Arbeitslose dürfen nicht zwei Jahre nach einer neuen Wohnung suchen

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Arbeitslose dürfen keine zwei Jahre nach einer neuen Wohnung suchen

Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts: Die sonderwunschbedingte Wohnungssuche eines Arbeitslosengeld II- Empfängers dauert zu lange

My home is my castle. Dieser Satz verliert häufig für die Empfänger von Arbeitslosengeld II seine Bedeutung: sind Miete und Nebenkosten seiner Wohnung nicht angemessen, wird der Bewohner in der Regel aufgefordert diese zu verlassen. Was aber, wenn bei der Wohnungssuche beispielsweise Allergien zu berücksichtigen sind, und sich keine passende finden lässt? Wie lange darf die Wohnungssuche überhaupt dauern? Dazu hat das Bayerische Landessozialgericht einen jetzt veröffentlichten Beschluss erlassen.

Ausgangspunkt

Ein Hartz-IV-Empfänger lebte in einer 91 qm großen Wohnung, deren Mietzins sich mit Nebenkosten auf über 900 € belaufen hatte und der damit unangemessen war. Der Betroffene wurde aufgefordert, sich eine neue, angemessene Wohnung zu suchen. Dazu erklärte er sich zwar grundsätzlich bereit, gab allerdings an, an mehreren Allergien zu leiden, beispielsweise gegen Feinstaub, weswegen er an seine Wohnung besondere Ansprüche stelle: sie solle in einem Randbereich der Stadt liegen, gleichzeitig eine gute Anbindung an die Innenstadt und auch eine gute Infrastruktur haben. Zudem müsse sie mindestens 700 Meter von Handyfunkmasten entfernt sein. Als der Hartz-IV-Empfänger nach über einem Jahr Suche keine nach seinen Maßstäben passende Wohnung gefunden und die Behörde die volle Mietübernahme eingestellt hatte, kündigte der Vermieter wegen der Mietrückstände. Daraufhin beantragte der Betroffene beim Sozialgericht im Wege eines Eilverfahrens die Übernahme der Mietrückstände. Ungefähr zeitgleich bekam er vom Jobcenter einen Be-scheid, nach dem er nunmehr nur den angemessen Betrag von 662,93 € für seine Wohnung bekäme. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein mit dem Ziel, das Jobcenter zu verpflichten, die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen, bis er eine neue, angemessene Unterkunft gefunden habe .

Der Beschluss

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer, der noch immer nicht umgezogen war, sei er verpflichtet, sich intensiv um eine Wohnung zu bemühen binnen einer Frist von sechs Monaten. Dies sei aber - schon angesichts der vielen Sonderwünsche - nicht der Fall gewesen. Die Übernahme unangemessener Wohnungskosten sei nicht gerechtfertigt, zumal manche der Wohnungssuche hinderliche Anforderungen des Betroffenen nicht nachvollziehbar seien.

Auswirkungen des Beschlusses

Ist die bisherige Wohnung unangemessen, müssen Empfänger von Arbeitslosengeld II sich um eine neue angemessene Wohnung innerhalb von 6 Monaten bemühen. Andernfalls trägt die Hartz-IV-Behörde die Mietkosten nicht mehr, so dass die Wohnung wegen mietrückstandsbedingter Kündigung verloren gehen und der Hartz-IV-Empfänger wohnungslos werden kann.

Der Beschluss ist unter dem nachfolgenden Zeichen per Mausklick abrufbar
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