2,5 Mio EUR statt 5.000 EUR - zum Streitwert des Bayer. Hausärztevertrages

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
2,5 Mio EUR statt 5.000 EUR - zum Streitwert in Sachen Bayerischer Hausärztevertrag

Das Antragsverfahren um die Fortführung des sog. Bayerischen Hausärztevertrages war durch den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22.02.2011 entschieden worden. Nunmehr wurde die Streitwertentscheidung für dieses Verfahren veröffentlicht.

Ausgangspunkt
Im Zuge der Auseinandersetzungen vor allem um die Vergütung der hausärztlichen Leistungen hatte der Bayerische Hausärzteverband e.V. mit einem Austritt aus dem Versorgungssystem gedroht. Dadurch hatte sich die AOK Bayern zur Kündigung des Vertrages veranlasst gesehen. Gegen die Kündigung hatte sich der Bayerische Hausärzteverband e.V. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Mit Beschluss vom 22.02.2011 hatte das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass die Kündigung nicht zu beanstanden war. Eine Fortführung des als Dauer-schuldverhältnis zu sehenden Vertrages sei aufgrund des gravierenden vertragswidrigen Verhaltens des Hausärzteverbandes nicht zumutbar gewesen. Den Streitwert für dieses Verfahren hatte die erste Instanz auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


Die Entscheidung
Zu Unrecht, wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat. Der gesetzliche Streitwert von 5.000,00 EUR entspreche nicht der Bedeutung der Sache. Das finanzielle Volumen des Hausärztevertrages belaufe sich auf 160 Mio EUR - pro Vierteljahr.
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache sei daher die Festsetzung des Maximalstreitwertes für Verfahren vor den Sozialgerichten iHv 2,5 Mio EUR angemessen.

Auswirkungen der Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Befugnis des Rechtsmittelgerichts bejaht, erstinstanzliche Streitwertentscheidungen abzuändern. Eine realistische Einschätzung des Kostenrisikos für die Rechtsmittelinstanz ist deshalb allen Verfahrensbeteiligten anzuraten, bevor sie Beschwerde oder Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 15.04. 2011 - L 12 KA 2/11 B ER
PDF1



Dokumente
LSG_FSB_4296_1.pdf
Ab Datum
Bis Datum
Saved