L 7 AS 977/18

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 51 AS 1661/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 977/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Beim Ersatzanspruch für rechtswidrig erbrachte Leistungen ist die Annahme eines Fehlverhaltens des Leistungsträgers nicht auf die Fälle der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten beschränkt

     
   
 

 

 

      1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. September 2018 und der Bescheid vom 14. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2017 (W 253/17) aufgehoben.
      2. Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
      3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Im Streit ist für Januar 2005 bis März 2006 der Ersatz von an zwei Kinder der Klägerin erbrachten Leistungen nach Beschränkung deren Haftung wegen Minderjährigkeit.

 

Die 1974 geborene Klägerin ist die Mutter der 1996 geborenen Y....  (Y....) und der 1998 geborenen X....  (X....), für die ihr Vater (W....) jeweils 180,- € monatlich Unterhalt (Urkunden v. 03.06.2004) zahlte. Die Ehe der Eltern wurde geschieden (Amtsgericht V....  <AG> - v. 30.11.2010 - ….).

 

Der 1978 geborene Kläger ist Vater eines 2000 geborenen Kindes (U....). Sie lebte bei ihrer Mutter (T....) und hielt sich zur Ausübung eines Umgangsrechts regelmäßig beim Kläger auf. Die Ehe der Eltern wurde geschieden (AG v. 18.11.2005 - ….).

 

Die Kläger sind u.a. Eltern eines 2003 geborenen Kindes (S.... ; S.... ). Sie nutzten ein gemeinsames Girokonto bei der R....  (Kontonummer: ….), auf welches die Unterhaltszahlungen für Y....  und X....  überwiesen wurden. Von Mai 2004 bis November 2008 waren die Kläger Mieter eines Einfamilienhauses in Q...., in dem sie mit Y.... , X....  und S....  lebten.

 

Die Klägerin bezog vom 01.02.2005 bis 30.01.2006 Arbeitslosengeld (Alg). Die Bewilligung erfolgte durch die Agentur für Arbeit P...., Geschäftsstelle V....  (Agentur für Arbeit V....), V...., (Arbeitslosmeldung v. 13.01.2005; Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen am 27.01.2005; Bescheide v. 03.02.2005 und 25.02.2005; Leistungsnachweis / Entgeltbescheinigung v. 26.01.2006).

 

Die Agentur für Arbeit P....  bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 04.07.2005 bis 25.08.2005 Übergangsgeld (Bescheid v. Juli 2005). Ab dem 26.08.2005 absolvierte er eine Umschulung (Umschulungsvertrag v. 11.08.2005).

 

Am 16.10.2004 sprach der Kläger bei der Agentur für Arbeit V....  vor. Im Aktenvermerk (v. Herr O....) hierzu vom selben Tag wird u.a. ausgeführt:

„Haben ein gemeinsames Kind (…). Beide Parteien sind zur Zeit noch verheiratet, leben aber beide getrennt von ihrem Ehegatte/-in. Beide Parteien erhalten keine Trennungsunterhalt! Fr. A.... hat zwei Kinder in die Beziehung gebracht ...“.

 

Am 18.10.2004 gab der Kläger bei der Agentur für Arbeit V....  einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger und die mit ihnen lebenden drei Kinder nebst weiteren Zusatzblättern ab. Der Antrag wurde teils vorab von der Klägerin ausgefüllt, teils in grüner Schrift ergänzt und ist vom Kläger unterschrieben. Im Antrag sind alle vier Kinder der Kläger von der Klägerin mit blauer Schrift benannt, die Tochter des Klägers ist unter „VIII. Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft“ ohne Angabe weiterer Personen angeführt und das gesamte Feld grün durchgestrichen. Die getrenntlebenden Ehegatten der Kläger sind unter II. (Persönliche Verhältnisse) ebenso mit grüner Schrift angeführt, jeweils mit dem Zusatz „geht arbeiten“. Das Zusatzblatt 2 für die Klägerin wurde von ihr unter dem 16.10.2004 unterschrieben. Im Zusatzblatt 3 ist unter 2.1 (Girokonten:) mit grün vermerkt: „lag vor!“. Weitere Einzelheiten der Antragsabgabe, insbesondere zum in den Antragsformularen nicht angeführten Unterhalt für Y....  und X.... sind streitig.

 

Die Agentur für Arbeit V....  bewilligte den Klägern, Y...., X....  und S....  für Januar bis Juni 2005 ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid v. 03.11.2004; auch folgende Bescheide stets an den Kläger adressiert, soweit nicht anders angegeben). Dagegen könne „bei dem verpflichteten Träger“ Widerspruch eingelegt werden. Dies sei „für die Kosten für Unterkunft und Heizung, Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten folgender kommunaler Träger: Landratsamt V...., Arbeits- und Sozialzentrum, V..... In den übrigen Fällen die Agentur für Arbeit Landratsamt V...., Arbeits- und Sozialzentrum, V.... “ (a.a.O., S. 2). Die „Aufgabenverantwortung und Zuständigkeit“ wird allgemein erläutert (a.a.O., S. 3 f.).

 

Am 28.12.2004 ging bei der Agentur für Arbeit V....  eine „Veränderungsmitteilung - Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ der Kläger (unter dem 13.12.2004 unterzeichneter Vordruck) ein, wonach die Klägerin ab dem 13.12.2004 eine Tätigkeit von 40 Stunden aufnehme und die erste Zahlung zum 31.12.2004 erfolgen werde. Weiterhin enthält diese Mitteilung folgende Ergänzungen: „Kündigung zum 31.01.2005 (nach Erz.-urlaub)“.

 

Am 04.02.2005 bestätigte das Landratsamt V....  die Übernahme der von der Agentur für Arbeit V....  geführten SGB II - Akten (Übergabeprotokoll v. selben Tag).

 

Am 12.05.2005 beantragte der Kläger beim Landratsamt V...., Arbeits- und Sozialzentrum, V....  (Landratsamt V....) die Fortzahlung von Leistungen unter Verneinung von Änderungen. Das Landratsamt V....  bewilligte den Klägern, Y...., X....  und S....  für Juli bis September 2005 Leistungen ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen und des Alg der Klägerin (Bescheid v. 16.06.2005). Dagegen könne beim Landratsamt V...., Widerspruch eingelegt werden (a.a.O., unter Rechtsbehelfsbelehrung). Das Landratsamt V....  änderte die Bewilligung für Juli bis September 2005 („Vorläufiger Bescheid“ v. 18.08.2005). Dagegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben v. 03.09.2005), da bei der Berechnung der zustehenden Wohnfläche seine Tochter übersehen worden sei, die laut Umgangsregelung bei ihm wohne. Weiterhin bewilligte das Landratsamt V....  dem Kläger einmalig   276,49 € für die Zahlung einer Betriebskostenabrechnung für 2004 (Bescheid v. 22.09.2005).

 

Zum „Erstgespräch“ vom 28.06.2005 der Klägerin beim Landratsamt V....  mit dem „Fallmanager: N.... “ ist unter „III. Schulischer und beruflicher Werdegang:“ und „Zeiten der Berufstätigkeit / Arbeitslosigkeit“ tabellarisch angeführt: „02/05 alo ALG I“ (a.a.O., S. 3).

 

Am 25.08.2005 beantragte die Klägerin mit einem unter dem 05.09.2005 vom Kläger unterzeichneten Formular beim Landratsamt V....  die Fortzahlung von Leistungen unter Verneinung von Änderungen. Das Landratsamt V....  änderte die Bewilligung für Juli bis September 2005 „aufgrund von Änderung des Mehrbedarfes“ für den Kläger, bewilligte den Klägern, Y...., X....  und S....  für Oktober 2005 bis März 2006 weiter Leistungen ohne Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen sowie des Alg der Klägerin und teilte die Absicht der Aufrechnung eines für Juli bis September 2005 überzahlten Betrags von insgesamt 1.519,05 € mit (Bescheid v. 22.09.2005). Dagegen erhob der Kläger wiederum Widerspruch (Schreiben v. 27.09.2005). Daraufhin änderte das Landratsamt V....  die Bewilligung für Oktober 2005 bis März 2006 (Bescheid v. 15.12.2005) und - nach Aufnahme einer Beschäftigung der Klägerin ab Februar 2006 (Arbeitsvertrag v. 31.01.2006) - für März 2006 (Bescheid v. 21.02.2006).

 

Im März 2006 erfolgten Gespräche zwischen dem Landratsamt V....  und den Klägern über den Alg-Bezug der Klägerin sowie die Unterhaltszahlungen für Y....  und X....  (behördliche Protokolle v. 07.03.2006 und 30.03.2006), nachdem im Februar 2006 beim Landratsamt V....  entsprechende Informationen durch andere Leistungsträger eingingen. Nach Stellungnahme der Bevollmächtigten der Kläger (Schreiben v. 21.04.2006) änderte das Landratsamt V....  die Leistungsbewilligung für Januar 2005 bis September 2006 u.a. unter Berücksichtigung des Alg und Unterhalts (Änderungsbescheid v. 26.06.2006; Widerspruchsbescheid v. 22.02.2008, Geschäftszeichen-Zusatz: 3095/05 u.a.) und forderte für Januar 2005 bis März 2006 u.a. von Y....  und X....  jeweils 2.661,35 € zurück (Rückforderungsbescheid v. 26.06.2006; Widerspruchsbescheid v. 22.02.2008, Geschäftszeichen-Zusatz: 913/06).

 

Dagegen erhoben die Kläger, Y...., X....  und S....  beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage (Az.: S 29 [31] AS 958/08). Das SG zog von der Agentur für Arbeit V....  u.a. die Vermerke über Vorsprachen der Klägerin am 13.01., 27.01. und 30.03.2005 bei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.02.2011 erkannte der Beklagte (seit 01.08.2008 Rechtsnachfolger u.a. des Landkreises V....) u.a. an, „dass der Bescheid vom 22.09.2005 … dahingehend abzuändern ist, dass der sich insgesamt für die Bedarfsgemeinschaft ergebende Rückforderungsbetrag nicht in voller Summe allein vom Kläger … zurückgefordert werden kann. … Von diesem wird lediglich … 449,15 € zurückgefordert.“ (Niederschrift, S. 3). Die Kläger nahmen dieses Teilanerkenntnis an (a.a.O.). Danach wies das SG die Klage ab (Urteil v. 01.02.2011). Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger blieben erfolglos (Sächs. LSG v. 07.11.2014 - L 3 AS 238/11; BSG v. 11.08.2015 - B 14 AS 91/15 B). Das Berufungsgericht zog die Leistungsakte der Agentur für Arbeit V....  sowie die Wohngeldakte der Klägerin bei und führte an zwei Tagen die mündliche Verhandlung durch, zuletzt unter Vernehmung von zwei (ehemaligen) Mitarbeitern des Beklagten (vgl. Niederschriften zu den Terminen am 27.02.2014 und 07.11.2014).

 

Bereits am 29.12.2010 (Schreiben v. 28.12.2010) beantragte die Bevollmächtigte der Kläger beim Beklagten "die Überprüfung aller für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.10.2010 ergangenen Bewilligungsbescheide" und am 12.04.2011 (Schreiben v. 11.04.2011) "unter Hinweis auf das laufende Klageverfahren das Ruhen des Überprüfungsantrages".

 

Nach Volljährigkeit von Y....  und X....  beschränkte der Beklagte auf Antrag (Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger v. 12.02.2015 und 12.04.2016) die von ihnen zu erstattenden Leistungen unter Abänderung des (Rückforderungs-) Bescheids vom 26.06.2006 für Y....  auf 171,40 € (Bescheid v. 30.04.2015) und für X....  auf 5,89 € (Bescheid v. 30.06.2016). Dagegen wurden keine Widersprüche erhoben.

 

Nach Anhörung der Kläger (Schreiben v. 07.07.2016) verlangte der Beklagte von den Klägern als Gesamtschuldner Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen von insgesamt 5.145,41 € als Summe der für Y....  und X....  geminderten Forderungen, ohne dass es auf die Frage nach einem grob fahrlässigen Verhalten der Kläger ankomme, da über die Rücknahme der Leistungsbewilligungen bestandskräftig entschieden worden sei (Bescheid v. 14.02.2017; Widerspruchsbescheid v. 24.04.2017, W 253/17).

 

Dagegen haben die Kläger am 26.06.2017 beim SG Klage erhoben (Klageschrift v. 24.04.2017). Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.09.2018 hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil v. selben Tag). Anwendbar für den Ersatzanspruch sei § 34a SGB II, auch wenn diese Norm erst zum 01.04.2011 in Kraft getreten sei. Y....  und X....  seien bindend festgestellt die von den Klägern geforderten Leistungen rechtswidrig erbracht worden. Diese Leistungsgewährung sei grob fahrlässig durch die Kläger herbeigeführt worden. Ihnen sei die leistungsrechtliche Relevanz der Unterhaltszahlungen klar gewesen. Der Kläger sei bei Antragstellung im Oktober 2004 verpflichtet gewesen, den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit vor Unterzeichnung des Antrags auf dessen Unvollständigkeit hinsichtlich der Unterhaltszahlungen hinzuweisen. Dies sei nicht geschehen. Auch die unterlassene Mitteilung des Alg-Bezugs durch die Klägerin sei grob fahrlässig gewesen. Das schuldhafte Verhalten der Kläger sei kausal für den Erhalt rechtswidriger Leistungen. Ein die Kausalität aufhebendes Verhalten des Beklagten sei nicht gegeben. Den Klägern obliege die Beweislast, dass sie trotz ihrer nachweisbar unvollständigen Angaben ihrer Mitteilungspflicht entsprochen haben. Ermessen stehe dem Beklagten nicht zu. Der Ersatzanspruch sei auch nicht verjährt.

 

Gegen das - ihnen am 18.10.2018 zugestellte - Urteil haben die Kläger am 24.10.2018 beim erkennenden Gericht Berufung eingelegt (Berufungsschrift v. selben Tag). Die Leistungsgewährung sei von ihnen nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden. Die leistungsrechtliche Relevanz der Unterhaltszahlungen sei ihnen nicht bekannt gewesen. Bei Antragsaufnahme seien alle Unterlagen, auch die Unterhaltstitel und Kontoauszüge, vorgelegt worden. Der Kläger habe im Vertrauen auf deren vollständige Sichtung den Antrag unterschreiben dürfen. Ausführungen zu einem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin enthalte das SG-Urteil insoweit nicht. Der Beklagte habe aufgrund der angegebenen Tatsachen ermitteln müssen, ob Anspruch auf Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss bestehe. Zum Alg-Bezug habe keine Veranlassung bestanden, eine weitere Behörde zu informieren, da zum Zeitpunkt der Änderung noch die Agentur für Arbeit zuständig gewesen sei. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Belehrung im Erstbescheid. Jedenfalls habe der Beklagte vor der Bewilligung ab Juli 2005 Kenntnis vom Alg-Bezug gehabt. Anlass für eine Beweislastumkehr bestehe nicht. Die Aktenführung sei schuld an fehlenden Unterlagen.

 

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28.09.2018 und den Bescheid vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2017 (W 253/17) aufzuheben.

 

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verteidigt die vorinstanzliche Entscheidung. Nach Hinweisen des Berichterstatters (Schreiben v. 11.04.2022) meint der Beklagte, es sei keine unzureichende Sachbearbeitung erfolgt. Beim Verschweigen von Einkünften aus zivilrechtlichen Ansprüchen dränge sich keine Beratung auf. Eine Beratungspflicht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestehe nicht. Lediglich die Nichtangabe des Unterhaltseinkommens und keine Falschberatung sei für die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen kausal gewesen. Hinsichtlich des gezahlten Alg sehe er zumindest bis Juni 2005 ebenso keinen Beratungsmangel, da nur eine zweimonatige Beschäftigung angezeigt worden sei. Im Übrigen entfalle die Kausalität für die fehlerhafte Zahlung durch die Nichtangabe des Alg-Bezugs nicht durch eine ggf. hinzutretende fehlerhafte Sachbearbeitung. Für Juli 2005 bis Januar 2006 dürfte sich der Ersatzanspruch um den bei Y....  und X....  angerechneten Alg-Anteil der Klägerin von jeweils 21,07 € monatlich (insgesamt 294,98 € = 21,07 € x 2 Kinder x 7 Monate) auf 4.850,43 € reduzieren.

 

Der Senat hat die Akten zum Rechtsstreit S 29 (31) 958/08 / L 3 AS 238/11 beigezogen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die statthafte (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG) Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom 28.09.2018 ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

 

Gegenstand des Verfahrens ist neben der vorinstanzlichen Entscheidung der Bescheid vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2017 (W 253/17), mit dem der Beklagte von den Klägern als Gesamtschuldner den Ersatz von insgesamt 5.145,41 € verlangt, die er von Januar 2005 bis März 2006 an Y....  und X....  als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht hat.

 

Die Berufung ist begründet, da entgegen der vorinstanzlichen Entscheidung auf die (sog. isolierte bzw. reine) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist.

 

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes v. 26.07.2016, BGBl. I S. 1824). Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurden die Kläger angehört (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 24 Abs. 1 SGB X; vgl. Schreiben v. 07.07.2016). Dahinstehen kann, ob der Bescheid in Bezug auf die „Berechnung des Ersatzbetrages“ (Bescheid v. 14.02.2017, S. 2 f.; vgl. auch Widerspruchsbescheid v. 24.04.2017, W 253/17, S. 5) inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 33 Abs. 1   SGB X). Jedenfalls liegen nicht alle Voraussetzungen des vom Beklagten geltend Ersatzanspruchs vor.

 

Tatbestandlich setzt der Ersatzanspruch nach § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass ein Verhalten der in Anspruch genommenen Person erstens objektiv im Sinne eines zurechenbaren Grundes ursächlich für eine rechtswidrige Leistungserbringung gewesen ist und zweitens - im Sinne eines subjektiven Elements - vorsätzlich oder grob fahrlässig gerade auf diese rechtswidrige Leistungserbringung - den „Handlungserfolg“ - gerichtet war (vgl. zum insoweit entsprechenden § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 24.03.2011, BGBl. I S. 453, BSG v. 12.05.2021 - B 4 AS 66/20 R - Rn. 21; zu den hier nicht entscheidungserheblichen Änderungen des § 34a SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung vgl. z.B. Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 34a Rn. 3 ff.).

 

Grundsätzlich ist jedes Verhalten geeignet, einen Ersatzanspruch auszulösen, welches zur Erbringung von Geldleistungen geführt hat, die aus Rechtsgründen nicht hätten erbracht werden dürfen. Das Verhalten muss im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X) gerade auf die Erbringung einer rechtswidrigen Geldleistung gerichtet und ursächlich für diesen Erfolg sein. Liegt das Verhalten nicht in einem aktiven Tun, sondern in einem Unterlassen, ist zudem zu prüfen, ob eine Pflicht zum Handeln bestand. Die Kausalitätsprüfung ist nach den Grundsätzen der spezifisch sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung vorzunehmen. Danach sind kausal und rechtserheblich nur solche (naturwissenschaftlich-philosophischen) Ursachen (1. Stufe), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (2. Stufe). Für die insoweit erforderliche wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache für den Erfolg sind deren Art und Ausmaß, der zeitliche Ablauf des Geschehens und der (Schutz-) Zweck der anzuwendenden Normen von Bedeutung. Ein Fehlverhalten des (Sozial-) Leistungsträgers (§ 12 Satz 1 SGB I), z.B. durch eine unzureichende Sachbearbeitung, kann - anders als das SG noch vertrat (vgl. SG-Urteil, S. 12) - ein Fehlverhalten der in Ersatz genommenen Person überragen, zumal § 34a SGB II nicht der Kompensation behördlicher Fehler dient (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BSG, a.a.O., insb. Rn. 26 f., 29 ff.).

 

Die Annahme eines Fehlverhaltens des Leistungsträgers ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Fälle der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten (vgl. hierzu im Kontext des SGB II z.B. BVerfG v. 17.12.2019 - 1 BvL 6/16 - Rn. 27; BSG v. 24.05.2017 - B 14 AS 16/16 R - Rn. 36 und BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R - Rn. 27 m.w.N.) beschränkt, sondern anhand „der Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörden“ (vgl. BSG v. 12.05.2021, a.a.O., Rn. 32) zu beurteilen.

 

Unter Beachtung dieser Maßgaben liegen die Voraussetzungen für einen gegen die Kläger gerichteten Ersatzanspruch nach § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht vor. Zwar hat der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger Y....  und X....  Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Januar 2005 bis März 2006 ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Unterhaltszahlungen ihres Vaters (W.... ) und von Februar 2005 bis Januar 2006 ohne Berücksichtigung des der Klägerin zugeflossenen Alg erbracht (vgl. im Einzelnen Rückforderungsbescheid v. 26.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 22.02.2008, Geschäftszeichen-Zusatz: 913/06, i.d.F. des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 01.02.2011; SG-Urteil v. 01.02.2011 - S 29 AS 958/08; LSG-Urteil v. 07.11.2014 - L 3 AS 238/11). Indes war diese rechtswidrige Leistungserbringung jedenfalls nicht ursächlich i.S.d. ersten objektiven Voraussetzung des § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Verhalten der Kläger zurückzuführen. Daher kann dahinstehen, ob die weiteren (subjektiven) Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB II gegeben sind. Dabei ist für die Kausalitätsprüfung zwischen den nicht als Einkommen berücksichtigten Unterhaltszahlungen und Alg zu unterscheiden.

 

Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für Y....  und X....  kommen primär als Ersatzpflicht auslösendes Verhalten der Kläger deren Angaben im Oktober 2004 bei der Agentur für Arbeit V....  in Betracht. Insoweit stehen ungeachtet des Streits der Beteiligten über weitere Einzelheiten folgende Tatsachen fest:

 

Die Agentur für Arbeit V....  war zu diesem Zeitpunkt für die Annahme und Bearbeitung des Leistungsantrags zuständig. Der Kläger sprach dort zunächst am 16.10.2004 vor. Ein Mitarbeiter der Agentur für Arbeit V....  fertigte hierzu einen Aktenvermerk, in dem u.a. ausgeführt wird:

„Haben ein gemeinsames Kind (…). Beide Parteien sind zur Zeit noch verheiratet, leben aber beide getrennt von ihrem Ehegatte/-in. Beide Parteien erhalten keine Trennungsunterhalt! Fr. A.... hat zwei Kinder in die Beziehung gebracht ...“.

Die Abgabe und Unterzeichnung des zuvor teils (nach eigenen Angaben von der Klägerin) vorausgefüllten Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Kläger und die damals mit ihnen lebenden drei Kinder nebst weiteren Zusatzblättern erfolgte am 18.10.2004 durch den Kläger bei vorgenannter Agentur. Die Angaben im Antragsformular nebst Zusatzblättern wurden in grüner Schrift eines Mitarbeiters dieser Agentur ergänzt bzw. korrigiert. Alle damaligen vier Kinder der Kläger sind im Antrag benannt. Die (zumindest nicht ständig im Haushalt der Kläger lebende) Tochter des Klägers ist unter „VIII. Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft“ ohne Angabe weiterer Personen angeführt und das gesamte Feld grün durchgestrichen. Die getrenntlebenden Ehegatten der Kläger sind unter II. (Persönliche Verhältnisse) ebenso mit grüner Schrift angeführt, jeweils mit dem Zusatz „geht arbeiten“. Das Zusatzblatt 2 für die Klägerin wurde von ihr unter dem 16.10.2004 unterschrieben. Im Zusatzblatt 3 ist unter 2.1 (Girokonten:) mit grün vermerkt: „lag vor!“.

 

Streit besteht zwischen den Beteiligten insbesondere darüber, ob der Kläger am 16./18.10.2004 die Unterhaltszahlungen für Y....  und X....  (mündlich) angegeben sowie die jeweiligen Unterhaltstitel (Urkunden v. 03.06.2004) und - auch (zum Girokonto vgl. zuvor zum Zusatzblatt 3 unter 2.1) - die entsprechenden Kontoauszüge vom (gemeinsamen) Girokonto bei der R....  (Kontonummer: ….), auf welches die Unterhaltszahlungen für die Töchter der Klägerin überwiesen wurden, (zur Einsicht) vorgelegt hat. Nicht mehr aufklärbar ist die fachliche Qualifikation des (namentlich unbekannten) Mitarbeiters der Agentur für Arbeit V....  (vgl. hierzu z.B. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit v. 27.05.2014 - L 3 AS 238/11: u.a. "Im Jahre 2004 wurden zahlreiche befristete Kräfte zur Bewältigung der Annahme der Anträge eingestellt"), insbesondere dessen Kenntnis von der - vom SGB III abweichenden - Relevanz der Unterhaltszahlungen im SGB II (vgl. hierzu nur Schreiben der Bundesagentur für Arbeit v. 22.10.2009 - S 29 AS 958/08: "Die Zahlung von Unterhalt ist für die Beantragung von Arbeitslosengeld I nicht relevant.").

 

Die vorgenannten streitigen bzw. nicht mehr feststellbaren Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Bereits unter alleiniger Berücksichtigung der dargelegten unstreitigen Tatsachen liegt eine unzureichende Sachbearbeitung durch die damals auch für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II noch zuständige Agentur für Arbeit V....  vor. Dieses Fehlverhalten ist dem Beklagten als Rechtsnachfolger zuzurechnen. Die Angaben der Kläger im Leistungsantrag waren für jeden sachkundigen Behördenmitarbeiter offenkundig unvollständig. Ziffer VIII. des Antragsformulars ("Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der Haushaltsgemeinschaft“) wurde von ihnen (ggf. nur der Klägerin) offensichtlich missverstanden, da die dort genannte Tochter des Klägers nur unterhaltsberechtigt und nicht unterhaltsverpflichtet gewesen sein kann. Insoweit zutreffend wurde das entsprechende Feld von einem Mitarbeiter vorgenannter Agentur (mit grün) durchgestrichen, ohne indes zugleich den Vater der Töchter der Klägerin ("A., W…. geht arbeiten", vgl. a.a.O., unter II.) - auch und - dort unter Angaben zu den erfragten "Unterhaltsleistungen" zu ergänzen (zu lassen). Damit hat die Agentur für Arbeit V....  gegen ihre Pflicht, darauf hinzuwirken, dass unverzüglich unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I), verstoßen. Dies gilt im besonderen Maße, wenn sie - wie hier - als fachkundiger und u.a. zur gesetzmäßigen Ausführung von Sozialleistungen verpflichteter Leistungsträger (§ 17 SGB I) offensichtlich unzutreffende Angaben bei der Antragstellung erkennt und korrigiert, ohne auf sich aufdrängende ergänzende Angaben hinzuwirken.

 

Soweit der Beklagte meint, es habe keine Beratungspflicht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Y....  und X....  bestanden, verkennt er die rechtliche Anknüpfung für das ihm zuzurechnende Fehlverhalten der Agentur für Arbeit V..... Hätte diese auf vollständige Angaben der Kläger hingewirkt (§ 16 Abs. 3 SGB I), würden sich von vornherein keine Fragen zur notwendigen Beratung (§ 14 SGB I) stellen. Sein weiterer Einwand, die fehlende Zahlung von Trennungsunterhalt an die Kläger lasse eine mangelnde Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt vermuten, geht ebenso fehl. Zwischen dem Unterhalt bei Getrenntleben (§ 1361 BGB) und dem Unterhalt für (minderjährige) Kinder (§§ 1601 ff. BGB) besteht aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen weder tatsächlich noch rechtlich ein Verhältnis für derartige Vermutungen. Davon abgesehen wäre eine entsprechende Vermutung hier auch durch die tatsächliche Zahlung des Kindesunterhalts widerlegt.

 

Das dem Beklagten zuzurechnende Fehlverhalten der Agentur für Arbeit V....  bei der Bearbeitung des Leistungsantrags der Kläger im Oktober 2004 hatte nach wertender Betrachtung überragende Bedeutung für die rechtswidrige Leistungserbringung ab Januar 2005, zumal die Kläger den Bezug des Kindesunterhalts beim Erstantrag nicht (schriftlich) verneint haben, sondern vorgenannte Agentur nicht auf die Ergänzung ihrer offensichtlich unvollständigen Angaben hingewirkt hat. Für diese Bewertung war auch die in jeglicher Hinsicht einmalige Situation im Zusammenhang mit den ab Januar 2005 erstmals vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchenden nach dem SGB II (i.d.F. des Gesetzes v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954; geändert durch das Gesetz v. 30.07.2004,   BGBl. I S. 2014) mit ihren rechtlichen und tatsächlichen Vorbereitungshandlungen im Vorfeld des neuen Rechts (vgl. rechtlich insb. § 65 Abs. 1 f. SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 30.07.2004, BGBl. I S. 2014; s. hierzu z.B. Blüggel in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl., § 65 Rn. 1, 5 ff.) zu berücksichtigen.

 

Dieses behördliche Fehlverhalten wirkte sich auch auf die Bewilligungszeiträume von Juli bis September 2005 und Oktober 2005 bis März 2006 (vgl. Bescheid v. 22.09.2005, der die vorhergehenden Verwaltungsakte für Juli bis September 2005 ersetzte und für Oktober 2005 bis März 2006 erstmals Leistungen bewilligt) aus, da zum Zeitpunkt der jeweiligen Fortzahlungsanträge am 12.05.2005 und 25.08.2005 im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen beim Erstantrag im Oktober 2004 insoweit keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, die von den Klägern anzugeben gewesen wären.

 

Schließlich würde dieses behördliche Fehlverhalten aufgrund der vorgenannten Umstände selbst dann ein angenommenes Fehlverhalten der Kläger überragen, wenn sie nicht nur grob fahrlässig die teilweise Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligungen nicht gekannt   (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X, vgl. hierzu die sich ausschließlich darauf tragend stützenden Entscheidungen des SG v. 01.02.2011 - S 29 AS 958/08 und Sächs. LSG v. 07.11.2014 - L 3 AS 238/11 im Rücknahme- und Erstattungsrechtsstreit der Beteiligten), sondern erkannt hätten und entsprechende Informationen des damals jeweils zuständigen Leistungsträgers unterlassen haben sollten.

 

Hinsichtlich des bei der Leistungserbringung an Y....  und X....  nicht als Einkommen berücksichtigten Alg, welches die Klägerin von Februar 2005 bis Januar 2006 bezogen hat, gilt im Ergebnis nichts anders als zum Kindesunterhalt.

 

Für die Bewilligungszeiträume von Juli bis September 2005 und Oktober 2005 bis März 2006 bedarf es hierzu keiner weiteren Darlegungen mehr, nachdem der Beklagte nach Hinweis (gerichtliches Schreiben v. 11.04.2022, S. 2 f. unter I., 2. Buchst. b) auf das „Erstgespräch“ der Klägerin vom 28.06.2005 beim Landratsamt V....  mit dem „Fallmanager: N....“, zu dem im entsprechenden Formular unter „III. Schulischer und beruflicher Werdegang:“ und „Zeiten der Berufstätigkeit / Arbeitslosigkeit“ tabellarisch angeführt ist: „02/05 alo ALG I“ (a.a.O., S. 3), an seiner bisherigen Auffassung nicht festgehalten hat (vgl. Schreiben v. 19.04.2022, S. 3 vorletzter Absatz, wonach die aus der Nichtberücksichtigung des Arbeitslosengeldeinkommens resultierende Überzahlung der Kinder nicht auf einer Herbeiführung durch die Kläger beruhen dürfte).

 

Für den ersten Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2005 (Bescheid der Agentur für Arbeit V....  v. 03.11.2004) stehen wiederum unstreitig folgende Tatsachen fest:

 

Am 28.12.2004 ging bei der Agentur für Arbeit V....  eine „Veränderungsmitteilung - Arbeitslosengeld II / Sozialgeld“ der Kläger (unter dem 13.12.2004 unterzeichneter Vordruck) ein, wonach die Klägerin ab dem 13.12.2004 eine Tätigkeit von 40 Stunden aufnehme und die erste Zahlung zum 31.12.2004 erfolgen werde. Weiterhin enthält diese Mitteilung folgende Ergänzungen: „Kündigung zum 31.01.2005 (nach Erz.-urlaub)“.

 

Die Bewilligung des Alg für die Klägerin von Februar 2005 bis Januar 2006 erfolgte nach deren Arbeitslosmeldung bei der vorgenannten Agentur am 13.01.2005 und Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen am 27.01.2005 ebenso durch diesen Leistungsträger (vgl. Bescheid v. 03.02.2005, geändert durch Bescheid v. 25.02.2005).

 

Die zunächst von der Agentur für Arbeit V....  geführten SGB II-Akten (-teile) wurden am 04.02.2005 vom Landratsamt V....  übernommen (vgl. Übergabeprotokoll v. selben Tag).

 

Unter diesen tatsächlichen Umständen hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung durch die Agentur für Arbeit V....  jedenfalls die vorgenannte Veränderungsmitteilung der Kläger in der später an das Landratsamt V....  übergegebenen Leistungsakte befinden müssen. Allein aufgrund dieser Mitteilung drängten sich wiederum von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 f. SGB X) Ermittlungen zur Bewilligung von Alg nach "Kündigung zum 31.01.2005 (nach Erz-urlaub)" auf. Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht eine nur zweimonatige Beschäftigung der Klägerin entgegen, da die von ihr am 13.12.2004 (wieder) aufgenommene Beschäftigung offensichtlich zuvor durch den „Erz-urlaub“ unterbrochen wurde, während dessen eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen war (§ 18 BErzGG i.d.F. der Bekanntmachung v. 09.02.2004, BGBl. I S. 206; vgl. nunmehr § 18 BEEG in seinen jeweils geltenden Fassungen). Für diese Ermittlungen hätte das Landratsamt V....  von der Agentur für Arbeit V....  auch die Übermittlung von Daten verlangen können (§ 65d Abs. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes v. 30.07.2004, BGBl. I S. 2014).

 

Davon abgesehen dürfte die Agentur für Arbeit V....  als bis zur Übergabe der vollständigen SGB II-Akten zumindest tatsächlich zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II aufgrund des vorgenannten zeitlichen Ablaufs mit seinen zeitlichen Überschneidungen zwischen der Übergabe der SGB II-Akten sowie der vollständigen Antragsabgabe und Bewilligung des Alg verpflichtet gewesen sein, dem (später) zuständigen Landratsamt V....  die Bewilligung des Alg mitzuteilen. Ebenso dahinstehen kann, ob selbst unter Außerachtlassung vorgenannter zeitlicher Überschneidungen die Agentur für Arbeit V....  zumindest zur Mitteilung der Beantragung des Alg an das Landratsamt V....  verpflichtet gewesen wäre, um Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander geltend machen zu können (§§ 102 ff. SGB X), sowie ob und inwieweit sich dies auf den hier vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch auswirken könnte.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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