Wer A sagt muss auch B sagen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Krankenversicherung muss auch Korrektur-Operation für Transsexuellen bezahlen

Eine Krankenkasse, die einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmt, hat auch für die durch notwendige Korrektur-Operationen entstehenden Kosten aufzukommen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden in einem heute veröffentlichten Urteil.

30-jähriger transsexueller Kläger erstreitet Operationskosten

Der mittlerweile 30-jährige, als Frau geborene Kläger, unterzog sich im Januar 2005 nach festgestellter transsexueller Entwicklung mit Zustimmung der beklagten Krankenkasse einer geschlechtsangleichenden Operation. Hierbei wurde dessen weibliche Brust entfernt.
Nachdem es in der Folge zu einer Falten- und Wulstbildung an der Brust des Klägers kam, beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Korrektur-OP. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da keine funktionellen Beeinträchtigungen vorlägen. Im Vordergrund stehe für den Kläger der kosmetische Nutzen.

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar seien bei dem Kläger unstreitig keine funktionellen Beeinträchtigen an der Brust verblieben. Die üblichen Begutachtungsgrundsätze seien hingegen nicht anwendbar. Es sei zu berücksichtigen, dass Ziel der ursprünglichen Operation die Angleichung an den männlichen Oberkörper gewesen sei. Dieses Ziel sei bei dem Kläger jedoch nicht erreicht worden. Da die Krankenkasse der ursprünglichen geschlechtsangleichenden Operation zugestimmt habe, habe sie auch die Konsequenzen zu tragen und müsse notwendige Korrekturen ebenfalls zahlen.

Sozialgericht Wiesbaden. Urteil vom 14.12.2011, Az.: S 1 KR 89/08
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