Rehabilitation (Reha) für essgestörtes Kind

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Einem siebenjährigen Jungen, der unter einer schwerwiegenden Stoffwechsel- und dadurch verursachten Essstörung leidet, ist im Wege des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes ein Reha-Aufenthalt zulasten der Rentenversicherung zugesprochen worden.

Das Sozialgericht Frankfurt hat mit einem heute veröffentlichten Eilbeschluss entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund vorläufig die Kosten für den Aufenthalt eines Jungen in einer Reha-Einrichtung übernehmen muss. Der Junge ist an einer Stoffwechselstörung erkrankt, die eine strenge Diät erforderlich macht. Aufgrund dieser Diät waren bereits erhebliche Essstörungen aufgetreten.

Der siebenjährige Antragsteller leidet an einer Stoffwechselstörung, die ohne Behandlung zu schweren Entwicklungsstörungen führt.

Die Eltern des Antragstellers beantragten deshalb für ihren Sohn bei der Beklagten eine etwa einmonatige stationäre Reha-Maßnahme in einer Reha-Einrichtung während der Sommerferien. Diese Reha-Einrichtung ist auf die besondere Stoffwechselerkrankung des Antragstellers spezialisiert.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine ambulante fachärztliche Behandlung am Wohnort genüge.

Das Sozialgericht Frankfurt hat dem daraufhin erhobenen Eilantrag stattgegeben. Die Beklagte habe die Gefahren bleibender Gesundheitsschäden durch Diätfehler nicht ausreichend berücksichtigt. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen belegten, dass schwerwiegende Probleme bei der krankheitsbedingt dreimal täglich notwendigen Einnahme einer bitter schmeckenden Aminosäuremischung und der Diäteinhaltung bestünden. Es lägen auch bereits Anhaltspunkte für eine psychopathologisch erhebliche Essstörung vor. Aufgrund der häufigen Weigerung des siebenjährigen Antragstellers, die Ernährungsvorgaben einzuhalten, seien bedenkliche Blutwerte zu erwarten. Dies könne zur deutlichen Verschlechterung der geistigen und körperlichen Entwicklung führen und die normale Schul- und Ausbildungsentwicklung gefährden. Ärztlicherseits werde eine stationäre Reha-Maßnahme für dringend erforderlich gehalten, da erfahrungsgemäß in solchen Situationen eine ambulante Behandlung nicht ausreiche.

Das Gericht hat auch einen Aufenthalt in der konkret gewünschten Einrichtung für erforderlich gehalten, da hier eine Spezialisierung für die Behandlung der besonderen Stoffwechselstörung bestehe.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: S 4 R 285/10 ER
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