Keine Staatsgelder für den Aufbau eines Angebotes für Erotik- und Pornographie im Internet

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Kategorie
Entscheidungen
Ein Hartz-IV-Empfänger hat gegen den Grundsicherungsträger keinen Anspruch auf finanzielle Förderung eines Erotik-Live-TV-Magazins. Dies entschied die 17. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt in einem - nicht rechtskräftigen - Urteil.

Ein Mann aus dem Odenwald hatte beabsichtigt, Online ein Erotik-Live-Magazin zu betreiben, bei dem er bereits im ersten Jahr nach der Gründung täglich zwischen 70.000 und 150.000 Benutzer mit einem Gesamtumsatz zwischen über 150.000 Euro hatte erreichen wollen. Mit der Begründung, dass er dann nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen wäre, um für sich und seine Familie den Unterhalt zu bestreiten, beantragte er zur Anschaffung des notwendigen Betriebskapitals, insbesondere für die hochwertigen Elektroprodukte, bei dem Job-Center einen Zuschuss in Höhe von 10.000 bis 15.000 €. Dies lehnte die Harzt-IV-Behörde jedoch ab.

Gericht bejaht den Verstoß gegen die guten Sitten
Die Richter der 17. Kammer des Sozialgerichts Darmstadt wiesen die von dem Mann erhobene Klage ab. Ein Anspruch auf die begehrte Leistung scheitere an dem Gebot, die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht zu überschreiten. Das beabsichtigte Vorhaben, das der Erotik- und Pornographie-Branche zuzuordnen sei, verstoße gegen „die guten Sitten“, an die jedes staatliche Handeln gebunden ist. Denn trotz immer weiterer Lockerung sexualethischer Maßstäbe und steigender Anzahl von Erotik- und Pornographie-Angeboten im Internet wirke die Herstellung und Produktion von Erotik-Pornographie-Darbietungen sowie deren Vermarktung auf einen Durchschnittsbeurteiler weiterhin abstoßend, anrüchig und als etwas sittlich-moralisch Zweifelhaftes. Es werde für den normalen Alltag bzw. im öffentlichen Leben abgelehnt. Gerade auch die Anonymität des Internet-Benutzers bestätige, dass Erotik und Pornographie im öffentlichen Bereich nach wie vor tabuisiert werden.

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 26.09.2012, Az.: S 17 AS 416/10
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