Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Nachdem bereits die bisherige Pauschalierung von Unterkunftskosten im Bereich der Sozialhilfe nach § 29 SGB 12 durch die Stadt Kassel rechtswidrig war (SG Kassel, Beschluss vom 28.10.2009, S 12 SO 17/09 ER im Anschluss an SG Kassel, Urteil vom 15.07.2009, S 7 AS 608/06, S 7 AS 404/07), muss die Stadt Kassel der Berechnung der sogenannten Grundsicherung im Alter an angemessenen Kosten der Unterkunft (hier der Grundmiete) für eine 1-Zimmer-Wohnung auch aktuell solche in Höhe von vorläufig mehr als lediglich monatlich 195,80 € zugrunde legen. Denn der "Grundsicherungsrelevante Mietspiegel für die Stadt Kassel mit Stand vom 1. September 2010" und das diesem zugrunde liegende Konzept zur Bemessung von angemessenen Unterkunftskosten für das Stadtgebiet Kassel entspricht zumindest bezogen auf 1-Personen-Haushalte und von diesen bewohnte 1-Zimmer-Wohnungen - wie im Bereich des SGB 2 und damit für sogenannte Hartz-IV-Leistungsempfänger - auch nach dem SGB 12 nicht den Anforderungen, die an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit solcher Unterkunftskosten zu stellen sind (Anschluss an und Fortführung u.a. von SG Kassel, Beschlüsse vom 23. Juni 2010, S 6 AS 144/10 ER und vom 14. Oktober 2010,
S 3 AS 282/10 ER). Dies gilt schon deshalb, weil nicht erkennbar wird, inwieweit neben den allein berücksichtigten Bestandsmieten von Leistungsempfängern überhaupt konkrete aktuelle Angebotsmieten in das Konzept eingeflossen sind.

Insoweit hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel auch nach dem SGB 12 für die knapp 46 qm große 1-Zimmer-Wohnung eines Rentners im vorläufigen Rechtsschutz die tatsächliche Grundmiete von monatlich 230,00 € noch als angemessen angesehen. Andernfalls bleibt letztlich ungeprüft, ob dem Leistungsempfänger überhaupt eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung auf dem aktuellen Wohnungsmarkt konkret verfügbar und insoweit tatsächlich auch zugänglich ist. Ausweislich des Kasseler Wohnungsmarktberichtes 2010 und des insoweit aktuellen Bestandes von 1-Zimmer-Wohnungen im Stadtgebiet Kassel bleibt dies im Verhältnis zur Zahl der Leistungsempfänger nach dem SGB 2 und der nach dem SGB 12 zumindest bezogen auf 1-Personen-Haushalte nach wie vor mehr als fraglich, weil solche freien Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt insgesamt erst gar nicht bzw. nicht nennenswert vorhanden sind. Stattdessen ist in Anlehnung an den vorgenannten Wohnungsmarktbericht 2010 mit der örtlichen Presse davon auszugehen, dass weiterhin "Kleine Bleiben fehlen" und insoweit kleine Wohnungen in der Stadt Kassel zwar besonders gefragt, aber gleichzeitig auch Mangelware sind.

Nach aktuellem Datenmaterial ausweislich des o.g. Wohnungsmarktberichtes der Stadt Kassel sind überhaupt nur 3,8% des Wohnungsbestandes 1-Zimmer-Wohnungen (3.957) und 5,6% 2-Zimmer-Wohnungen (5.740), gleichzeitig sind aber rund 9.300 Haushalte im Bereich der Stadt Kassel, die Leistungen nach dem SGB 12 und dem SGB 2 erhalten,1-Personen-Haushalte.

Infolge des Mangels an sogenannten "kleinen Bleiben" muss im einstweiligen Rechtsschutz die Frage erlaubt sein, in welchen aktuell tatsächlich verfügbaren und vom Mietpreis "angemessenen" 1-Zimmer-Wohnungen bzw. Wohnungen bis zu einer zugestandenen Größe von 45 qm all diese 1-Personen-Haushalte mit Leistungsbezug nach dem SGB 2 oder dem SGB 12 in Kassel denn dann überhaupt leben sollen, nachdem bereits die Zahl der entsprechenden Leistungsempfänger den im Bestand verfügbaren Wohnraum übersteigt.

Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: S 12 SO 39/10 ER
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