Hartz IV trotz Jugendarrest

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verbüßt, hat Anspruch auf
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II). Die Vorschrift des § 7 Abs.4
Satz 2 SGB II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grundsätzlich ausschließt, gilt
hier nicht.
Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt mit Urteil vom 01.03.2010 entschieden und zugleich wegen
grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Geklagt hatte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge, die von ihm das
Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17.06. bis 01.07.2009 zurückhaben wollte. In dieser Zeit befand
der Mann sich in einer Jugendarrestanstalt.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Vorschriften des JGG.
Das Gesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln,
Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen
mit steigender Intensität des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen
verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung
im Sinne der Ausschlussvorschrift. Hierdurch solle einem Jugendlichen eindringlich
zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen
habe. Deshalb liefere der hier verhängte Jugendarrest keinen Grund dafür, Leistungen zu
verweigern.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 01.03.2010, Az.: S 29 AS 1053/09
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