Betriebsprüfung: Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Betriebsprüfung: Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar

Bayerisches Landessozialgericht: Beitragsforderungen aus Betriebsprüfungen so-fort vollziehbar, Rechtsmittel haben hier keine aufschiebende Wirkung - § 7a Abs 7 SGB IV ist nicht anzuwenden

Ausgangspunkt

Werden Sozialversicherungsbeiträge gefordert, sind die entsprechenden Be-scheide sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage haben also keine aufschieben-de Wirkung, § 86a Abs 2 Nr 1 SGG. Als Ausnahme dazu ordnet § 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV als Spezialvorschrift die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln an, wenn streitig ist, ob eine Tätigkeit tatsächlich oder nur dem Scheine nach selb-ständig ausgeübt wurde. Nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1999 sollte dieser Suspensiveffekt nicht nur für Anfrageverfahren § 7a SGB IV gelten, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger au-ßerhalb des Anfrageverfahrens.

Gegen Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung für - nach Meinung des Rententrägers - nur dem Scheine nach selbständige Pflegekräfte hatte der Arbeitgeber Klage erhoben. In Anwendung des § 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV hatte das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung dieser Klage festgestellt. Dagegen hatte die Betriebsprüfungsbehörde Beschwerde zum Bayerischen Landessozial-gericht erhoben mit der Begründung, § 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV dürfe - wie aus einem Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2007 ersichtlich - hier keine Anwen-dung (mehr) finden.


Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anwendbarkeit des § 7a Abs 7 Satz 1 SGB IV ebenso verneint wie einen Anspruch, die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen.

Die Auffassung, § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV solle nicht nur für Statusentscheidungen gelten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmenden. Dem habe der Gesetzgeber mittlerweile die Begründung des SGB IV-Änderungsgesetzes entgegengesetzt (BT-Drs 16/6540, S. 23). Zudem seien Beitragsnachforderungen aus einer Betriebsprüfung nicht mit dem Entscheidungsinhalt eines Statusanfrageverfahrens vergleichbar. Im Übrigen erfordere der Fall kein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Grundsatz der sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsbescheiden nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, die auch die Realisierbarkeit von Beitragsforderungen sicherstellen solle.


Auswirkungen des Beschlusses

Das Bayerische Landessozialgericht hat sich damit dagegen ausgesprochen, das Privileg der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln für Scheinselbständigkeiten gelten zu lassen. Dieser Grundsatz wird über den Beschluss der Münchener Richter vom 7. Januar 2009 - Aktenzeichen: L 5 R 881/09 B ER hinaus nicht mehr nur auf Fällen Schwarzarbeit iSd § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungs-gesetz begrenzt.

Die Sozialversicherungsträger hatten sich bereits früher darauf verständigt, § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ausschließlich auf Anfrageverfahren zu beschränken. Die sofortige Zahlung von Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen wird damit zur Regel - und zwar auch für Fälle der Scheinselbständigkeit.

Der Beschluss vom 16. März 2010 - Aktenzeichen: L 5 R 21/10 B ER
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