Konzept des Landkreises Gießen zu Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Landkreis muss neu rechnen

Einen Teilerfolg konnte eine vierköpfige Familie mit ihrer Klage gegen die GIAG (Gesellschaft
für Integration und Arbeit Gießen) auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vor dem
Sozialgericht Gießen erzielen. Das Gericht gab der GIAG auf, über diese Kosten „unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts“ neu zu entscheiden.
Die Familie erhält seit Januar 2005 Hartz IV-Leistungen und bewohnt eine 103 qm große
4-Zimmer-Wohnung in Gießen. Die Miete hierfür beträgt insgesamt 770,84 EUR monatlich.
Nach sechs Monaten kürzte die GIAG ihre Zahlungen auf die angemessenen Kosten von monatlich
626,28 EUR. Zur Begründung für die vermeintliche Angemessenheit dieser Kosten legte sie
ihr „Konzept über die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Gießen“
vom 09.06.2010 vor. Dieses Konzept berücksichtigt die Kosten der Unterkunft aller Leistungsempfänger
sowie Daten von angemessenem Wohnraum aus Kleinanzeigen des Giessener
Anzeigers (insgesamt derzeit 4894 Datensätze) und Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse
des Landkreises und der Stadt Gießen.
Das Sozialgericht hielt dies nicht für schlüssig. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Konzept die
erforderliche Fallzahl zugrunde gelegt worden sei und welche Wohnungen genau einbezogen
wurden. Die von den Gutachterausschüssen erfassten Wohnungen seien nicht beziffert, die Daten
teilweise zu alt und die Einteilung der Wohnungsgrößen in drei Kategorien (bis 50 qm, 51-90
qm, ab 91 qm) zu grob.
Bis zu einer neuen Entscheidung zahlt die GIAG die tatsächlichen Kosten vorläufig weiter.

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 28.10.2010, Az.: S 25 AS 775/10.
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