L 19 AS 1201/21

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19.
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 AS 2783/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1201/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung des Beklagten und Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2021 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 verurteilt, dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Form der Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 826,57 € für August 2019 und von 289,66 € für September 2019 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 02.09.2019.

Der am 00.00.1993 geborene Kläger steht unter gesetzlicher Betreuung und hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 50. Im  Zeitraum vom 01.06.2018 bis 31.05.2019 bezog er neben Krankengeld (bis Januar 2019) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Bei der Antragstellung im Juli 2018 gab er an, dass er bei seinen Eltern mietfrei gewohnt habe, diese ihn aufgefordert hätten, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ihr Haus zu verlassen, er sich melderechtlich dort nicht erfassen lassen könne und er deshalb bei seinem Onkel in A gemeldet sei. Seine durch die Agentur für Arbeit geförderte Ausbildung habe er wegen Krankheit zum 30.06.2018 abgebrochen. Es sei ein Klinikaufenthalt angedacht. Die Einzelheiten stünden noch nicht fest. Der Beklagte berücksichtigte bei der Ermittlung des Bedarfs ausschließlich den Regelbedarf.

Der Betreuer des Klägers zeigte gegenüber dem Beklagten im Januar 2019 an, dass der Kläger sich seit dem 15.01.2019 in einer stationären Einrichtung befand.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2019 dem Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.05.2020 i.H.d. Regelbedarfs von 424,00 € monatlich.

Der Kläger mietete im Zeitraum vom 20.05.2019 bis 01.09.2019 auf dem Campingplatz
R in M einen Zeltplatz an. Die R GmbH stellte dem Kläger die Kosten mit einem Zahlungsziel von 8 Tagen wie folgt in Rechnung:

  • Rechnung vom 12.06.2019 (Rechnung PC 01) für den Zeitraum 20.05.2019 bis 12.06.2019 i.H.v. 330,63 €
  • Rechnung 12.08.2019 (PC 02) für den Zeitraum 13.06.2019 bis 11.08.2019 i.H.v. 826,57 € und
  • Rechnung vom 02.09.2019 (PC 03) für den Zeitraum 12.08.2019 bis 01.09.2019 i.H.v. 289,66 €.

 

Seit dem 03.09.2019 befand sich der Kläger in einer stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtung.

Mit Schreiben vom 27.05.2019 teilte der Betreuer des Klägers dem Beklagten mit, dass der Kläger von der Stadt A abgemeldet worden sei, er die Vermittlung in eine Notunterkunft der Stadt A abgelehnt habe und sich nunmehr auf dem Campingplatz „R GmbH“ in M aufhalte sowie dass er sich zuletzt in mehrmonatiger stationärer Behandlung der LVR Klinik C befunden habe.

Mit Schreiben vom 12.06.2019 beantragte der Betreuer des Klägers die Übernahme der Campingplatzkosten als Kosten der Unterkunft. Dem Schreiben war die Rechnung des Campingplatzbetreibers vom 12.06.2019 (Rechnung PC 01) für den Zeitraum vom 20.05.2019 bis 12.06.2019 i.H.v. 330,63 € nebst Preisliste beigefügt.

Am 12.07.2019 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor und teilte mit, dass er zurzeit in M lebe und in A in einen Wohnwagen ziehen wolle. Er legte ein Mietangebot des Gasthofes „Z“ vom 11.07.2019 vor, wonach der Einzug zum 01.08.2019 zu einem monatlichen Preis von 350,00 € erfolgen sollte. Die Zusicherung zum Umzug lehnte der Beklagte mündlich ab.

Mit Schreiben vom 29.07.2019 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 als unbegründet zurückwies. Ein Zelt und die damit verbundenen Kosten für einen Zeltplatz könnten nicht als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 SGB II anerkannt werden, so dass auch keine Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II erteilt werden dürfe. Unterkünfte seien nach den Weisungen des Rhein-Sieg-Kreises alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Unterkünfte seien daher neben Mietwohnungen und Eigentumswohnungen oder Eigenheimen, insbesondere auch Not- oder Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Hotel-Pensionszimmer, Schiffe und Wohnwagen bzw. Wohnmobile. Zelte seien nicht unter die Definition einer Unterkunft zu fassen.

Mit Bescheid vom 24.06.2020 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Zeltplatz auf einem Campingplatz ab. Der Kläger habe am 12.06.2019 die Übernahme der Kosten für einen Zeltplatz auf einem Campingplatz beantragt. Hierbei handele es sich nicht um Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II, da Zelte keine Unterkunft darstellten.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Betreuer des Klägers legte Überweisungsbelege an die R GmbH vom 13.09.2019 i.H.v. 688,13 € (Miete 06/19 und 07/19) und 03.11.2019 i.H.v. 449,39 € (Miete 08/19 und 09/19) sowie entsprechenden E-Mail-Verkehr mit dem Campingplatzbetreiber vom 11.09.2019 vor. Der Campingplatzbetreiber mahnte die Rechnungen vom 12.08.2019 (PC 02 i.H.v. 826,57 € und vom 02.09.2019 (PC 03) i.H.v. 289,66 € an, woraufhin der Betreuer des Klägers eine monatsweise Auflistung der Kosten forderte. Der Campingplatzbetreiber schlüsselte die Beträge wir folgt auf:

  • Zeitraum 13.06.2019 bis 30.06.2019                  252,78 €
  • Zeitraum 01.07.2019 bis 31.07.2019                  435,35 €
  • Zeitraum 01.08.2019 bis 31.08.2019                  435,35 €
  • Zeitraum 01.09.2019                                                14,04 €

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe im Jahr 2019 in einem Zelt auf einer Parzelle der R GmbH in M gelebt. Die hierdurch entstandene Kosten könnten nicht nach § 22 SGB II übernommen werden, da Zelte keine Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II darstellten.

Der Kläger hat am 29.07.2020 Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, dass er einen Anspruch auf Kostenübernahme betreffend die Unterkunft in Form eines Zeltplatzes habe. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II sei jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet sei, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine  gewisse Privatsphäre  zu gewährleisten. Unter  dem Begriff der Unterkunft fielen auch Wohnwagen und Wohnmobile. Für ein Zelt auf einem Campingplatz könne nichts anderes gelten, „wild zelten“ sei bekanntlich verboten. Er sei vor Wind, Regen und Kälte geschützt gewesen und habe in dem Zelt seine privaten Habseligkeiten unterbringen können. Er habe des Weiteren durch die Anmietung des Zeltplatzes auf dem Campingplatz die sanitären Anlagen des Platzes nutzen und einen Stromanschluss in Anspruch nehmen können und sei durch das umfriedete, vom Campingplatzbetreiber zu kontrollierende Areal des Campingplatzes im weit höherem Maße geschützt gewesen, als wenn er „wild“ zelten“ würde.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schriftsätzlich beantragt,

  1. den mündlichen Bescheid des Beklagten vom 12.07.2019 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 02.07.2020 aufzuheben,
  2. den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2020 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 aufzuheben und

3.  den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 13.06.2019 bis zum 01.09.2019       Arbeitslosengeld II in Form der Leistung für Unterkunft in Höhe von insgesamt 1.137,52 Euro nebst 4% Verzugszinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass die Klage in Bezug auf die Frage der Zusicherung der Kosten nach § 22 Abs. 4 SGB II mittlerweile unzulässig sei. Denn der Zeltplatz sei  tatsächlich angemietet worden, infolge dessen seien Kosten entstanden und deshalb sei kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bezüglich der Zusicherung gegeben.

Mit Urteil vom 26.07.2021 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2019 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 252,78 € für Juni 2019, von jeweils 435,35 € für Juli und August 2019 und von 14,04 € für September 2019 nebst Verzugszinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.02.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, dass es sich bei dem Zelt auf einem Zeltplatz um eine Unterkunft i.S.v. § 22 Abs.1 S.1 SGB II handele. Ein Zelt biete Schutz vor der Witterung und Temperaturschwankungen und eine gewisse Privatsphäre. Auch eine ausreichende Sicherheit für die privaten Gegenstände des Klägers sei gegeben gewesen. Ein Unterschied zu einem Wohnwagen oder Wohnmobil sei nur auf den ersten Blick gegeben. In ein abgeschlossenes Zelt könne es leichter einzubrechen sein als in einen Wohnwagen. Dennoch werde auch ein Wohnwagen nur kurzzeitig mehr Widerstand gegen Einbrecher leisten, als ein Zelt. Generell sei bei der Bewertung, ob eine Unterkunft die Möglichkeit gewähre, Gegenstände sicher zu verwahren, nicht darauf abzustellen, wie leicht diese Gegenstände durch widerrechtliches Verhalten Dritter gefährdet werden. Auch die Anforderungen an ein gewisses Maß der Privatsphäre seien vorliegend gewahrt gewesen. Erforderlich sei ein mit Wohnungen zumindest annährend vergleichbares Maß an Privatsphäre. Dazu gehöre die Möglichkeit, sich ungestört umziehen zu können und die körperliche Hygiene wahrnehmen zu können. Ein Zelt biete nach außen genügend Sichtschutz. Von innen sei es durch Nutzung eines Schlosses abschließbar. Es biete keine Möglichkeiten der Körperhygiene. Das Vorliegen eines fest installierten Bads oder einer Küche sei aber auch nicht zwingend. Zudem sei mit der Anmietung des Stellplatzes auch die Möglichkeit verbunden gewesen, die sanitären Anlagen des Zeltplatzes und einen Stromanschluss zu nutzen. Außerdem sei der Zeltplatz umfriedet und vom Campingplatz-Betreiber kontrolliert worden. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung des VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.1994 - 6 S 1323/93, wonach ein Zelt keine Unterkunft sei. Im dortigen Fall habe der Kläger unter anderem die Zahlung eines neuen Zeltes und eines Schlafsacks als Kosten der Unterkunft gefordert, mit dem er im Stadtgebiet wild campen und umherziehen wollte. Das Gericht habe die Klage zurückgewiesen, da der Bedarf „Wohnen“ durch Zelten im Wald nicht auf menschenwürdige Weise befriedigt werden könne. Dies seit mit dem vorliegenden Fall aus den bereits dargestellten Gründen nicht vergleichbar. Die Infrastruktur auf einem festen Campingplatz mit Zugang zu sanitären Anlagen und einem Stromanschluss ermögliche die Wahrung der Menschenwürde. Die gemäß § 22 SGB II zu ersetzenden Unterkunftskosten richteten sich nach dem persönlichen Bedarf des Klägers. Bezahlt würden vom Beklagten in den Vergleichsfällen Wohnmobil/Wohnwagen nicht diese Unterkünfte selbst, sondern der Stellplatz. Der Kläger habe hier als persönlichen Bedarf eine Fläche auf einem Zeltplatz und die damit verbundene Zeltplatzmiete als für sich angemessen geltend gemacht. Dies sei zur Vermeidung von Obdachlosigkeit notwendig gewesen, es liege eine Notsituation vor. Der Kläger habe in der streitrelevanten Zeit keine Kosten der Unterkunft für eine andere Unterkunft bezogen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger darauf verwiesen werden sollte, dass er nach Ansicht des Beklagten nicht hochwertig genug gelebt habe und deshalb gar keine Kosten der Unterkunft ersetzt bekomme. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 29.07.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 09.08.2021 Berufung eingelegt.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Zeltplatz als Kosten der Unterkunft. Ein Zelt erfülle nicht die Anforderungen an den Unterkunftsbegriff i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Unterkunft jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und die eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in einem Beschluss aus dem Jahr 1994 klargestellt, dass ein Zelt nicht vor den Unbilden des Wetters schütze, sondern vielmehr das physiologisch Notwendige nicht befriedige und gesundheitsgefährdend sein könne. Die Frage, ob ein Zelt eine Unterkunft darstelle, könne nicht von der Frage der Infrastruktur abhängen. Zudem bestehe kein ausreichender Schutz für private Gegenstände, insoweit bestehe auch ein Unterschied zu einem Wohnmobil, welcher nur mit einem Stemmeisen aufgehebelt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 07.02.2022 Anschlussberufung eingelegt und beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und  das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2021 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 dem Kläger Leistungen für den Bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für August 2019 in Höhe von 826,57 € und für September 2019 in Höhe von 289,66 € zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Originalrechnung vom 02.09.2019 könne nicht mehr beigebracht werden. Der Campingplatzbetreiber sei seit Ende 2019 insolvent und der Insolvenzverwalterin stünden entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung. Die Beträge ergeben sich aus der E-Mail des Campingplatzbetreibers vom 11.09.2019. Die Tatsache, dass der Kläger den Campingplatz im Zeitraum 13.06.2019 bis 01.09.2019 genutzt habe, sei unstreitig. Die Rechnungsbeträge seien nachvollziehbar.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2022 den Klageantrag auf Verzinsung der Forderung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2021, mit dem es den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2019 verurteilt hat, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 252,78 € für Juni 2019, von 435,35 € für Juli und August 2019 und von 14,04 € für September 2019 nebst Verzugszinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.02.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen hat.

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Übernahme von Unterkunftskosten für die Monate Juni 2019 bis September 2019. Der Kläger begehrt mit der Anschlussberufung die Übernahme höherer Unterkunftskosten für August 2019 und September 2019.

Die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 12.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2020 betreffend die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist damit rechtskräftig. Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Klageantrag auf Verzinsung seiner Forderung zurückgenommen, so dass die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.02.2020 wirkungslos ist.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist damit der Bescheid vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Zeltplatzes als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II aufgrund eines Antrags des Klägers vom 12.07.20219 abgelehnt hat. Der Kläger hat sein Begehren im erstinstanzlichen Verfahren sachlich auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und zeitlich auf den Zeitraum vom 13.06.2019 bis 01.09.2019 beschränkt. Damit ist die Übernahme der Stellplatzkosten, die der Campingplatzbetreiber mit Rechnung vom 12.06.2019 für den Zeitraum vom 20.05.2019 bis 12.06.2019 i.H.v. 330,63 € geltend gemacht hat, nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Der Antrag des Betreuers des Klägers vom 12.06.2019 auf Übernahme dieser Kosten ist seitens des Beklagten noch nicht beschieden.

Der Kläger verfolgt sein Begehren auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist im tenorierten Umfang begründet.

Die Anschlussberufung des Klägers ist nach § 202 SGG i.V.m. § 524 Abs.1 S.2 ZPO zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 – B 6 KA 6/09 R) und begründet.

Das Sozialgericht hat unzutreffend den Beklagten verurteilt, dem Kläger in den Monaten Juni 2019 und Juli 2019 Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu gewähren. Für die Monate August 2019 und September 2019 steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein höherer Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als ausgeurteilt zu.

Der Bescheid des Beklagten vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides misst sich an § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2019 (Gesetz vom  29.04.2019, BGBl I, 530) i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III und § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid 15.05.2019, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw. inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15.05.2019 weitergehend zu Gunsten des Klägers abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. nur BSG, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).

Nach Erlass des Bewilligungsbescheides ist eine Änderung in den Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 15.05.2019 zugrunde gelegen haben, insoweit eingetreten, als der Kläger ab dem 20.05.2019 einen Stellplatz für ein Zelt  auf dem Campingplatz  „R GmbH“ in M  angemietet hat. Diese Änderung der Verhältnisse ist wesentlich i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X.

Der Kläger hat für August und September 2019 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, nicht aber für die Zeit vom 13.06.2019 bis 31.07.2019.

Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 SGB II erfüllt. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht gehabt (Nr. 1), ist erwerbsfähig gewesen (Nr. 2) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt (Nr. 4). Er ist hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 39 SGB II gewesen, da er seinen Bedarf weder durch Einkommen oder durch Vermögen decken konnte.

Bei der Miete für einen Stellplatz für ein Zelt handelt es sich um Kosten einer Unterkunft i.S.d § 22 Abs. 1 SGB II (dazu 1.). Die für den angemieteten Zeltplatz entstandenen Bedarfe sind im jeweiligen Fälligkeitsmonat angefallen (dazu 2.).

1.

Bei dem vom Kläger im Zeitraum 20.05.2019 bis 01.09.2019 angemieteten Stellplatz für ein Zelt handelt es sich um Kosten einer Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Der in § 22 SGB II verwandte Begriff der Unterkunft ist weiter als der Begriff der Wohnung. Unter einer Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 19/20 R m.w.N.). Für die Bestimmung der darauf bezogenen Aufwendungen kommt es nicht darauf an, ob sie auf öffentlich-rechtlichen Forderungen beruhen oder privatrechtlicher Natur sind. Ob eine voraussichtlich nur vorübergehende Nutzung beabsichtigt oder die Nutzung eines Objekts zu Wohnzwecken im Vergleich mit anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB II üblich ist, ist ebenfalls nicht entscheidend (BSG, Urteil vom 19.05.2021- B 14 AS 19/20 R). Der Begriff Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II umfasst damit auch sonstige Unterbringungsformen i.S.v. § 42a SGB XII. Für diese Unterbringungsformen ist kennzeichnend, dass sie in der Regel nicht einer länger- oder gar dauerhaften Unterbringung dienen, sondern stattdessen der Überbrückung von Zeiträumen, für die Leistungsberechtigte über keine Wohnung verfügen und damit oftmals der Vermeidung von Obdachlosigkeit. Hierzu zählen nach der nicht abschließenden Aufzählung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 94) vor allem Zimmer in Pensionen, Ferienwohnungen, Wohnwagen auf Campingplätzen bis hin zu Notquartieren, letztere oftmals in Form von Gemeinschaftsunterkünften.

Ein Zelt als Form des Obdachs kann nicht pauschal von dem Begriff der Unterkunft ausgenommen werden (siehe auch SG Freiburg, Beschluss vom 13.01.2022 – S 9 AS 84/22 R). Dagegen spricht schon, dass es sich bei einem Zelt um eine bauliche Anlage handelt, die ab einer bestimmten Größe gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 4 BauO NW als fliegender Bau genehmigungspflichtig ist. Auch kann ein Zelt vom Begriff der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG umfasst sein. Unter den Tatbestand der Wohnung i.S.v. Art. 13 GG fallen alle zu privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten, in denen der Mensch das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden, wenn die räumliche Privatsphäre nach außen als solche erkennbar ist. Wohnmobile, Hausboote und Zelte stellen eine Wohnung i.S.v. Art. 13 GG dar, sofern sie wie Privaträume genutzt werden (vgl. BeckOK GG/Kluckert, 49. Ed. 15.11.2021, GG Art. 13 Rn. 2; Dürig/Herzog/Scholz/Papier, 95. EL Juli 2021, GG Art. 13 Rn. 10 f).

Daher ist für den Begriff der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entscheidend, dass eine bauliche Anlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beiden Grundvoraussetzungen Witterungsschutz und „gewisse Privatsphäre“ erfüllt. Auch dürfen diese beiden Voraussetzungen zur Gewährleistung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz und aus sozialstaatlichen Erwägungen nicht überspannt werden, da andernfalls die Qualität der Obdach in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit stünde, hierfür Grundsicherungsleistungen zu erhalten: Je niedriger der Standard des „Dachs über dem Kopf“, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen. Hierdurch würden aber gerade Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten. Dies würde dem Grundrecht auf menschenwürdige Existenz und dem Sozialstaatsgedanken diametral widersprechen (Kraus in: Hauck/Noftz, SGB II, 1. Ergl. 2022, § 22, Rn 40f;).

Die Aufstellung eines Zelts auf einen umzäunten Stellplatz, der bauordnungsrechtlich als Campingplatz  zugelassen ist, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen – wie im vorliegenden Fall -  für einen vorübergehenden Zeitraum erfüllt beide Mindestvoraussetzungen - Wetterschutz und gewisse Privatsphäre. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts, die er sich zu eigen macht. Dass ein Zelt objektiv geeignet ist, seinen Bewohner vor den Unbilden des Wetters zu schützen, ist offensichtlich, handelt es sich dabei doch um den primären Zweck eines Zelts. Ein Zelt gewährleistet darüber hinaus durch seine Blickdichtheit und die Möglichkeit, es zu verschließen, eine gewisse Privatsphäre. Namentlich die vom BSG ausdrücklich genannte Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, ist in einem Zelt regelmäßig gegeben. Auch ein „ungestörter Kleidungswechsel“ ist darin ohne weiteres möglich, selbst wenn das Zelt zum aufrechten Stehen zu niedrig sein sollte. Hinzu kommt der Umstand, dass der Kläger die Infrastruktur des Zeltplatzes, wie z.B. Hygieneeinrichtungen nutzen konnte.

Völlig unberücksichtigt gelassen hat der Beklagte, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen monatelang in einer stationären Einrichtung untergebracht war, seine Verwandten ihn nach seiner Entlassung nicht wieder aufgenommen haben und der Beklagte in Kenntnis, dass der Kläger auf einem Zeltplatz wohnte und alsbald ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt anstand, die vom Kläger am 12.07.2019 beantragte Zusicherung, in einen Wohnwagen auf einen anderen Campingplatz umzuziehen, – rechtswidrig – abgelehnt hat. Insoweit kann der Beklagte dem Kläger jetzt nicht entgegenhalten, der Kläger würde sich nicht in einer Unterkunft aufhalten.

Soweit sich der Beklagte auf den Beschluss des VGH Mannheim vom 16.12.1994 - 6 S 1323/93 - beruft, ist anzumerken, dass Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht die Übernahme der Kosten für einen Stellplatz war, sondern die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Zeltes mit Ausstattung zum Zweck des „wilden Zeltens“ in der Stadt. Ein Grundsicherungsträger hat aber die Kosten für die Beschaffung einer Unterkunft mit Ausnahme der Kosten nach § 22 Abs. 6 SGB II zu tragen. Vorliegend sind Streitgegenstand des Verfahrens die Kosten für einen Stellplatz, der für eine Nutzung durch Zelte  vorgesehen ist und die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Nutzung erfüllt hat (vgl. Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (- CW VO i.d.F. der Verordnung vom 10. 12.2018. GV. NRW. S. 680).

2.

Dem Kläger ist ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft im jeweiligen Fälligkeitsmonat, im August 2019 i.H.v. 826,57 € und im September 2019 i.H.v. 289,66 € entstanden. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist ein Bedarf nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in der Zeit vom 13.06.2019 bis 31.07.2019, die nur streitgegenständlich im erstinstanzlichen Verfahren gewesen ist, nicht entstanden.

Zeitlich den Bedarfen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zuzuordnen sind vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen grundsätzlich alle unterkunfts- und heizungsbezogenen Zahlungsverpflichtungen, denen Leistungsberechtigte im jeweiligen Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum ausgesetzt sind, die sie also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen haben. Das gilt für unregelmäßige oder in größeren Zeitabständen anfallende Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich in gleicher Weise wie für laufende Kosten (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 19/20 R m.w.N.) Daher sind nachträglich für die Nutzung einer Unterkunft entstandene Kosten bei späterer Fälligkeit keine dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung zuzuordnenden Bedarfe, sondern im Monat ihrer Fälligkeit bei den Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 19/20 R). Dass gegenüber Leistungsberechtigten erhobene Forderungen vor ihrer Fälligkeit entstanden sind, ändert hieran nichts. Nach der Konzeption des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II löst nicht die faktische Befriedigung des Bedürfnisses nach einer Unterkunft den über die Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarf aus, sondern die tatsächliche Aufwendung. Unbeachtlich ist dabei grundsätzlich, für welchen Zeitraum die bedarfsbegründende Aufwendung - hier die Rechnungen des Zeltplatzbetreibers - jeweils bestimmt ist.

Der Campingplatzbetreiber stellte dem Kläger die Kosten für die Anmietung des Zeltplatzes mit einem Zahlungsziel von 8 Tagen mit Rechnung vom 12.08.2019 (PC 01) für den Zeitraum 13.06.2019 bis 11.08.2019 i.H.v. 826,57 € und mit Rechnung vom 02.09.2019 (PC 02) für den Zeitraum 12.08.2019 bis 01.09.2019 i.H.v. 289,66 € in Rechnung.

Damit ist dem Kläger ein Bedarf an Unterkunftskosten im Monat August 2019 i.H.v. 826,57 € und im September 2019 i.H.v. 289,66 € entstanden. Auf die tatsächliche Zuordnung der Rechnungsbeiträge zu den einzelnen Zeitabschnitten kommt es daher – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht an. Insoweit ist dem Kläger aus den Rechnungen vom 12.08.2019 und 02.09.20219 in den Monaten Juni und Juli 2019 kein Bedarf an der Kosten der Unterkunft entstanden und das Urteil des Sozialgerichts ist entsprechend abzuändern. Die Rechnung des Campingplatzbetreibers vom 12.06.2019 für den Zeitraum der Anmietung des Zeltplatzes vom 20.05.2019 bis 12.06.2019 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Aufgrund der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung, ist der Senat nicht an die in dem Urteil für die Monate August und September 2019 ausgeurteilten Beträge gebunden, d.h. dem Kläger sind höhere Leistungen zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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