Fitnesstrainer müssen Rentenbeiträge entrichten

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Fitnesstrainer müssen Rentenbeiträge entrichten

Fitnesstrainer - wer hat noch nie neidvoll und bewundernd auf die Fitnesstrainer ge-blickt, die durchtrainiert und muskulös zu bodyworkout, steps oder cardioaerobics anlei-ten? Und: die Trainer sind meist auf Selbstständigkeitsbasis tätig, können sich also die Arbeitszeiten selbst einteilen. Was vielfach übersehen wird: Fitnesstrainer sind als Trai-ner Lehrer im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen aus ihren Hono-raren derzeit 19,9% an die Rententräger abführen. Das hat das Bayerische Landesso-zialgericht heute mit einem Urteil nochmals bestätigt.


Ausgangspunkt
Der Kläger hatte im Nebenjob als Fitnesstrainer in mehreren Fitnessstudios gearbeitet und dort steps, Wirbelsäulentraining, spinning, cardioaerobics und bodyworkout ange-boten. Er war nicht als Angestellter der Studios tätig, sondern konnte die jeweiligen Stunden selbst aussuchen und war auch für Konkurrenzunternehmen tätig. Die jeweili-gen Honorare, die der Kläger als nicht gerade üppig bezeichnet, hatte er regelmäßig versteuert - aber Beiträge zur Rentenversicherung hatte er nicht abgeführt. Dazu stellte der Rententräger fest, dass der Kläger als Lehrer im Sinne der Sozialversicherung an-zusehen sei, weil er bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsläufe lehre.

Die Entscheidung
Gegen die Beitragspflicht hatte der Kläger sich zunächst erfolgreich vor dem Sozialge-richt gewehrt. Die Rentenversicherung hatte jedoch Berufung zum Bayerischen Lan-dessozialgericht eingelegt. Dort wurde heute die Beitragspflicht bestätigt. In der Recht-sprechung sei bereits geklärt, dass auch Aerobic- und Fitness-Trainer ihre Kunden nicht nur motivieren und anspornen, sondern ihnen insbesondere bei Wirbelsäulenschule, Step-Aerobic oder Kardiotraining bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsabläufe lehren. Auch wer diese Tätigkeit als Selbstständiger ausübt, ist gesetzlich rentenversichert und hat auch die entsprechenden Beiträge zu zahlen - und zwar nicht nur zur Hälfte wie bei Arbeitnehmern üblich, sondern in vollem Umfange.

Auswirkungen des Urteils
Der Fitnesstrainer hatte sich vor allem aus wirtschaftlichen Gründen gegen die Bei-tragspflicht gewandt. Ein Abzug von rund 20% sei bei der erhaltenen Vergütung nicht zu verkraften. Das bleibt allerdings für die Rentenversicherung ohne Belang. Das Baye-rische Landessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass auch Fitnesstrainer nicht auf immer jung und austrainiert bleiben, sondern dass auch sie eine Absicherung im Alter benötigen. Für die Betroffenen bleibt als Konsequenz, eine Bezahlung auszuhandeln, bei der die Rentenbeiträge von fast 20% Berücksichtigung finden können.

Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 17.03.2010 - L 13 R 550/09
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