Termintipp: Filmeditor- Selbstständig tätig oder beitragspflichtig beschäftigt?

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Film- und Fernsehproduktionen leben von der Schaffenskraft der Regisseure und Schauspieler. Ohne die Mitarbeiter hinter den Kameras und Scheinwerfern allerdings wären Kino und TV ebenso undenkbar wie ohne die Arbeit der Cutter und Editoren. Diese werden einer weit geübten Praxis der Branche entsprechend häufig nicht als Arbeitnehmer beschäftigt, sondern als freie Mitarbeiter beauftragt. Diese Auftragsverhältnisse geraten allerdings wegen der engen Eingebundenheit in Filmprojekte und Produktionen oft nahe an die Grenze der Scheinselbständigkeit und häufig genug wird die Grenze auch überschritten.

Ob ein Filmeditor tatsächlich selbständig tätig ist oder doch nur dem Scheine nach selbständig arbeitet darüber entscheidet der fünfte Senat des Bayerischen Landessozialgerichts am kommenden Dienstag, 08.11.2011. Der Kläger war nach seiner Ausbildung zum Mediengestalter u.a. als Editor tätig geworden und bearbeitet in dieser Tätigkeit seit Ende 2007 eine der Dokusoaps, die täglich aus München bzw Unterföhring gesendet werden.

Um seinen Status als dortiger freier Mitarbeiter zu klären, führte er bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin ein Anfrageverfahren durch, mit der Feststellung einer beitragspflichtigen

Beschäftigung als Ergebnis. Gegen diese Entscheidung hat der Editor erfolgreich vor dem Sozialgericht Regensburg geklagt. Gegen das Urteil der ersten Instanz hatte sich die Deutsche Rentenversicherung u.a. unter Berufung auf den Abgrenzungskatalog der Sozialversicherungsträger mit der Berufung gewandt.

Über die Berufung wird das Bayerische Landessozialgericht am Dienstag, 08.11.2011 um 10:00 Uhr Sitzungssaal 1, Ludwigstrasse 15, 80539 München entscheiden.

Bayer. Landessozialgericht L 5 R 858/09
Sozialgericht Regensburg Urteil vom 28.07.2009 - S 2 R 8001/09

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