L 7 R 479/21

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RS 984/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 479/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb, sondern um einen Projektierungsbetrieb

Bemerkung

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Projektierung - VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden

     
   
 

 

      1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2021 wird zurückgewiesen.

 

      1. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines, von der Beklagten bereits eröffneten, Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Der 1953 geborenen Klägerin wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung "Hochbau" an der Ingenieurschule für Bauwesen Z....  in der Zeit von September 1970 bis August 1973, mit Urkunde vom 18. Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Sie war vom 1. September 1973 bis 23. Mai 1977 als Technologin sowie Ingenieurin für Preise im volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Industriebau A.... beschäftigt und in der Zeit vom 24. Mai 1977 bis 10. September 1978 wegen Kinderbetreuung von der Arbeit freigestellt. Vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 war sie als Ingenieurin für Baupreise, Ingenieurin für Preisbildung sowie Mitarbeiterin Bauwirtschaft und Preise im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X…. und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieurin für Baupreise im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Industriebau A.... beschäftigt. Sie erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 4. August 2006 beantragte die Klägerin erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2006 ab und führte zur Begründung aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Die sachliche Voraussetzung sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da die Klägerin als Ingenieurin für Baupreise nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen sei bzw. – trotz ihrer technischen Qualifikation als Ingenieurin – den Produktionsprozess nicht aktiv habe beeinflussen können. Den hiergegen am 18. September 2006 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2007 als unbegründet zurück.

 

Am 18. Oktober 2016 beantragte die Klägerin erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte arbeitsvertragliche Unterlagen sowie Entgeltbescheinigungen vor. Den Antrag wertete und behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 stellte die Beklagte daraufhin das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1973 bis 23. Mai 1977 und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (= Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der eingereichten Entgeltbescheinigungen, fest. Die Feststellung weiterer Beschäftigungszeiten (vom 11. September 1978 bis 30. April 1990) lehnte sie hingegen ab. Den hiergegen von der Klägerin am 20. März 2017 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 mit der Begründung zurück, im Beschäftigungszeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 habe die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vorgelegen. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei kein Produktionsdurchführungsbetrieb oder diesen gleichgestellter Betrieb gewesen.

 

Die hiergegen am 1. August 2017 mit der Begründung erhobene Klage, der Betrieb habe massenweise Bauwerke errichtet, sei ein Konstruktionsbüro gewesen und habe Millionenvorhaben realisiert, hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei weder ein Produktionsbetrieb, noch ein diesen gleichgestellter Betrieb gewesen. Hierzu hat es wortwörtlich auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21. November 2017 im Verfahren L 5 RS 335/15 verwiesen.

 

Gegen den am 24. September 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Oktober 2021 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren nach Feststellung ihrer Beschäftigungszeiten als Ingenieurin für Baupreise, Ingenieurin für Preisbildung sowie Mitarbeiterin Bauwirtschaft und Preise im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  in der Zeit vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 als Zeiten der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe im Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 als Ingenieurin für Baupreise im VEB Kombinat Kohle und Energie W.... , einem volkseigenen Betrieb, gearbeitet. Sie sei Ingenieurin für Bauwesen in der Fachrichtung Hochbau gewesen. Bei ihrem Beschäftigungsbetrieb im streitgegenständlichen Zeitraum habe es sich auch um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt, da der Hauptzweck in der unmittelbaren, industriellen, serienmäßigen Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie sowie der massenhaften Errichtung von baulichen Anlagen bestanden habe. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin sei vornehmlich die massenweise Errichtung von Bauwerken gewesen. Unter anderem sei ein Projekt des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin das Wohnungsbauvorhaben „A…. V.... “ gewesen, welches von der Klägerin betreut worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin Altbausanierungen im Stadtzentrum von A...., wie das Vorhaben „U.... “, betreut. Auch sei von der Klägerin das Vorhaben „T.... “ betreut worden, bei dem es sich um einen Neubau von verschiedenen Hausteilen in A.... gehandelt habe, die miteinander verbunden worden seien und nach Fertigstellung ein eigenes Wohngebiet dargestellt hätten. Als weiteres von der Klägerin betreutes Vorhaben sei der große Einfamilienstandort in A.... „S.... “ zu nennen. Dort sei durch den Beschäftigungsbetrieb die Neuerschließung im Zeitraum von 1984 bis 1986 mit sieben Einzelfamilienhäusern und elf Reihenhäusern durchgeführt worden. Insoweit sei festzustellen, dass der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in der massenhaften Errichtung von baulichen Anlagen bestanden habe, sodass die Beklagte weitere Pflichtbeitragszeiten für den streitgegenständlichen Zeitraum in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Klägerin festzustellen habe.

 

Die Klägerin beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. September 2021 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 24. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017, zu verurteilen, ihre Beschäftigungszeiten vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Senat hat eine Auskunft beim Bundesarchiv vom 25. Februar 2022 eingeholt.

 

Mit Schriftsätzen vom 19. November 2021 (Beklagte) und vom 20. Dezember 2021 (Klägerin) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch den Einzelrichter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 28. März 2022 (Beklagte) und vom 14. April 2022 (Klägerin) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Vorsitzenden (als berichterstattenden [konsentierten] Einzelrichter) durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2021 abgewiesen hat. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 24. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte, die von ihr geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil sie in diesem Zeitraum diesem Zusatzversorgungssystem weder tatsächlich noch fiktiv zugehörig war.

 

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

 

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der, durch den Feststellungsbescheid vom 24. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 teilweise zu Gunsten der Klägerin von der Beklagten im Überprüfungsverfahren bereits abgeänderte Ablehnungsbescheid vom 23. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 ist, den streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 betreffend, nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte zur Feststellung der Beschäftigungszeiten der Klägerin für den Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 nur dann verpflichtet, wenn ihre Beschäftigung in diesem Zeitraum nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versorgungsberechtigte Pflichtbeitragszeit der Rentenversicherung gilt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (nur) solche Zeiten, in denen der "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990 ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (BSG, Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Dies war nicht der Fall, weil die Klägerin für diesen Zeitraum weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben einbezogen und damit nicht versorgungsberechtigt war.

 

Eine tatsächliche Versorgungsberechtigung der Klägerin liegt mangels Versorgungsurkunde oder tatsächlicher nachträglicher Einbeziehung nicht vor.

 

Die Klägerin war im Beschäftigungszeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil sie in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Ein solcher, fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13).

 

Ausgehend hiervon war die Klägerin nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil sie im Beschäftigungszeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 nicht versorgungsberechtigt war. In diesem Zeitraum war sie nämlich im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X…. beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (dazu nachfolgend unter 2.) noch ein diesen Betrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG (dazu nachfolgend unter 3.). Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO-AVItech und der 2. DB ist deshalb nicht erfüllt.

 

1.

Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990, und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war, ausweislich der vorliegenden Arbeitsänderungsverträge vom 2. August 1978, vom 18. März 1980, vom 28. Mai 1981, vom 26. Juli 1985, vom 13. April 1987, vom 30. Dezember 1987, vom 20. Juni 1989 und vom 9. April 1990 sowie der Eintragungen im Ausweis der Klägerin für Arbeit und Sozialversicherung ausschließlich der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X….. Entgegen der im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren von der Klägerin verwirrend, verzerrend oder bewusst verkürzend vorgetragenen verschiedenen Betriebsbezeichnungen kommt es deshalb weder auf das Kombinat als solches (VEB BMK Kohle und Energie W....), noch auf andere Kombinatsbetriebe (Kombinatsbetrieb Industriebau A....) an. Denn diese anderen Betriebe fungierten, den streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 betreffend, nicht als ihr Arbeitgeber im rechtlichen Sinn, wie aus den vorbenannten arbeitsvertraglichen Unterlagen der Klägerin eindeutig hervorgeht.

 

2.

Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im rechtlichen Sinne im streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 (also dem VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X….) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die maschinelle, serienmäßige, massenhafte Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die maschinelle, serienmäßige, massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die Erbringung von produktionsvorbereitenden Dienstleistungen, hauptsächlich in Form der Projektierung, sowie nebengelagert in Form der Forschung und Entwicklung.

 

Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nämlich nur die Produktionsbetriebe (der Industrie und des Bauwesens), deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 111, S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 1960er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der "Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. 1973 I, Nr. 15, S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

 

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Im Übrigen ist Kennzeichen der massenhaften Produktionsdurchführung, dass es sich um maschinelle, automatisiert hergestellte, fließbandartige Standardware handelt. Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

Beim VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X…. handelte es sich nicht um einen Betrieb, dem die industrielle, maschinell und automatisiert durchgeführte, fließbandartige Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung oder die unmittelbare maschinelle, serienmäßige, massenhafte Ausführung von Bauleistungen das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Betriebsprägend war vielmehr die Dienstleistung der Projektierung in all ihren Ausprägungen und Facetten, die selbst keine Produktionsdurchführung darstellt, sondern dem Bereich der Produktionsvorbereitung (für fremde Betriebe) zugeordnet ist.

 

Zwar handelte es sich beim VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X…., also dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990, um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich des Bauwesens, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:

 

Klarstellend ist dabei nochmals darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungsbetrieb der Klägerin – den streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 betreffend – nicht das Kombinat (VEB BMK Kohle und Energie W....) als solches oder irgendwelche andere Kombinatsbetriebe (Kombinatsbetrieb Industriebau A....) waren, sondern der konkrete VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X….. Dieser Betrieb war ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer: ….  sowie ausweislich des am 7. Januar 1981 vom Minister für Bauwesen bestätigten Statuts des VEB BMK Kohle und Energie W....  vom 15. Dezember 1980 juristisch selbständig und rechtsfähig und zwar bis über den 30. April 1990 hinaus. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der Betrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld des konkreten rechtsfähigen Kombinatsbetriebes VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X….. Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich nämlich weder nach den Eigentums- noch den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

 

Der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X…. wurde auf der Grundlage der Verfügung des Ministeriums für Bauwesen vom 23. Dezember 1969 gegründet, am 8. Januar 1971 erstmals in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: …. als „VE BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X….“ eingetragen, erhielt die Betriebsnummer: …. zugeteilt, war dem VE BMK Kohle und Energie mit Sitz in W....  zugehörig und unterstand dem Ministerium für Bauwesen. Am 11. Januar 1972 wurde der Betrieb unter der gleichen Registernummer und der gleichen Betriebsnummer mit dem Betriebsnamen „VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung X….“ in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Der konkrete Kombinatsbetrieb war jeweils mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und damit selbständige, rechtfähige, juristische Person, wie sich aus den jeweiligen Kombinatsstatuten ergibt; vgl. dazu:

  • am 8. März 1971 ministeriell bestätigtes Kombinatsstatut vom 25. Januar 1971 (dort § 1 Abs. 2),
  • am 4. November 1974 ministeriell bestätigtes Kombinatsstautut vom 20. Mai 1974 (dort § 2 Abs. 2),
  • am 7. Januar 1981 ministeriell bestätigtes Kombinatsstatut vom 8. Dezember 1980 (dort § 1 Abs. 2).

Seine Rechtsfähigkeit endete erst mit Wirkung vom 14. September 1990 von Amts wegen, was am 14. Oktober 1990 im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde.

 

Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb (VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X….) im streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1990 rechtlich selbstständig, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.

 

Die konkreten Betriebsaufgaben des VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen sehr deutlich:

 

Im, am 4. November 1974 ministeriell bestätigten, Kombinatsstautut vom 20. Mai 1974 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Kombinatsbetriebe Forschung und Projektierung (neben dem in X…. existierte noch einer in R…. für „die besondere Aufgabe der komplexen bautechnischen Vorbereitung der durch die Industriebaubetriebe zu realisierenden Investitionen“ verantwortlich und insoweit alleiniger Partner des Kombinats gegenüber den Auftraggebern waren (§ 8 Abs. 4 des Kombinatsstatuts). Im, am 7. Januar 1981 ministeriell bestätigten, Kombinatsstatut vom 8. Dezember 1980 wurde der Betrieb ausdrücklich als Kombinatsbetrieb Vorbereitung bezeichnet. Der Betrieb war verantwortlich für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen; er schloss Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab; er sicherte die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeitete mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen; er erarbeitete im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung; außerdem nahm er die Aufgaben von Forschung und Entwicklung für das Kombinat zentralisiert wahr (§ 4 Abs. 3 des Kombinatsstatuts). Für die eigentliche Bauausführung waren andere Kombinatsbetriebe, nämlich die verschiedenen Kombinatsbetriebe Industriebau, zuständig.

 

Auch in dem Betriebsdokument „Arbeitsmittel zur Durchsetzung der Verfügung des Ministers für Bauwesen vom 10.10.1972 über einheitliche Rahmenstrukturen der VVB und Kombinate des Bauwesens“ vom 30. Juli 1974 wird die betriebliche Tätigkeit des konkreten Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung sehr plastisch umschrieben. Dort ist ausgeführt, dass der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung für die Durchführung der Erzeugnis- und Verfahrensforschung und Verfahrensentwicklung sowie für die Durchführung der Projektierungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Bauinvestitionen, die das Kombinat als Warenproduzent in der Hauptauftragnehmerschaft Bau ausführte, verantwortlich war. Die Projektierungsleistungen umfassten dabei die Ausarbeitung von Dokumentationen zu gestalterischen, funktionellen, konstruktiven, bautechnologischen und bauwirtschaftlichen Lösungen der Bauinvestitionen im Rahmen des Liefer- und Leistungsumfangs für Projektierungsleistungen. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung hatte die Voraussetzungen für eine effektive, termingerechte, bedarfsgerechte und qualitätsgerechte Produktion zu schaffen. Durch die Bearbeitung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Ausarbeitung der bautechnischen, bautechnologischen und bauwirtschaftlichen Dokumentationen hatte er die Voraussetzungen für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Kombinat über das Projekt zu gewährleisten.

 

Auch aus den Geschäftsberichten und Jahresanalysen (für die Jahre 1970, 1977 und 1983) ergibt sich, dass die Hauptaufgaben des Betriebes in der bautechnischen Projektierung und der ihr angegliederten Forschung und Entwicklung bestanden. Dementsprechend war dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung auch vom Ministerium für Bauwesen am 15. Februar 1974 die „Genehmigung zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen“ seit 1. Januar 1974 erteilt wurden. Der Betrieb war außerdem seit 21. Januar 1974 als ständige bautechnische Projektierungseinrichtung unter der Nummer: 00-1-1-1-003-74 registriert.

 

In der Organisationsanweisung Nr. 14/110/78 des VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  vom 16. März 1978 („Arbeitsordnung des KB Forschung und Projektierung X.... “) wird ebenfalls sehr deutlich hervorgehoben, dass der Betrieb – im Rahmen des Verantwortungsbereichs des VEB BMK Kohle und Energie – für die Durchführung von produktionsvorbereitenden Leistungen für Bauprozesse sowie für die Forschung und Entwicklung von Erzeugnissen und Verfahren der Bauindustrie verantwortlich war. Auch in der „Arbeitsanleitung zu Planungs- und Leitungsaufgaben im KB Forschung und Projektierung X....  des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie – gültig ab 1. Januar 1984“ werden die Aufgaben des Betriebes als produktionsvorbereitender Betrieb herausgestellt. Soweit dort von „Produktionsbereichen“ gesprochen wird, werden diese ausschließlich als spezialisierte oder allgemeine Bereiche für Forschung und Entwicklung oder für Projektierung deklariert, sodass sich hieraus keine gegenteilige Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ergibt.

 

In der „textlichen Begründung zum Planentwurf 1989“ des Betriebes vom 12. Oktober 1988 wird ebenfalls ausgeführt, dass die Hauptaufgabe des Betriebes in der Deckung des Bedarfs an bautechnischen Projektdokumentationen bestand.

 

Aus den Betriebsunterlagen geht damit sehr deutlich hervor, dass der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  ausschließlich produktionsvorbereitende Dienstleistungen im Rahmen von kombinatseigenen und industriezweigtypischen Projekten des Industriebereichs Kohle und Energie erbrachte. Hauptaufgabe des Betriebes war – entsprechend dem Betriebsnamen – die Projektierung von Anlagen und Objekten. Neben der Projektierung und Planung war der Betrieb auch für die kombinatszentrale bautechnische Forschung und Entwicklung zuständig. Bautätigkeiten führte er nicht durch. Dafür waren nach der Kombinatsstruktur ausschließlich die Kombinatsbetriebe Industriebau zuständig.

 

Damit wird insgesamt deutlich, dass die Hauptaufgaben des Betriebes hauptsächlich im Bereich der produktionsvorbereitenden Projektierung sowie nebengelagert im Bereich der produktionsvorbereitenden Forschung und Entwicklung lagen und die eigentliche Produktionsdurchführung anderen Betrieben oblag. Die Betriebszwecke der (vorrangig) Projektierung sowie (nebenrangig) Forschung und Entwicklung sind selbst keine betrieblichen Tätigkeiten, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet sind (so explizit: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20). Ein Betrieb mit solchen Betriebszwecken verfolgt vielmehr Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind bloße Vorbereitungshandlungen für die Produktion in anderen Betrieben vorzunehmen. Die Tätigkeiten der Projektierung sowie Forschung und Entwicklung sind daher nicht dem Bereich der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern zuzuordnen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20).

 

Dass der tatsächlich verfolgte Hauptzweck des VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in den die Aufgabe der Projektierung sowie Forschung und Entwicklung regelnden Vorschriften der DDR wider, an die faktisch anzuknüpfen ist. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, auf den es nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblich ankommt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13), waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I, Nr. 1, S. 1) wider, deren Geltung mit der „Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens“ vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. 1982 I, Nr. 37, S. 616) auch für den Zeitraum ab dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1983 verlängert wurde. Die Rahmenrichtlinie ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wurde unter anderem zwischen den Bereichen: Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich waren dabei unter anderem sowohl die Forschung und Entwicklung (31) als auch die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wurde in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen: Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Zum produktionsvorbereitenden Personal gehörten dabei sowohl Beschäftigte für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten als auch für Fertigungskonstruktions-, Projektierungs- und technologische Vorbereitungsarbeiten. Auch in der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen sowie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.

 

Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich – unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht – insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und Projektierungseinrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die entweder hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten oder die beauftragt waren für bestimmte Objekte des Investitionsvorhabens die technologischen Dokumentationen und Unterlagen zu erarbeiten. Die Projektierungsbetriebe hatten Typenprojekte, Wiederverwendungsprojekte und Material sparende Konstruktionen mit Orientierung auf den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu bevorzugen. Sie waren verpflichtet, die auf ihrem Spezialgebiet anfallenden Projektierungsaufgaben durchzuführen oder zumindest verantwortlich zu lenken und zu überwachen. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb", S 675; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Projektierung", S 748; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1979, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 820-821; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S. 774-775). In diesem Sinne definierte bereits die "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (DDR-GBl. 1964 II, Nr. 115, S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. Dieser Begriff wird sowohl in § 2 Abs. 2 der "Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung -" vom 18. April 1985 (DDR-GBl. 1985 I, Nr. 15, S. 181) als auch in § 37 Abs. 2 der "Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen" vom 30. November 1988 (DDR-GBl. 1988 I, Nr. 26, S. 287) durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normativen sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.

 

Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die Einordnung des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 63351 (projektierungsgebundene Anlagenindustriebetriebe) bis 1989 sowie in die Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) ab 1990. Nach Überzeugung des Senats ist neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes der Klägerin (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X.... , ausweislich der vom Senat mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Februar 2022 beigezogenen Auskunft des Bundesarchivs vom 25. Februar 2022, bis 1989 der Wirtschaftsgruppe 63351 (projektierungsgebundene Anlagenindustriebetriebe) und ab 1990 der Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) zugeordnet war, sind diese Wirtschaftsgruppen gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugehörig. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern in projektierungsgebundenen Anlagenindustriebetrieben bzw. in bautechnischen Projektierungsbetrieben ausgeführte Aufgaben der Projektierung und der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung.

 

Soweit in der rentenberatenden Literatur zum Teil ausgeführt wird, der Sprachgebrauch der DDR habe am 30. Juni 1990 unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses subsumiert, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 (oder wie im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 11. September 1978 bis 30. April 1984) den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen der Klägerin erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industrielle Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger-Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

 

3.

Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

 

Der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil projektierungsgebundene Anlagenindustriebetriebe bzw. bautechnische Projektierungsbetriebe, nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

 

Der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung Dresden war insbesondere kein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB.

 

Ausgangspunkt zur Bestimmung des inhaltlichen Anwendungsbereichs der gleichgestellten Betriebe "Forschungsinstitut" und "wissenschaftliches Institut" ist zunächst, dass in der DDR zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. dazu: "Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter" vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. 1970 II, Nr. 26, S. 189]; "Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen" - Forschungs-VO - vom 23. August 1972 [DDR-GBl. 1972 II, Nr. 53, S. 589]) und zweck- bzw. betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden wurde. Organisatorisch wurde damit zwischen der Lösung von Forschungsaufgaben auf der Ebene der Betriebe, Kombinate, Industriezweige und Ministerien einerseits und auf der Ebene der Akademien und Hochschulen andererseits unterschieden (vgl. Ökonomisches Lexikon [der DDR] A-G, 3. Auflage 1977, zum Stichwort "Forschungsorganisation, sozialistische", S. 676). Damit können unter den Begriff des Forschungsinstituts im Rahmen der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nur diejenigen Einrichtungen gefasst werden, deren Aufgabenschwerpunkt und Hauptzweck in der zweck- und betriebsbezogenen (wissenschaftlichen) Forschung (und Entwicklung) lag (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - JURIS-Dokument, RdNr. 9; ähnlich zur Abgrenzung des Begriffs des Forschungsinstituts zu dem im Rahmen der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Intelligenz verwandten: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - SozR 4-8570 § 5 AAÜG Nr. 5, S. 21, S. 25 f. - JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 4, S. 24, S. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 16). Eine vergleichbare organisatorische Unterscheidung der unterschiedlichen Forschungseinrichtungen findet sich bereits in der – in engem zeitlichem Zusammenhang mit der VO-AVItech erlassenen – "Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz" vom 16. März 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 28, S. 185). In Abschnitt I § 1 Abs. 4 dieser Verordnung wird eine Unterscheidung zwischen der Deutschen Akademie der Wissenschaften und den Universitäten einerseits und neuen Forschungsinstituten als für die Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtungen andererseits vorgenommen. Ausdrücklich aufgeführt werden in diesem Zusammenhang die Forschungsinstitute für Eisen und Metall, für Nichteisenmetalle, für magnetische Werkstoffe, für Baustoffe, für Wärmetechnik und für Schweißtechnik, die Institute für angewandte Silikatforschung, für Katalyseforschung und für Strahlungsquellen sowie das Zentrallaboratorium für Fernmeldetechnik. In der Folgezeit ergingen, in Durchführung des Abschnitts I § 1 Abs. 4 der "Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz" vom 16. März 1950, unter anderem Anordnungen über die Errichtung

  • des Forschungsinstituts für Baustoffe vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. 1951, Nr. 30, S. 117),
  • des Instituts für angewandte Silikatforschung vom 3. Oktober 1951 (DDR-MBl. 1951, Nr. 30, S. 117),
  • des Zentralinstituts für Schweißtechnik (ZIS) vom 29. November 1951 (DDR-MBl. 1951, Nr. 37, S. 133) und
  • des Forschungsinstituts für Nichteisenmetalle (NE-Metalle) vom 31. Dezember 1951 (DDR-MBl. 1952, Nr. 6, S. 15)

sowie ferner (exemplarisch) Anordnungen über die Errichtung

  • des Forschungsinstituts für Textiltechnologie vom 4. Januar 1952 (DDR-MBl. 1952, Nr. 7, S. 17),
  • des Instituts für Holztechnologie und Faserbaustoffe vom 22. Januar 1952 (DDR-MBl. 1952, Nr. 7, S. 17),
  • des Forschungsinstituts für bildsame Formung der Metalle vom 30. Dezember 1952 (DDR-ZBl. 1952, Nr. 1, S. 2),
  • des Forschungsinstituts für Aufbereitung vom 30. Juni 1954 (DDR-ZBl. 1954, Nr. 27, S. 294) und
  • des Forschungsinstituts für die Kühl- und Gefrierwirtschaft vom 8. Januar 1957 (DDR-GBl. 1957 II, Nr. 5, S. 39).

 

Den genannten Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten), die betriebs- und zweckbezogene Forschung betrieben, war ausweislich der jeweiligen Anordnungen und Statuten in organisatorischer Hinsicht gemein, dass die Leitung durch einen Direktor erfolgte, der Wissenschaftler sein musste, und dass zu dessen Unterstützung und Beratung jeweils ein Kuratorium oder Forschungsbeirat gebildet wurde, dem regelmäßig unter anderem Vertreter mehrerer Fachministerien angehörten. Dies lässt darauf schließen, dass es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR bei dem Begriff des Instituts (und damit auch des Forschungsinstituts) – ähnlich dem des volkseigenen Betriebes – um eine formaljuristische Bezeichnung für eine spezifische organisatorische Einheit handelte. Es wurde hinsichtlich der Lösung von Forschungsaufgaben unter anderem unterschieden zwischen Forschungsinstituten einerseits und den produzierenden Bereichen (Kombinaten) andererseits (vgl. Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort "Forschungspotential", S. 296).

 

Ein Institut und damit ein Forschungsinstitut in dem beschriebenen Sinne war der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  nicht. Es ist weder ersichtlich, dass der Betriebsdirektor zwingend ein Wissenschaftler sein musste, noch, dass den Betrieb ein Kuratorium oder Forschungsbeirat, dem Vertreter verschiedener Fachministerien angehörten, unterstützt und beraten hat.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus den Betriebsunterlagen, dass der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  hauptsächlich produktionsvorbereitende Dienstleistungsaufgaben im Bereich der Projektierung verrichtet hat und es sich somit bei ihm nicht um eine selbständige Einrichtung der Wirtschaft gehandelt hat, deren Hauptzweck auf die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ausgerichtet war. Die Forschung und Entwicklung war lediglich (wenn überhaupt) eine Säule des Betriebes, die dem Betrieb allerdings nicht das Gepräge gab.

 

Beim VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung X....  handelte es sich auch nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn aus den Betriebsunterlagen ergibt sich nicht, dass der Betrieb lediglich oder im Schwerpunkt Aufgaben eines Konstruktionsbüros verrichtet hätte.

 

Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR stellte die Konstruktion einen Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung dar, in welchem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen wurden. Ein Konstruktionsbüro war eine Abteilung oder Einrichtung eines Betriebes oder eines Kombinates mit der Aufgabe, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stücklisten aufzustellen und die Funktion des Erzeugnisses zu erproben. Neben den betrieblichen Konstruktionsbüros gab es in der DDR Zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros (ZEK) bei den Industriezweigleitungen, den Kombinaten und wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert [Hrsg.], Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten „Konstruktion“ und „Konstruktionsbüro“, S. 438-439; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zu den Stichworten „Konstruktion“ und „Konstruktionsbüro“, S. 530-531; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1979, zu den Stichworten „Konstruktion“ und „Konstruktionsbüro“, S. 251-252; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zum Stichwort „Konstruktion“, S. 501-502). Daraus geht hervor, dass den Konstruktionsbüros lediglich ein Teilbereich der Produktionsvorbereitung oblag, während Projektierungsbetrieben die umfassende Verantwortung für die Planung, Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Investitionsvorhaben, die Erarbeitung von Standards, Normativen und Kennzahlen, die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen und die Durchführung von Aufgaben der Rationalisierung der Projektierung zukam. Wie sich unter anderem aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 der „Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung –“ vom 18. April 1985 (DDR-GBl. 1985 I, Nr. 15, S. 181) ergibt, stellte die Ausarbeitung von Konstruktionslösungen nur einen Teilbereich innerhalb der Projektierungsleistungen dar.

 

Auch der Umstand, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) in keinem der Wirtschaftszweige rechtlich selbständige Konstruktionsbüros aufgeführt sind, berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese nunmehr lediglich anders bezeichnet wurden, etwa als Projektierungsbetriebe oder Ingenieurbüros. Eine Unterscheidung zwischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR bereits Anfang der 50er- Jahre vorgenommen, so etwa im „Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft“ vom 29. Juni 1949 (ZVOBl. I Nr. 59 S. 515) oder in der „Anordnung über Errichtung, Aufbau und Aufgaben der zentralen technologischen Projektierungsbüros der volkseigenen Industrie“ vom 31. Dezember 1951 (MBl. 52/15). Nach letzterer war im Bereich jeder Hauptverwaltung oder jedes Industriezweiges ein zentrales technologisches Projektierungsbüro zu errichten (§ 1 Abs. 1 der AO). Außerdem bestanden bei der Hauptverwaltung Kohle das Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro für Kohleverarbeitung und bei der Hauptverwaltung Chemie das Konstruktions- und Ingenieurbüro Leuna (§ 1 Abs. 2 der AO). Gleichwohl sind in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech lediglich Konstruktionsbüros, nicht jedoch Projektierungsbetriebe oder Ingenieurbüros als gleichgestellte Betriebe aufgenommen worden. Eine Einbeziehung der Projektierungsbetriebe und Ingenieurbüros hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

 

Eine Einordnung des Betriebes in eine sonstige Kategorie der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB kommt im Übrigen unter keinem denkbaren Aspekt in Betracht.

 

Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtskraft
Aus
Saved