Ein Landwirt hatte im Sommer von einem Betriebshilfsring zur Verfügung gestellte Hilfskräfte eingesetzt. Vier Jahre später im Herbst gewann ein Betriebsprüfer den Eindruck, dass die Helfer nicht beim Betriebshilfsring, sondern bei dem Landwirt selbst beitragspflichtig beschäftigt waren. Hierzu kündigte der Betriebsprüfer bei der Schlussbesprechung weitere Ermittlungen an. Sie zogen sich in die Länge und wurden erst zweieinhalb Jahre später, also fast sechs Jahre nach der Beschäftigung der Hilfskräfte, mit Beitragsnachforderungsbescheid über rund 4.500 EUR abgeschlossen. Dagegen hatte der Landwirt Klage erhoben und gegen das abschlägige Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht gab dem Kläger in einem nunmehr veröffentlichten Urteil recht. Die ablaufende sei Verjährung für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt, § 109 BGB i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die Zeit, die eine Betriebsprüfung in Anspruch nimmt, werde also nicht in die Frist mit eingerechnet. Im vorliegenden Fall habe die Betriebsprüfung mit der Schlussbesprechung ge-endet. Weder sei aus dem Prüf-Protokoll hervorgegangen, dass die Prüfung selbst in einem konkreten Punkt fortgesetzt werden sollte, noch war der Kläger nicht anderweitig von der gewollten Fortsetzung in Kenntnis gesetzt worden. Er durfte davon ausgehen, dass die Betriebsprüfung abgeschlossen war. Im zu entscheidenden Fall waren die Beitragsnachforderungsansprüche damit drei Monate nach der Betriebsprüfung verjährt.

Auswirkungen des Urteils

Die Rechtmäßigkeit der Forderungen der Rentenversicherung spielte für das Landessozialgericht keine Rolle. Entscheidend war nur, dass die Ansprüche verjährt waren. Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Das gilt auch für die Verjährungshemmung durch Betriebsprüfungen. Sie endet, wenn der Geprüfte einen Abschluss der Prüfung erkennen kann, regelmäßig also mit der Schlussbesprechung.

Das Urteil vom 20.04.2010 - L 5 R 832/08 ist als PDF-Datei durch Anklicken des unten stehenden Symbols abrufbar.
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