L 3 AS 1161/21 NZB

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 167/19 NZB
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1161/21 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Der Begriff „maßgebender Regelbedarf" in § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist selbsterklärend. Synonyme des Begriffs „maßgebend" sind die Begriffe "entscheidend", "führend", "richtunggebend" und "richtungsweisend".

     
   
 

 

I.     Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. November 2021 wird zurückgewiesen.

 

II.    Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

 

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. November 2021. Erstinstanzlich wehrte sich der Kläger gegen eine Verwaltungsentscheidung, mit der seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für drei Monate um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs herabgesetzt wurden.

 

Der 1994 geborene Kläger bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und Geschwistern lebend vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Aufgrund von Meldeversäumnissen am 12. Mai 2014, 3. Juni 2014, 17. Mai 2017 und 18. Juli 2017 wurden gegen ihn Sanktionen in Höhe von jeweils 10 % des Regelbedarfs verhängt.

 

Mit Schreiben vom 1. August 2017 lud der Beklagte den Kläger für Donnerstag, den 10. August 2017, 11.15 Uhr, zum Gespräch ein. Der Kläger folgte der Einladung nicht. Nach Anhörung mit Schreiben vom 11. September 2017, auf das der Kläger nicht reagierte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 eine Minderung des Anspruchs des Klägers um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (= 32,70 EUR monatlich) für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 fest. Der vorangegangene Bewilligungsbescheid werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufgehoben.

 

Weitere Meldeversäumnisse und Sanktionen folgten.

 

Den Überprüfungsantrag des Klägers vom 5. Juli 2018 zum Bescheid vom 4. Oktober 2017 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18 Dezember 2018 ab.

 

Die Klage vom 17. Januar 2019 hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 4. November 2021 abgewiesen. Der Minderungsbescheid vom 4. Oktober 2017 sowie über Überprüfungsbescheid vom 14. September 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2018 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 32 SGB II bei Sanktionen in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs bei Meldeversäumnissen nicht bestünden, sofern sich diese Sanktionen nicht über einen Betrag von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs in einem Monat summierten. Die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe es nicht der Angabe des konkreten Minderungsbetrages, beim Kläger 32,70 EUR monatlich, bedurft. In den vorläufigen Bewilligungsbescheiden vom 31. Januar 2017 und 13, Juli 2017 sei beim Kläger als Regelbedarf für Februar 2017 bis Januar 2018 der Betrag von jeweils 327,00 EUR monatlich ausgewiesen. Daraus könne der Kläger den Minderungsbetrag ableiten. Zwar seien weiter unten im Bescheid das Einkommen des Klägers, die Freibeträge und das zu berücksichtigende Einkommen nach Abzug der Freibeträge sowie sein Bedarf nach Abzug des Einkommens ausgewiesen. Eine Gefahr der Verwechslung mit dem für den Minderungsbetrag maßgeblichen Regelbedarf bestehe jedoch nicht. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen habe, nach dem erreichten Schulabschluss (Realschule), seiner abgeschlossenen Ausbildung (Fachkraft für Kurier-, Express-und Postdienstleistungen) und aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bereits über Erfahrungen mit Sanktionsbescheiden verfügt habe, sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben hinreichend konkret und deutlich gewesen sei. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

 

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 6. Dezember 2021, einem Montag. Es stelle sich folgende grundsätzlich bedeutsame Frage:

 

"Ist eine Rechtsfolgenbelehrung ordnungsgemäß im Sinne des § 31 SGB II, die hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Minderung auf einen Prozentsatz des für die belehrte Person maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II verweist, wenn der Grundsicherungsträger im Leistungsbescheid für diese Person jeweils unter der Bezeichnung „Regelbedarf“ zum einen den gesetzlichen Bedarf und zum anderen den Bedarf nach Einkommensanrechnung angegeben hat, diese Beträge wegen Einkommenserzielung der belehrten Person voneinander abweichen und dem Bescheid auch an keiner anderen Stelle zu entnehmen ist, bei welchem Bedarf es sich um den in der Rechtsfolgenbelehrung erwähnten maßgebenden Regelbedarf 'nach § 20 SGB II' handelt."

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. November 2021 zuzulassen.

 

Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

 

Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gegen die Nichtzulassung der Berufung in der erstinstanzlichen Entscheidung ist zulässig, insbesondere statthaft.

 

Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1996 – 1 RK 18/95SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 = NZS 1997, 388 ff. = juris Rdnr. 18; Keller, in: MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [13. Aufl., 2020], § 144 Rdnr. 10a). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Vorliegend wehrt sich der Kläger gegen eine Sanktion in Höhe von insgesamt 98,10 EUR (= 32,70 EUR/Monat x 3 Monate). Die zulassungsfreie Berufung ist bei diesem Wert des Beschwerdegegenstandes nicht eröffnet. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist das statthafte Rechtsmittel.

 

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.

 

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).

 

Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

 

a) Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 – 5b BJ 118/87SozR 1500 § 160a Nr. 60 = juris Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = juris Rdnr. 6; ferner Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 28 f.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [13. Aufl., 2020], § 160 Rdnr. 6 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 Satz 2 = juris Rdnr. 8). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 – 1 BJ 82/84 – SozR 1500 § 160 Nr. 53 – juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75SozR 1500 § 160a Nr. 7 = juris Rdnr. 2). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

 

Etwaige klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen wurden weder vorgetragen, noch vermag der Senat im Ergebnis der Prüfung von Amts wegen dem Sach- und Streitstand eine solche Frage zu entnehmen. Zwar hat die Klägerbevollmächtigte die oben zitierte Frage aufgeworfen, die sich mit dem Begriff des "maßgebenden Regelbedarfs" beschäftigt. Die Frage ist aber vorliegend nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II "mindert sich das Arbeitslosengeld II […] jeweils um 10 Prozent des für sie [die Leistungsberechtigten] nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs", wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis eine Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Formulierung "oder deren Kenntnis" stellt klar, dass es bei Kenntnis des Leistungsempfängers über die drohenden Rechtsfolgen auf die rechtliche Bewertung der Rechtsfolgenbelehrung nicht ankommen kann. Von einer solchen Kenntnis kann etwa dann ausgegangen werden, wenn wegen eines zeitnahen Meldeversäumnisses bereits einmal eine Sanktion eingetreten ist (vgl. Hahn, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II [5. Aufl., 2021], § 32 Rdnr 20). So liegt es hier. Im Falle des Klägers gingen dem hier streitbefangenen Meldeversäumnis mindestens fünf Meldeversäumnisse voraus, die jeweils zu einer Sanktion in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs geführt hatten. Ohne jeden Zweifel war dem Kläger aufgrund dieser Vorkommnisse bekannt, in welcher Weise sich die (aktuelle) Sanktion auswirken würde und aus welchem Ausgangsbetrag der konkrete Minderungsbetrag zu berechnen ist.

 

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „maßgebender Regelbedarf" selbsterklärend ist. Synonyme des Begriffs „maßgebend" sind die Begriffe "entscheidend", "führend", "richtunggebend" und "richtungsweisend" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/maszgebend, Synonyme). Aus dem Begriff selbst und seinen Synonymen lässt sich unschwer ableiten, dass es um eine Größe geht, die für die konkrete Anwendung auf einen Einzelfall das Maß vorgibt, es sich also gerade nicht um den Wert handelt, der sich erst durch die Anwendung der maßgebenden Größe auf den Einzelfall ergibt. Damit fehlt es zudem an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage.

 

b) Auch der von Amts wegen zu prüfende Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der im § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. November 1989 – 7 BAr 130/88SozR 1500 § 160a Nr. 67 = juris Rdnr. 7; BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr. 32 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; Leitherer, a. a. O., § 160 Rdnr. 13). Eine solche Abweichung hat die Klagepartei weder behauptet, noch ist sie ersichtlich.

 

c) Schließlich ist auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Er bezieht sich begrifflich auf das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil, nicht aber auf dessen sachlichen Inhalt, das heißt seine Richtigkeit (vgl. Keller, a. a. O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Die Zulassung der Berufung aufgrund eines Verfahrensmangels erfordert, dass dieser Mangel nicht nur vorliegt, sondern – anders als die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz – auch geltend gemacht wird (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Daran fehlt es hier.

 

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

 

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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