L 7 AS 404/20

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1003/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 404/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Erfolgt eine Krankengeldzahlung unmittelbar an Gläubiger eines Leistungsberechtigten, so ist das Krankengeld trotzdem als Einkommen beim Leistungsberechtigten anzurechnen.

 

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Streitig ist die Höhe der SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.5.2019.

Der 1954 geb. Kläger zu 1, seine 1979 geb. Ehefrau, die Klägerin zu 2, und die beiden 2008 bzw. 2016 geb. Kinder, die Kläger zu 3 und 4, stehen seit April 2018 beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Die tatsächlichen Mietkosten für die 64 qm große 3-Zimmer- Wohnung betragen monatlich 670,88 € (442,88 € Grundmiete, 129 € Nebenkosten, 99 € Heizkosten). Die Kläger zu 1 und 2 beziehen für die beiden minderjährigen Kinder Kindergeld von jeweils 194 €.

Bei Erstantragstellung wurden die Kläger zu 1 und 2 über ihre Pflicht, u.a. Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, informiert. Die Kläger zu 1 und 2 unterschrieben am 23.4.2018 jeweils, dass sie von dieser Mitteilungspflicht Kenntnis genommen haben.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15.8.2018 bewilligte der Beklagte den Klägern mit nicht angefochtenem Bewilligungsbescheid vom 20.8.2018 in der Fassung der ebenfalls nicht angefochtenen Änderungsbescheide vom 30.8.2018, 11.10.2018, 25.10.2018 und 24.11.2018 SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.10.2018 bis 30.9.2019 in Höhe von 1.446,87 € für Oktober, 1.346,88 € für November, 1.270,56 € für Dezember unter Anrechnung eines Betriebskostenguthabens von 76,34 € und ab 1.1.2019 monatlich 1.373,87 €. Dem Bedarf von insgesamt 1.954,88 € bzw. ab 1.1.2019 von 1.981,88 € standen bedarfsmindernd Einkommen aus Kindergeld von 388 € sowie Bay. Betreuungsgeld für den Kläger zu 4 von 150 € im Oktober 2018 (Bescheid des ZBFS vom 9.5.2017) und Bay. Familiengeld von 250 € (Bescheid des ZBFS vom 28.8.2018) ab November 2018, das die Klägerin zu 2 bezog, gegenüber, das mit der Versicherungspauschale bereinigt wurde.

Laut Telefonvermerk vom 29.11.2018 zahlte die Krankenkasse an den Kläger zu 1 am 27.11.2018 3.951,36 € Krankengeld aus. Mit Bescheid vom 2.11.2018 war ihm für die Zeit vom 25.12.2017 bis 20.6.2018 kalendertäglich 41,16 € Krankengeld bewilligt worden. Der Kläger zu 1 hatte dem Beklagten die Bewilligung bislang nicht mitgeteilt.

Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2018 bewilligte der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 20.8.2018, 30.8.2018, 11.10.2018 und 24.11.2018 den Klägern gemäß § 48 SGB X für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.5.2019 SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 745,33 € unter Anrechnung des Krankengeldes jeweils von 1/6 von 3.951,36 € und Abzug der Versicherungspauschale. Das Krankengeld sei über einen Zeitraum von sechs Monaten in gleichmäßigen Teilbeträgen zu verteilen. In diesem Bescheid erfolge die Anrechnung von Januar bis Mai 2019. Für den letzten verbleibenden Monat des sechsmonatigen Verteilzeitraums sei der Zufluss maßgebend. Der Kläger wurde zur Vorlage der Kontoauszüge für November bis Dezember 2018 aufgefordert, damit abschließend über den Anrechnungszeitraum entschieden werden könne.

Gemäß weiterem Telefonvermerk vom 29.11.2018 informierte der Beklagte den Kläger zu 1 über den Inhalt des beabsichtigten Änderungsbescheides, dass die Krankengeldzahlung als Einkommen bedarfsmindernd angerechnet werden müsse und den Leistungsanspruch von Januar bis Mai 2019 erheblich mindere. Die Kläger sollten daher mit der Krankengeldnachzahlung sparsam umgehen. Hierzu erwiderte der Kläger zu 1, dass dies nicht möglich sie, er müsse Schulden tilgen.

Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger zu 1 noch mit Schreiben vom 29.11.2018, beim Beklagten am 30.11.2018 eingegangen, Widerspruch ein. Er habe mit der Nachzahlung Schulden getilgt, die vor dem Leistungsbezug entstanden seien, als der Beklagte sie noch nicht unterstützt habe. Eine Anrechnung habe daher zu unterbleiben.
 
Aufgrund weiterer Sachverhaltsermittlungen stellte der Beklagte am 30.11.2018 fest, dass dem Kläger zu 1 gemäß dem Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 11.10.2018 rückwirkend für den Zeitraum vom 12.9.2017 bis 24.12.2017 Arbeitslosengeld I in Höhe von täglich 41,16 €, insgesamt ein Betrag von 4.239,48 €, bewilligt und die Auszahlung dieses Betrages am 11.10.2018 veranlasste wurden. Auch diesen Umstand hatte der Kläger zu 1 dem Beklagten nach Aktenlage nicht mitgeteilt

Mit Änderungsbescheid vom 30.11.2018 bewilligte der Beklagte gemäß § 48 SGB X den Klägern unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 20.8.2018, 30.8.2018, 11.10.2018, 24.11.2018 und 29.11.2018 für die Zeit vom 1.1.2019 bis 30.4.2019 SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 38,74 €. Die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes I in Höhe von insgesamt 4.239,48 Euro sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten von November 2018 bis April 2019 gleichmäßig zu verteilen und monatlich mit 706,58 € als Einkommen anzurechnen.

Während des Widerspruchsverfahrens teilte der Kläger mit, dass die Krankengeldzahlung unmittelbar an seine Gläubigerin am 17.12.2018 zur Schuldentilgung überwiesen wurde, wobei die Krankenkasse tatsächlich einen Betrag von 4.041,36 € überwiesen hatte. Außerdem wandte sich die Klägerin zu 2 mit einem Schreiben vom 11.12.2018 an den Beklagten und bat um Verständnis für die vorgenommene Schuldentilgung.

Mit Änderungsbescheid vom 1.3.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 20.8.2018, 30.8.2018, 11.10.2018 und 29.11.2018 für die Zeit vom 1.5.2019 bis 30.6.2019 Leistungen in Höhe von monatlich 730,32 Euro. Die Anrechnung des Krankengeldes sei von 658,56 Euro auf monatlich 673,56 Euro zu erhöhen, weil an Stelle von 3.951,36 Euro ein Betrag von 4.041,36 Euro ausbezahlt worden sei. Zudem sei die Anrechnung wegen des Zeitpunktes des Zuflusses auf den 30.6.2019 auszudehnen. Dagegen legte der Kläger zu 1 am 25.3.2019 Widerspruch ein.

Mit weiterem nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 1.3.2019 gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1 auf den Antrag vom 13.2.2019 ein Darlehen zur Überbrückung der Monate Februar und März 2019 in Höhe von insgesamt 2.670,26 € unter Aufrechnung ab 1.7.2019 in Höhe von monatlich 76,40 Euro. Das Darlehen werde wegen vorzeitigem Verbrauch von Einkommen aus Krankengeld und Arbeitslosengeld I gewährt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2019 wies der Beklagte den Widerspruch vom 29.11.2018 als unbegründet zurück.

Mit Änderungsbescheid vom 12.6.2019 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.3.2019 SGB II-Leistungen ohne Anrechnung des Bay. Familiengeldes in Höhe von monatlich 258,75 € und für April 2019 von 243,73 €.

Mit Änderungsbescheid vom 22.8.2019 wurde den Klägern für Mai 2019 höhere SGB II-Leistungen von 950,32 € (ohne Anrechnung des Bay. Familiengeldes) bewilligt.

Bereits am 30.4.2019 erhoben die Kläger Klage zum Sozialgericht München und machten höhere SGB II-Leistungen geltend.

Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.5.2020 die Klage als unbegründet ab. Die Leistungshöhe sei im streitigen Zeitraum zutreffend berechnet worden. Die Schuldentilgung könne bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 3.6.2020 Berufung ein. Sinngemäß trugen die Kläger zur Begründung vor, dass die Entscheidung des Sozialgerichts falsch sei.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid vom 28.5.2020 sowie die Änderungsbescheide vom 29.11.2018, 30.11.2018 und 1.3.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2019 sowie die Änderungsbescheide vom 12.6.2019 und 22.8.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet.

Streitgegenständlich ist der Änderungsbescheid vom 29.11.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.11.2018 und 1.3.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.6.2019 und 22.8.2019, mit dem den Klägern für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.5.2019 geringere SGB II-Leistungen gegenüber dem Änderungsbescheid zuletzt vom 24.11.2018 bewilligt wurden, §§ 86, 96 SGG. Soweit der Änderungsbescheid vom 1.3.2019 auch Leistungen für Juni 2019 regelt, ist dieser nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Hierüber hat das Sozialgericht auch nicht entschieden.

Statthaft ist allein die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG. Mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide wäre die bestandskräftige Leistungsbewilligung vom 20.8.2018, zuletzt geändert mit Bescheid vom 24.11.2018, maßgebend und vom Beklagten zu vollziehen. Einer gesonderten Leistungsklage bedarf es hierzu nicht.

Die Klage ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Die Kläger haben keinen höheren SGB II-Leistungsanspruch als ihn der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden in Höhe von 258,75 € für Januar bis März 2019, von 243,73 € für April und von 950,32 € für Mai 2019 zuletzt festgesetzt hat.

Der Kläger hat weder die Bewilligung des Krankengeldes, noch die von ihm veranlasste Überweisung der Krankengeldzahlung auf das Konto seines Gläubigers oder den Zufluss des Arbeitslosengeldes I dem Beklagten unverzüglich mitgeteilt. Kenntnis erlangte der Beklagte allein aufgrund seiner Amtsermittlung.

Die Nachzahlung von Krankengeld und Arbeitslosengeld I ist als Einmalzahlung gemäß § 11 Abs. 3 SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung jeweils ab dem Folgemonat auf sechs Monate gleichmäßig zu verteilen, das Krankengeld also ab Januar bis Juni 2019 und das Arbeitslosengeld I von November 2018 bis April 2019.

Soweit die Krankengeldzahlung unmittelbar an einen Gläubiger des Klägers zu 1 überwiesen wurde und nicht auf dem Konto der Kläger einging, ist die Zahlung dennoch als Einkommen anzurechnen. Denn die von der Krankenkasse getätigte Überweisung erfolgte aufgrund einer rechtlich unbeachtlichen Verwendungsentscheidung des Klägers zu 1 (vgl. BSG vom 24.5.2017, B 14 AS 32/16 R).

Der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 20.8.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide, zuletzt vom 24.11.2018, konnte mit Änderungsbescheid vom 29.11.2018 gemäß § 48 SGB X in Bezug auf die Nachzahlung des Krankengeldes geändert werden. Der Zufluss des Krankengeldes im Dezember 2018 stellt eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB X gegenüber der im Bewilligungsbescheid vom 20.8.2018 getroffenen Einkommensprognose dar.

In Bezug auf die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes I in Höhe von 4.239,48 € waren die Änderungsbescheide vom 11.10.2018, 25.10.2018, 24.11.2018 und 29.11.2018 im Zeitpunkt ihres Erlasses von Anfang an rechtswidrig i.S.v. § 45 Abs. 1 SGB X, da sie kein Einkommen aus der Arbeitslosengeld I - Nachzahlung bedarfsmindernd berücksichtigten.
Der Änderungsbescheid vom 29.11.2018 ist darüberhinaus von Anfang zugunsten der Kläger rechtswidrig, als er das Krankengeld nur in Höhe von 3.951,36 € statt der tatsächlich erlangten 4.041,36 € berücksichtigte.

Die Änderungsbescheide vom 30.11.2018, 1.3.2018 und 12.6.2019 sind gemäß § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 40 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III rechtmäßig. Die Kläger können sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB II nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Die Kläger zu 1 und 2 haben vorsätzlich die eingetretenen Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen dem Beklagten gegenüber verschwiegen und dadurch die objektive Unrichtigkeit der Bescheide verursacht. Die Kläger zu 1 und 2 wussten von ihrer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen. Sie haben mit ihrer Unterschrift bei Erstantragstellung im April 2018 dokumentiert, dass sie hiervon Kenntnis genommen haben. Ungeachtet dessen haben sie dem Beklagten weder die Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit und Krankenkasse vorgelegt, noch sind sie sonst in irgendeiner Weise ihrer Mitteilungspflicht unverzüglich nachgekommen. Sie haben dem Beklagten bewusst vorsätzlich den Zufluss des Arbeitslosengeldes I in Höhe von über 4.000 € verschwiegen und auch erst im Februar 2019 mit der Vorlage des Kontoauszuges zur Überweisung des Krankengeldes den tatsächlichen Betrag des zugeflossenen Krankengeldes offengelegt. Zumindest haben sie aus grober Fahrlässigkeit in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gegenüber dem Beklagten gemacht und dadurch die objektive Unrichtigkeit der Bescheide vom 11.10.2018, 25.10.2018, 24.11.2018 und 29.11.2018 verursacht. Allein die Höhe der Nachzahlung von jeweils rund 4.000 € übersteigt ein Vielfaches ihren Leistungsanspruch. Die Kläger zu 1 und 2 haben jedenfalls ihre Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt. Denn allein aufgrund der Höhe des jeweiligen Einkommenszuflusses war für sie ohne weiteres zu erkennen, dass dies Auswirkungen auf die Höhe ihres Leistungsanspruchs hat. Die Kläger zu 2 und 3 haben sich das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 SGB III ist dem Beklagten für eine rückwirkende Rücknahme kein Ermessen eingeräumt.

Auf die fehlende Anhörung kommt es nicht an, da aus Sicht des Beklagten für eine Änderung nach § 48 SGB X aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich war.

Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 4 SGB X sind erfüllt.

Somit ergibt sich folgender SGB II-Leistungsanspruch nach §§ 7, 9, 11, 19, 20, 22 SGB II.
Dem Bedarf von 1.981,88 € steht ein Einkommen von 388 € Kindergeld und 706,58 € Arbeitslosengeld I für Januar bis April 2019, sowie 658,56 € Krankengeld für Januar bis März bzw. 673,56 € für April und Mai 2019 gegenüber. Vom Einkommen wurde die Versicherungspauschale von 30 € gemäß § 11b SGB II i.V.m. § 6 Alg II-V abgezogen.
Soweit in den Änderungsbescheiden vom 29.11.2018, 30.11.2018 und 1.3.2019 noch das Bay. Familiengeld als Einkommen der Klägerin zu 2 bedarfsmindernd in Höhe von 220 € berücksichtigt wurde, wurde dies zugunsten der Kläger mit Änderungsbescheiden vom 12.6.2019 und 22.8.2019 nach § 44 SGB X korrigiert. Somit ergibt sich ein SGB II- Leistungsanspruch gemäß den zutreffenden Berechnungen des Beklagten zuletzt im Änderungsbescheid vom 12.6. und 22.8.2019 für Januar bis März von 258,75 €, für April von 243,73 € und für Mai von 950,32 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

 

Rechtskraft
Aus
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