Bund muss fast halbe Million an Hochtaunuskreis zahlen

Bundesland
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Schaden durch veruntreute Bundesmittel ist nicht von Landkreis zu tragen
Eine Mitarbeiterin des Hochtaunuskreises veruntreute zwischen Juni 2009 und März 2010 über 500.000 €. Sie war für die Vermittlung und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen zuständig und konnte über Aufträge für Schulungen, Lehrgänge und Jobtraining bis zu einer Höhe von 5.000 € selbstständig erteilen. Sie überwies unter anderem regelmäßig Zahlungen an Scheinfirmen, hinter den sie und ihr Ehemann standen, ohne dass entsprechende Eingliederungsmaßnahmen erbracht wurden. Der Hochtaunuskreis konnte im Wege der Zwangsvollstreckung bislang nur weniger als 88.000 € bei der ehemaligen Mitarbeiterin beitreiben. Der entstandene Schaden belief sich damit auf knapp 500.000 €.

Der Landkreis informierte das Bundesministerium über die zweckwidrige Verwendung der Mittel. Dieses vertrat die Auffassung, dass der Landkreis nur insoweit Bundesmittel hätte abrufen dürfen, als auch tatsächlich Leistungen an Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende entstanden seien. Deshalb habe der Landkreis und nicht der Bund die Aufwendungen zu tragen. Der Landkreis verwies hingegen darauf, dass das Gesetz nicht zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Aufwendungen differenziere. Um dennoch weiterhin an dem Mittelzuweisungsverfahren teilnehmen zu können, überwies der Landkreis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die ca. 500.000 € an den Bund und klagte vor dem Hessische Landesozialgericht auf Rückerstattung.

Landessozialgericht verurteilt Bund zur Rückzahlung
Der 6. Senat des Landessozialgerichts hat nunmehr entschieden, dass der Bund die zweckwidrig verwendeten Mittel nicht vom Landkreis hätte zurückfordern dürfen, da es zum damaligen Zeitpunkt hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Erst zum 1. Januar 2011 sei eine entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten. Daher sei der Bund verpflichtet, die ca. 500.000 € an den Landkreis zurückzuzahlen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 6b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der zum 1.1.2011 in Kraft
getretenen Fassung

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (.)

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.09.2014, Az.: L 6 AS 234/12 KL
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