L 29 AS 1321/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 3566/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1321/17
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. Juli 2017 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren, und zwar für die Bedarfe für Unterkunft nach Maßgabe der Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. 10 % und für die Bedarfe für Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von monatlich insgesamt 95,- €, für Juni 2017 unter Abzug der im Mai 2017 fällig gewordenen Betriebskostengutschrift von 28,84 €.

 

Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand

 

Die Kläger deutscher Staatsangehörigkeit, der 1978 geborene erwerbsfähige Kläger zu 1, seine Ehefrau, die 1980 geborene erwerbsfähige Klägerin zu 2, und ihre gemeinsame Tochter, die am 15. Dezember 2008 geborene Klägerin zu 3, begehren die Gewährung höherer Leistungen für die Kosten von Unterkunft und Heizung (KdUH) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar bis Juni 2017.

 

Sie bewohnten bis November 2014 eine 69,91 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung im B für die zuletzt eine monatliche Bruttowarmmiete von 552,- € zu entrichten war. Bis zum 30. November 2014 erhielten sie vom Jobcenter Berlin Mitte laufende SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung dieser Bruttowarmmiete. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. November 2014 hob das Jobcenter Berlin Mitte die laufende Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 mit der Begründung auf, die Kläger hätten sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet.

 

Der Kläger zu 1 war sei dem 1. Oktober 2012 bei der Fa. d-g G als Servicetechniker für 400,- €/Monat 15 Stunden beschäftigt. Nach dem Änderungsvertrag vom 30. Oktober 2014 sollte bei einer nunmehrigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden die monatliche Bruttovergütung ab dem 1. November 2014 2300,- € betragen. Nach dem weiteren Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2014 sollte bei einer nunmehrigen wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden die monatliche Bruttovergütung ab dem 1. Januar 2015 460,- € betragen.

 

Die Klägerin zu 2 war ab dem 1. Dezember 2014 als Pflegehelferin bei der Fa. A med. Pflegedienst in Berlin bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden für 500,- € brutto (inkl. aller Zuschläge) beschäftigt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 kündigte ihr die Arbeitgeberin zum 15. Januar 2015.

 

Für die Klägerin zu 3 wurde Kindergeld gezahlt, das im Jahr 2017 192,- €/Monat betrug.

 

Ohne eine Zusicherung eingeholt zu haben, schlossen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 im Oktober 2014 (beider Unterschriften vom 17. Oktober 2014) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2014 einen Mietvertrag über die 80,13 qm große Drei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum genannten, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegenen Anschrift. Danach betrug die monatliche Bruttowarmmiete 744,40 € (Kaltmiete 520,85 €, Betriebskostenvorauszahlungen 128,55 €, Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen 95,- €). Die Wohnung wird mit Gas zentral beheizt, das Wasser zentral erwärmt. Das Gebäude hat eine Gesamtheizfläche von mehr als 1000 qm. Es handelt sich um eine Wohnung im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Ab dem 24. November 2014 waren die Kläger unter dieser Anschrift polizeilich gemeldet.  

 

Auf den Leistungsantrag der Kläger für die Zeit ab Januar 2015 erließ der Beklagte unter dem 6. Februar 2015 zwei Bescheide: mit dem einen lehnte er die Leistungsbewilligung für den Monat Januar 2015 mit der Begründung ab, die Kläger seien nicht hilfebedürftig (der Beklagte hatte ein die Bedarfe übersteigendes Einkommen von insgesamt 29,97 € errechnet). Mit dem anderen bewilligte er den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Februar bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 122,28 €/Monat. Bei der Leistungsberechnung legte der Beklagte für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung jeweils die Bruttowarmmiete für die frühere Wohnung von 552,- € zugrunde.

 

Gegen beide Bescheide erhoben die Kläger Widerspruch u.a. mit folgender Begründung: Aufgrund des ab November 2014 zu erwartenden Nettoeinkommens des Klägers zu 1 sei klar gewesen, dass die Familie keine Jobcenter-Leistungen mehr erhalten werde. Bei Abschluss des Mietvertrages sei man davon ausgegangen, die Miete dauerhaft aus dem Einkommen bestreiten zu können. Dann habe jedoch der Arbeitgeber die Arbeitsstunden erheblich reduziert, so dass der Kläger zu 1 ab Januar 2015 ein geringeres Einkommen gehabt habe und unvorhergesehenerweise erneut Bedürftigkeit eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse die aktuelle Miete voll übernommen werden, wenn jemand einen Monat von seinem Einkommen gelebt habe, ohne Leistungen zu erhalten. Daher sei nach der Neuantragstellung die volle Bruttowarmmiete zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2015 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück.

 

Der sich daran anschließende Rechtsstreit um die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von Februar bis Dezember 2015 (erstinstanzliches Az. S 109 AS 8540/15) endete im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat (Az. L 29 AS 114/18) mit einer gütlichen Streitbeilegung. Der Beklagte erklärte sich bereit, den Klägern auf der Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) in der damals geltenden Fassung als angemessen erachtete Leistungen für die KdUH in Höhe von monatlich insgesamt 613,25 € zu bewilligen (518,25 € Bruttokaltmiete zzgl. 95,- € Heizkosten). Die Bevollmächtigte der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache für erledigt.

 

Auf den im Dezember 2015 gestellten Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 Leistungen für Januar bis Dezember 2016, wobei er erneut für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung die monatliche Bruttowarmmiete für die frühere Wohnung von 552,- € zugrunde legte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. März 2016). Hiergegen erhoben die Kläger Klage zum Az. S 8 AS 5316/16.

 

Zum 1. April 2016 erhöhte sich die Kaltmiete auf 580,94 €. Da die Nebenkostenvorauszahlungen unverändert blieben, waren seitdem insgesamt 804,49 €/Monat zu zahlen.

 

Am 6. April 2016 vereinbarte der Kläger zu 1 mit der Fa. d-g GmbH eine Änderung des Arbeitsvertrages, wonach ab dem 1. Mai 2016 bei einer nunmehrigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden die monatliche Bruttovergütung 740,- € betrug. Der Mitteilung dieser Vertragsänderung trug der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22. April 2016 für die Zeit von Juni bis Dezember 2016 Rechnung. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 schloss die Klägerin zu 2 mit Frau KH, Betreiberin eines H, einen Arbeitsvertrag als Beraterin/Vermittlerin von Versicherungen und Bausparverträgen mit einer monatlichen Bruttovergütung von 450,- € bei einer monatlichen Arbeitszeit von 52 Stunden. Für die Zeit ab September 2016 schloss die Klägerin zu 2 mit derselben Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag, nunmehr für eine Tätigkeit als Büroaushilfe mit einer Arbeitszeit von 17 Stunden/Woche und einer monatlichen Bruttovergütung von 640,- €. Der Beklagte reagierte auf die entsprechenden Änderungsmitteilungen mit Änderungsbescheiden vom 29. Juli und 2. September 2016.

 

Mit Urteil vom 12. Januar 2022 wies das Sozialgericht (SG) Berlin die zum Az. S 8 AS 5316/16 erhobene Klage auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 sowie auf Übernahme der Betriebskosten-Nachforderung für 2015 ab und führte bezüglich der laufenden Unterkunftsleistungen zur Begründung aus: Der Beklagte habe zu Recht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur den KdUH-Bedarf für die bisherige Wohnung von insgesamt 552,- € anerkannt, denn die Kläger seien ohne vorherige Zustimmung umgezogen und der Umzug sei nicht erforderlich gewesen. Sie hätten über eine für drei Personen ausreichend große Wohnung verfügt. Das fortgeschrittene Alter der Klägerin zu 3 ändere daran nichts. Auch wenn sie nunmehr ein eigenes Zimmer benötigt hätte, wäre dies in der bisherigen 69,91 qm großen Zwei-Zimmer-Wohnung einzurichten gewesen (ein Wohn-/Schlafzimmer und ein Kinderzimmer). Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers zu 1 könne keine Berücksichtigung finden, da er die dahingehende Vereinbarung erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages, einen Tag vor dem Umzug, abgeschlossen habe und der Umzug noch während des Leistungsbezuges erfolgt sei. Da der ohne Zustimmung erfolgte Umzug (nur) ein Jahr und einen Monat zurückgelegen habe, habe der Beklagte § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu Recht für anwendbar gehalten, zumal die Vorschrift auch keine zeitliche Einschränkung enthalte. Über die hiergegen zum Az. L 4 AS 166/22 erhobene Berufung ist noch nicht entschieden.

 

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 5. Dezember 2016 unter Angabe unveränderter KdUH bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 für den – hier streitigen – Zeitraum Januar bis Juni 2017 vorläufig (wegen des unklaren Einkommens des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2) folgende Leistungen:

für Januar 2017 insgesamt 615,49 € (Kläger zu 1 259,44 €, Klägerin zu 2 223,04 €, Klägerin zu 3 133,01 €);

für die Monate Februar bis Juni 2017 insgesamt 651,89 € (Kläger zu 1 259,44 €, Klägerin zu 2 259,44 €, Klägerin zu 3 133,01 €).

 

Dabei legte er für die KdUH wiederum jeweils die Bruttowarmmiete für die frühere Wohnung von 552,- € zugrunde. Auch hiergegen erhoben die Kläger wegen der Unterkunftsleistungen Widerspruch. Es seien die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, die wesentlich höher seien. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 zurückgewiesen. 

 

Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 2. März 2017 für das Jahr 2016 ergab für die Kläger ein Guthaben von 28,84 €, das im Mai 2017 fällig wurde.

 

Im März 2017 übersandte die Klägerin zu 2 dem Beklagten eine Arbeitsvertragsänderung, wonach ihr ab dem 1. Februar 2017 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden 9,- €/Stunde brutto gezahlt werden sollten. Zugleich legte sie eine Lohnabrechnung für Februar 2017 mit einem Auszahlungsbetrag von 459,17 € vor. Darauf reagierte der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 15. März 2017, mit dem den Klägern für die Zeit von April bis Juni 2017, wiederum vorläufig, insgesamt 748,65 € (Kläger zu 1 297,95 €, Klägerin zu 2 297,95 €, Klägerin zu 3 152,75 €) bewilligt wurden.

 

Am 16. März 2017 haben die Kläger zum Az. S 168 AS 3566/17 die auf höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2017 gerichtete Klage erhoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die tatsächlichen Unterkunftskosten seien erheblich höher als die vom Beklagten berücksichtigten 552,- €/Monat. 

 

Im April 2017 hat der Kammervorsitzende des SG darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R –, bei einem nicht erforderlichen Umzug eine Begrenzung der KdUH-Leistungen nach einer mit der Unterbrechung des Leistungsbezug für mindestens einen Monat verbundenen Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens keine Wirkung mehr entfalte. Da die Kläger im Dezember 2014 wegen bedarfsdeckenden Einkommens leistungsfrei gewesen seien, sei § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar. Allerdings hätte ihnen die Unangemessenheit der tatsächlichen KdUH bekannt gewesen sein müssen, da sie ab Januar 2015 wieder Leistungen bezogen hätten. Daher habe der Beklagte nur die angemessenen KdUH zu übernehmen. Diese lägen nach den AV-Wohnen bei 518,25 € zzgl. der angemessenen Heizkosten von 95,- €, d.h. bei insgesamt 613,25 €. Der Beklagte werde gebeten, die Kläger insoweit klaglos zu stellen. Damit hat sich der Beklagte für den Fall einverstanden erklärt, dass damit der Rechtsstreit beendet werde. Darauf ist per Beschluss ein entsprechender Vergleichsvorschlag des SG ergangen, der vom Beklagten angenommen worden ist, von der Bevollmächtigten der Kläger indes nicht. Diese hat unter dem 18. Mai 2017 ausgeführt: Es seien die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, da es an einer Mitteilung des Beklagten über die Unangemessenheit der KdUH mangele. Dieser habe sich stets nur darauf berufen, dass die bisherigen Mietkosten zu berücksichtigen seien. 

 

Nach Anhörung zu dieser Entscheidungsform hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2017 über die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen, wie folgt entschieden:

Der Bewilligungsbescheid vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. März 2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2017 weitere Leistungen nach dem SGB II für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von monatlich je 57,75 € zu bewilligen. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern diesen nachzubewilligenden Betrag von insgesamt 346,50 € auszuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte ein Fünftel.

 

Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei nicht einschlägig. Die Norm sei jedenfalls dann einschränkend auszulegen und erfasse Folgezeiträume nicht mehr, soweit ein Leistungsempfänger nach dem Umzug und vor dem maßgeblichen Streitzeitraum leistungsfrei gewesen sei. Denn dann liege ein neuer Leistungsfall vor, so dass die frühere Deckelung der KdUH ihre Wirkung verliere (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R). Indes seien gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen KdUH maßgeblich. Es genüge insofern, dass den Leistungsempfängern durch eine Kostensenkungsaufforderung oder aus anderen Umständen bekannt gewesen sei, dass ihre Kosten unangemessen seien. Insbesondere könne sich dies auch daraus ergeben, dass über einen längeren Zeitraum nur abgesenkte Leistungen bewilligt worden seien (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – juris Rn. 16). So liege der Fall hier, da den Klägern bereits ab 2015, d.h. über zwei Jahre hinweg, nur angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden seien.

 

Die KdUH seien hier in Höhe von monatlich 609,75 € angemessen gewesen. Dieser Wert ergebe sich aus den AV-Wohnen, denen ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zugrunde liege. Nach den AV-Wohnen habe im Streitzeitraum die maximal angemessene Bruttokaltmiete für einen Drei-Personen-Haushalt bei 518,25 € gelegen. Hinzu kämen nach der Anlage 3 der AV-Wohnen angemessene Heizkosten von 91,50 €, so dass sich ein Angemessenheitswert von 609,75 € ergebe (609,75 € abzgl. 552,- € = 57,75 €).

 

Die Kläger haben gegen das ihrer Bevollmächtigten am 1. Juni 2017 zugestellte Urteil am 27. Juni 2017 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, es müssten ihre tatsächlichen KdUH berücksichtigt werden. Es sei keine Mitteilung des Beklagten über die Angemessenheit der KdUH erfolgt. Erst im Gerichtsbescheid habe das SG ausgeführt, welche Unterkunftskosten seines Erachtens angemessen seien. Der Beklagte habe sich immer nur darauf berufen, dass die früheren Unterkunftskosten zu übernehmen seien.

 

Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern für den streitigen Zeitraum Januar bis Juni 2017 endgültig folgende Leistungen:

für Januar 2017 insgesamt 716,26 € (Kläger zu 1 297,60 €, Klägerin zu 2 261,20 €, Klägerin zu 3 157,46 €);

für Februar 2017 insgesamt 753,34 € (Kläger zu 1 und Klägerin zu 2 je 297,87 €, Klägerin zu 3 157,60 €);

für März 2017 insgesamt 777,27 € (Kläger zu 1 und Klägerin zu 2 je 307,33 €, Klägerin zu 3 162,61 €);

für April bis Juni 2017 insgesamt 753,34 € (Kläger zu 1 und Klägerin zu 2 je 297,87 €, Klägerin zu 3 157,60 €).

 

Dabei legte er – zutreffend ermittelt – neben dem Kindergeld folgende, im jeweiligen Monat zugeflossene  Nettoeinkommen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 zugrunde: für den Kläger zu 1 für Januar 2017 598,11 € und für die Monate Februar bis Juni 2017 jeweils 597,59 €; für die Klägerin zu 2 für Januar 2017 529,99 €, für Februar 2017 529,82 €, für März 2017 459,17 € und für die Monate April bis Juni 2017 jeweils 529,82 €. Ferner berücksichtigte er für jeden Monat als angemessen erachtete Bedarfe für Unterkunft und Heizung von insgesamt 609,75 € (518,25 € bruttokalt zzgl. angemessene Heizkosten von 91,50 €); er übernahm damit die Werte der AV-Wohnen bzw. des SG. Am Ende des Bescheides hieß es, es hätten sich im Zeitraum Januar bis Juni 2017 Überzahlungen ergeben, und zwar für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 in Höhe von jeweils insgesamt 1,91 € und für die Klägerin zu 3 in Höhe von insgesamt 1,01 €. Auf die Rückforderung werde indes jeweils verzichtet.

 

Die Bevollmächtigte der Kläger hat das darin liegende Teilanerkenntnis mit Schreiben vom 6. März 2018 angenommen.

 

Unter dem 10. März 2022 hat der Berichterstatter des Senats den Beklagten auf die Urteile des BSG vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R – und 2. September 2021 – B 8 SO 13/19 R – hingewiesen, wonach es auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum an einem schlüssigen Konzept des Beklagten zur Bestimmung der Angemessenheitswerte für die Nettokaltmiete und die Betriebskosten mangeln dürfte. Angesichts dessen werde ihm aufgegeben zu erklären, ob die Möglichkeit einer Nachbesserung hinsichtlich eines schlüssigen Konzepts bestehe und, wenn ja, worin diese gesehen werde. Vorsorglich werde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes des Beklagten die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu bestimmen, und dass es auch dem Gericht nicht möglich sein sollte, aus vorhandenen Daten die Angemessenheit zu bestimmen, nach der zitierten BSG-Rechtsprechung eine Bestimmung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete nach den um 10 v.H. erhöhten Werten der Wohngeldtabelle in Betracht komme. Die Tabelle des § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG), gültig vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019, weise für Berlin, das der Mietenstufe IV zugeordnet sei, für drei Personen einen Betrag von 626,- € aus. Das ergebe unter Berücksichtigung des 10%-Zuschlags für die Bruttokaltmiete 688,60 € monatlich (626,00 € zzgl. 62,60 €). Hinzu kämen Leistungen für die Heizung, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt würden, soweit sie angemessen seien (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R).

 

Hierauf hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2022 darauf hingewiesen, dass die AV-Wohnen nach Auffassung der Senatsverwaltung von Berlin ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten darstellten und daher für ihn auch Weisungscharakter hätten. Ein Rückgriff auf die um 10 % erhöhten Werte der Wohngeldtabelle komme daher nicht in Betracht. Insofern werde auf die beigefügten Ausführungen der Senatsverwaltung verwiesen. Dem Schreiben sind vier Anlagen beigefügt gewesen: Ausführungen der Senatsverwaltung vom 4. November 2021; eine Darstellung des verfügbaren Wohnraums im Jahr 2016; die AV-Wohnen-Tabelle zu den angemessenen KdU ab Dezember 2016; Auszug aus den AV-Wohnen zu Ziff. 3.2.2.

 

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2017 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 13. Juli 2017 zu verurteilen, ihnen für die Zeit von Januar bis Juni 2017 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu gewähren, und zwar für die Bedarfe für Unterkunft nach Maßgabe der Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. 10 % und für die Bedarfe für Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von monatlich insgesamt 95,- €, für Juni 2017 unter Abzug der im Mai 2017 fällig gewordenen Betriebskostengutschrift von 28,84 €.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

  

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren S 109 AS 8540715 = L 29 AS 114/18 und S 8 AS 5316/16 = L 4 AS 166/22 sowie die Leistungsakte des Beklagten (vier Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Berufung der Kläger ist in dem zuletzt noch anhängigen Umfang begründet.

 

Soweit sie ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung sinngemäß zurückgenommen haben, d.h. soweit sie an ihren ursprünglich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von KdUH-Leistungen unter Berücksichtigung ihrer  Kosten  gerichteten Begehren mit dem im Verhandlungstermin gestellten Antrag nicht mehr festgehalten haben, sind die Verfahren gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Hauptsache erledigt mit der Folge, dass der angefochtene Gerichtsbescheid des SG in diesem Umfang wirkungslos geworden ist (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung).

 

Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Gerichtsbescheid des SG nur noch der die Leistungen für Januar bis Juni 2017 abschließend regelnde Bescheid vom 13. Juli 2017, und zwar nur insoweit, als dieser die Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung regelt, da es sich bei den Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe um abtrennbare Leistungen handelt (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rn. 10 f.). Der Bescheid vom 13. Juli 2017 hat die vorangegangenen vorläufigen Bescheide im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt, so dass diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – juris Rn. 12).

 

Die Kläger verfolgen ihre Begehren in statthafter Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Klage ist zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) im Höhenstreit. Denn Grund und Höhe der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche stehen so weit fest, dass ihnen für den streitigen Zeitraum mit Wahrscheinlichkeit höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R – juris Rn. 12). Die Klage ist auch sonst zulässig.

 

Sie ist auch begründet. Die Kläger haben für die Zeit von Januar bis Juni 2017 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf weitere Leistungen zur Deckung der KdUH.

 

Anspruchsgrundlage sind die §§ 19 Abs. 1 SGB II, 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II, und zwar in der ab dem 1. April 2011 geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 8/20 R – juris Rn. 21).

 

Die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum als leistungsberechtigte Personen die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (die Klägerin zu 3) zu erhalten, das die jeweiligen Bedarfe für Unterkunft und Heizung umfasst (vgl. für die Kläger zu 1 und 2 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und für die minderjährige Klägerin zu 3 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Insbesondere waren die Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 SGB II), weil sie nicht über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügten, mit dem ihr jeweiliger Bedarf gedeckt werden konnte.

 

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dabei hat die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und des Bedarfs für die Heizung grundsätzlich getrennt zu erfolgen (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – juris Rn. 18).

 

Die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wonach nur der bisherige Bedarf (für die frühere Wohnung) anerkannt wird, wenn sich nach einem Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, greift nicht. Davon geht inzwischen auch der Beklagte aus, der im Bescheid vom 13. Juli 2017 nicht mehr auf die frühere Miete von monatlich 552,- €, sondern auf aus seiner Sicht angemessene Unterkunfts- und Heizkosten abgestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Umzug erforderlich war oder ob der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegensteht, dass die Kläger wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit im Dezember 2015 nicht im Leistungsbezug standen (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014 – B 14 AS 23/13 R). Denn die Norm kommt jedenfalls deshalb nicht zur Anwendung, weil zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten nicht bestanden (näher dazu unten). Ist dies wie hier nicht der Fall, scheidet eine Leistungsdeckelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 6/15 R – juris Rn. 26). Denn die Vorschrift hat allein den Zweck, eine missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch Ausschöpfung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu verhindern und den Kommunen im Hinblick auf die Kostensteigerungen bei Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Steuerungsfunktion zu belassen. Im Hinblick auf diesen Schutzzweck kann die Norm bei einem Umzug innerhalb desselben Vergleichsraums Anwendung nur dann finden, wenn und soweit zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen bestehen (BSG, a.a.O. m.w.N.). Ferner setzt das Abstellen auf die frühere Miete die hinreichende Aussicht voraus, zu einem entsprechenden Preis eine neue bedarfsdeckende Wohnung anmieten zu können. Das ist hier angesichts des unmittelbar vor und während des streitigen Zeitraums bereits sehr angespannten Berliner Mietwohnungsmarktes, der seinerzeit zudem von erheblich gestiegenen Kosten für neu anzumietenden Wohnraum geprägt war, nicht ersichtlich.

 

Scheidet die Leistungsdeckelung § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus, schließt dies eine Prüfung der Unangemessenheit im Rahmen des § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II nicht aus. Vielmehr kommt dann (wenn zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten nicht bestehen) für die Begrenzung der Nettokaltmiete und der kalten Nebenkosten der Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 % in Betracht (BSG, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Das impliziert, dass im Falle fehlender Zusicherung (wie hier) die angemessenen KdUH auch dann zugrunde gelegt werden können, wenn nicht zuvor eine Kostensenkungsaufforderung erfolgt ist. Dass eine solche erforderlich ist, ist dem Gesetz ohnehin nicht zu entnehmen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II enthält keine generelle sechsmonatige Bestandsschutzklausel für unangemessen hohe Mieten; je nach Lage des Einzelfalls brauchen unangemessene Kosten nicht oder jedenfalls nicht für sechs Monate vom Jobcenter übernommen zu werden (Luik in Eicher/Luik/Harich, SGB II-Kommentar, 5. Aufl., § 22 Rn. 201 m.w.N.). Es sind vielmehr, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend erkannt hat, (nur) die angemessenen KdUH zugrunde zu legen, wenn den Leistungsempfängern durch eine Kostensenkungsaufforderung  bekannt ist, dass ihre KdUH unangemessen sind. Insbesondere kann sich diese Kenntnis auch daraus ergeben, dass bereits über einen längeren Zeitraum nur abgesenkte KdUH-Leistungen bewilligt wurden (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – juris Rn. 19). So liegt der Fall hier. Spätestens ab Bescheidung ihres Leistungsantrags für die Zeit ab Januar 2015 wussten die Kläger, dass die Mietkosten für die von ihnen neu angemietete Wohnung aus Sicht des Beklagten unangemessen waren. Dass eine solche Wohnung für den Beklagten unangemessen groß und teuer war, dürfte ihnen im Übrigen auch in Anbetracht der vorangegangenen Wohnungssuche und erfolgter Ablehnungen von Zusicherungen für in Aussicht genommene Wohnungen schon zuvor bewusst gewesen sein (vgl. etwa die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des SG auf Seite 6 des Urteils vom 27. November 2017 zum Az. S 109 AS 8540/15).  

 

Zur Bestimmung der Angemessenheit hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 7. April 2022 – L 10 AS 2286/18 – zu einem die Zeiträume März bis Dezember 2015 und Februar bis Juli 2016 sowie einen Zwei-Personen-Haushalt betreffenden, im Übrigen aber gleich gelagerten Berliner KdUH-Fall unter den Rn. 39 bis 56 (juris) ausgeführt: 

„Der Begriff der „Angemessenheit“ iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (stRspr; vgl nur BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24718 R, juris RdNr 16; BSG, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 37/19 R, juris RdNr 16, jeweils mwN). Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen werden die Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen auf die nutzenden Personen aufgeteilt (sogenanntes Kopfteilprinzip). Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (stRspr: zuletzt BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 14 AS 35/19 R, juris RdNr 13).

 

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in „zwei größeren Schritten“ zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen (stRspr seit BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, juris RdNr 24f; zusammenfassend BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 19).Erst soweit die Aufwendungen konkret unangemessen sind, ergeben sich aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II weitere Voraussetzungen ihrer nur teilweisen Berücksichtigung als Bedarfe.

 

Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, hat die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zur Produkttheorie grundlegend BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, juris RdNr 20; zuletzt BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 20). Zudem ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob angemessener Wohnraum tatsächlich zur Verfügung steht und in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird (vgl BSG, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 37/19 R, juris <Berlin> RdNr 27).

 

Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 22), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu: Umzug in anderen Vergleichsraum BSG, Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R, juris RdNr 18ff). Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der

 

Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 22 mwN).

 

Insoweit ist auf das gesamte Stadtgebiet von Berlin abzustellen. Denn bei der Stadt Berlin handelt es sich um einen solchen homogenen Lebens- und Wohnbereich. Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris <Berlin> RdNr 24 mwN und BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 18).

 

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 24). Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Es muss gewährleisten, dass danach angemessene Wohnungen tatsächlich verfügbar, also anmietbar sind (BSG, Urteil vom 03. September 2020, B 14 AS 37/19 R, juris <Berlin> RdNr 24).

 

Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 27). Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (BSG, aaO, RdNr 28 mwN; BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, juris RdNr 22). Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept – ggf mit Hilfe von Sachverständigen – zu erstellen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, juris RdNr 29; BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, juris <Berlin> RdNr 23f).

 

Bei Anwendung dieser Maßstäbe in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen mehrstufigen Verfahren zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) lassen sich zwar die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten Personen und der angemessene Wohnungsstandard bestimmen. Der erkennende Senat vermag jedoch nicht, die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum auf ein schlüssiges Konzept der Sozialverwaltung des Landes Berlin stützen, das diesen Anforderungen genügt.

 

Der erkennende Senat geht mit dem SG davon aus, dass für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60 qm zu veranschlagen ist. Denn zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsbau verweisen § 27 Abs 4, § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (BGBl I 2376: „Wohnungsförderungsgesetz" im Folgenden: WoFG) wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße auf die „Bestimmungen" des jeweiligen Landes. Das Land Berlin hat zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 27 WoFG liegen nur unveröffentlichte Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen. Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Oktober 1995 (ABl für Berlin, 4462) an Zweipersonenhaushalte Wohnraum bis zu 60 qm überlassen werden. Auf diese Regelungen ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zurückzugreifen (vgl BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R, juris <Berlin> RdNr 18).

 

Nach der dargestellten Rechtsprechung des BSG ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen, ohne einen gehobenen Wohnstandard aufzuweisen. Mit diesen Vorgaben, hat das BSG geklärt, dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete heranzuziehen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, juris <Dresden> RdNr 18). Solche Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad sind insbesondere Wohnungen mit Ofenheizung und Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, juris <Berlin> RdNr 24), Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, juris <Duisburg> RdNr 28); Wohnungen, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, juris <München> RdNr 21).

 

Ein schlüssiges Konzept für derart charakterisierte Wohnungen ist für Berlin in den hier streitigen Zeiträumen von März 2015 bis Dezember 2015 und Februar 2016 bis Juli 2016 nicht vorhanden.

 

Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist – wovon auch das SG und der Beklagte ausgegangen sind – nicht am Maßstab der WAV zu messen. Die Unwirksamkeitserklärung erstreckte sich zwar nur auf den Geltungszeitraum von Mai 2012 bis Juli 2013 (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R, juris RdNr 15f). Jedoch ist die WAV auch für die Folgezeiträume aufgehoben worden (WAV-Aufhebungsverordnung vom 16. Juni 2015, GVBl Berlin S 275).

 

Dass den bis Juni 2015 weiter angewandten Richtwerttabellen der WAV ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Ermittlung der Nettokaltmiete zugrunde lag, lässt sich ebenso wenig feststellen wie für die AV-Wohnen 2015.

 

Dies scheitert daran, dass nicht festgestellt werden kann, ob vorliegend Wohnraum zu den hier als angemessen erachteten Kosten tatsächlich zur Verfügung stand und damals in hinreichender Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wurde. Dem erkennenden Senat liegen hierzu für die vorliegenden Streitzeiträume keine belastbaren Erkenntnisse vor, um eine Verfügbarkeit preiswerteren Wohnraums im Vergleich zu dem konkret in Rede stehenden Wohnraum auf dem außerordentlich dynamischen und deshalb nach Ablauf von so vielen Jahren regelmäßig nicht mehr rekonstruierbaren Wohnungsmarkt von Berlin zu prüfen, zumal hier nicht nur auf ein einzelnes Angebot, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen auf eine hinreichende Anzahl von Wohnungen sowie auf die Zahl der Nachfragenden in dem entsprechenden Preissegment abgestellt werden muss. Eine entsprechende Unterstützung zu dieser Frage durch den Beklagten bzw die Sozialverwaltung des Landes Berlin ist trotz des Hinweisschreibens des Senats vom Februar 2021 ausgeblieben.

 

Das vom Beklagten hierauf vorgelegte „Schlüssigkeitskonzept“ ist nicht geeignet, die tatsächliche Verfügbarkeit von Wohnraum in den streitigen Zeiträumen zu belegen und die weiter angewandten Richtwerttabellen der WAV bzw die AV-Wohnen 2015 „nachzubessern“; dass diese kein schlüssiges Konzept iS der BSG-Rechtsprechung darstellen, folgt schon daraus, dass das Land Berlin zur Festlegung der Angemessenheitswerte weder das Wohnungsangebot noch die Nachfrage bestimmt hat.

 

Das nachgebesserte Schlüssigkeitskonzept stützt sich auf die im sog Marktmonitor des Verbandes der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternahmen eV (im Folgenden BBU) angegebene Leerstandsquote von 1,7 % (vgl BBU-Marktmonitor 2016, abrufbar im Internet) bzw 1,6 % (vgl BBU-Marktmonitor 2017). Dabei lässt die Berechnung jedoch unberücksichtigt, dass von diesem Wert bereits nach den Angaben des BBU nicht auf eine Verfügbarkeit von Wohnraum geschlossen werden kann. Denn der BBU führt im Marktmonitor 2016 (S 45) selbst aus, dass das Gros der Wohnungen nur kurzfristig leer steht. Der Anteil der Wohnungen, die wegen laufender Modernisierungsmaßnahmen, Mieterwechsel oder sonstiger Gründe leer stehen, macht mehr als 90 Prozent der leer stehenden Wohnungen aus. Mehr als ein Drittel der leer stehenden Wohnungen war zum Jahresende 2016 aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht bewohnt. Lediglich 9,8 % der leerstehenden Wohnungen standen Ende 2016 aufgrund von Vermietungsschwierigkeiten längerfristig leer. Wohnungen, in denen Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, stehen dem Wohnungsmarkt ebenso nicht zur Verfügung wie Wohnungen, die bereits an einen Mieter für Folgemonate vergeben wurden, die unbewohnbar sind bzw verkauft werden sollen. Darüber hinaus lässt die Betrachtung des Beklagten außer Betracht, dass auch andere Personen als die im Vergleichsjahr zur Kostensenkung aufgeforderten SGB II-Empfänger nach Wohnungen suchten. Denn die aus der Leerstandsquote hochgerecht als verfügbar angesehenen Wohnungen werden vom Beklagten allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten verglichen, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden. Dies lässt zum einen die Nachfrage der Leistungsberechtigten außer Betracht, die in Vorzeiträumen zur Kostensenkung aufgefordert wurden und nun eine neue Wohnung suchen. Unberücksichtigt bleibt darüber hinaus die Nachfrage andere Bezieher von Sozialleistungen, wie Sozialhilfe, BAföG, Wohngeld, und die Nachfrage von Haushalten mit einem geringen Einkommen, ohne Fürsorgeleistungen zu beziehen (so bereits Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2021 – L 18 AS 1667/18, unveröffentlicht).“

 

Diesen Ausführungen, die im Übrigen im Wesentlichen im Einklang mit den Entscheidungen des 1. und des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stehen, die in diesem Jahr ebenfalls zur Bestimmung der Angemessenheit der KdUH in Berlin entschieden haben, der 1. Senat mit Urteil vom 16. März 2022 – L 1 AS 456/21 WA – zum Bewilligungszeitraum Dezember 2016 bis Juli 2017 (juris Rn. 43) und der 18. Senat mit Urteil vom 10. August 2022 – L 18 AS 225/20 – zum Bewilligungszeitraum August 2017 bis Juli 2018 (soweit ersichtlich unveröffentlicht), folgt der hier erkennende Senat und ergänzt wegen der vorliegenden Sachverhaltsabweichungen wie folgt:

 

Für den Drei-Personen-Haushalt der Kläger ist nach den vom 10. Senat in der oben zitierten Entscheidung angegebenen rechtlichen Grundlagen eine Wohnungsgröße von 80 qm angemessen. Auch für die hier in Rede stehende Zeit von Januar bis Juni 2017 mangelt es, insbesondere was die Frage der damaligen Verfügbarkeit von Wohnraum für drei Personen angeht, an einem schlüssigen Konzept des Landes Berlin, das den Anforderungen des BSG genügt. Aus den vom Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 10. März 2022 auf gerichtliche Auflage vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts anderes. Die darin enthaltenen Ausführungen zwecks Ausräumung der dargestellten Beanstandungen am Berliner Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten entsprechen im Wesentlichen den Nachbesserungsversuchen, die auch im Fall der 10. Senats (wie auch im Fall des 18. Senats) angestellt worden sind und sich im Kern auf die im sogenannten Marktmonitor des Verbandes der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternehmen e.V. angegebene Leerstandsquote stützen. Diese hat der 10. Senat in den oben zitierten Entscheidungsgründen (ebenso wie der 18. Senat im Urteil vom 10. August 2022)  mit überzeugenden Erwägungen, denen der hier erkennende Senat folgt, für unzureichend erachtet.

 

Nach Ausbleiben entsprechender Unterstützung durch den Beklagten sieht sich auch der hier erkennende Senat nicht in der Lage, abstrakte Angemessenheitswerte selbst festzulegen. Insbesondere sieht er keinen erfolgversprechenden Weg, für den lange zurückliegenden Streitzeitraum verlässliche Feststellungen darüber zu treffen, dass Wohnraum angemessener Größe und angemessenen Standards in Berlin zu einem bestimmten Mietpreis tatsächlich zur Verfügung stand und in ausreichender Zahl auf dem Berliner Mietwohnungsmarkt allgemein zugänglich angeboten wurde. Besonders die Nachfragekonkurrenz auf dem seinerzeit bereits angespannten Berliner Wohnungsmarkt lässt sich retrospektiv nicht mehr hinreichend zuverlässig bestimmen (ausführlich zu den diesbezüglichen Schwierigkeiten das bereits zitierte Urteil des 1. Senats vom 16. März 2022 – L 1 AS 456/21 WA – juris Rn. 69 ff.). 

 

Liegt damit ein Erkenntnisausfall zur angemessenen Referenzmiete vor, ist zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 – B 14 AS 37/19 R – juris Rn. 24 und Urteil vom 2. September 2021 – B 8 SO 13/19 R – juris Rn. 25).

 

Unter Berücksichtigung der Mietenstufe IV, der die Stadt Berlin im streitgegenständlichen Zeitraum zugeordnet war (vgl. die Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung), ergibt sich eine Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete (vgl. § 9 Abs. 1 WoGG) für den Drei-Personen-Haushalt der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von monatlich 688,50 € (Höchstbetrag für die Mietenstufe IV nach § 12 Abs. 1 WoGG in der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung von 626,- € zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %).

 

Bei der Leistungsberechnung für den Monat Juni 2017 ist gemäß § 22 Abs. 3 SGB II von diesem Betrag die im Mai 2017 fällige Betriebskostengutschrift von 28,84 € in Abzug zu bringen.

 

Nachdem die Kläger ihre Begehren im Verhandlungstermin auf die Berücksichtigung von Unterkunftsbedarfen nach Maßgabe der Tabellenwerte des WoGG zzgl. 10 % beschränkt haben, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft im Streitzeitraum im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II subjektiv angemessen waren. Dafür gab es auch keine Anhaltspunkte. 

 

Die Prüfung der abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung hat nicht nur, wie bereits dargestellt, getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftsbedarfe zu erfolgen, sondern auch nach anderen Maßstäben. Die Heizkosten sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Hierzu hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der zitierten Entscheidung vom 7. April 2022 unter den Rn. 59 f. ausgeführt:

„Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung  ist – mangels anderer Zahlen – so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen, der abhängig von der jeweiligen Heizungsart, der Wohnanlagengröße und der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl ein eklatant kostspieliges bzw. unwirtschaftliches Heizen indiziert (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, juris RdNr 15).

 

Als Grenzwert ist auf die ungünstigste Verbrauchskategorie des Bundesweiten Heizspiegels zurückzugreifen, solange kein entsprechender lokaler Heizkostenspiegel existiert (BSG, aaO). Der für Berlin bestehende lokale Heizspiegel kann für die Bestimmung der nach dem SGB II angemessenen lokalen Heizkosten nicht verwendet werden, weil er nicht repräsentativ ist. Heranzuziehen sind grds. die Vergleichswerte des Bundesweiten Heizspiegels für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen „niedrig“, „mittel“, „erhöht“ und „zu hoch“ unterscheiden. Der Grenzwert, der der Angemessenheitsprüfung zugrunde zu legen ist, ist das Produkt aus dem Wert, der sich für den Haushalt des Leistungsberechtigten aus abstrakt angemessener Wohnfläche und dem Wert für „zu hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage ergibt. Insofern wird der Wert für zu hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl berücksichtigt, um ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten zu erhalten und zugleich die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung zu ermöglichen.“

 

Auch diesen Ausführungen schließt sich hier erkennende Senat an. Nach diesen Maßstäben waren hier die tatsächlichen Heizkosten – die Wohnung der Kläger lag wie erwähnt in einem Gebäude mit einer Gesamtheizfläche von mehr als 1000 qm und wurde bei zentraler Warmwasserversorgung mit Gas beheizt – nicht unangemessen hoch. Denn sie lagen mit monatlich 95,- €  deutlich unterhalb des oben beschriebenen Grenzwertes des – maßgeblichen, da zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides vom 22. Dezember 2016 zuletzt, nämlich am 2. November 2016, veröffentlichten (vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, § 22 Rn. 238) – bundesweiten Heizspiegels (vgl. http://www.heizspiegel.de) für das Jahr 2016 (vgl. BSG, Urteile vom 22. September 2009 – B 4 AS 70/08 R – juris Rn. 19 und vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – juris Rn. 20 ff.). Das Produkt (vgl. BSG, Urteile vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R juris Rn. 43 und vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R juris Rn. 43) aus der angemessenen Wohnfläche für drei Personen von 80 qm und dem Wert für zu hohe Heizkosten für mit Erdgas beheizte Wohnungen bei eine Gebäudefläche von mehr als 1000 qm von mehr als 18,- € pro qm ergibt 1440,- €/Jahr (80 qm x 18,- €) bzw. 120,- €/Monat.  

 

Nach alledem wird der Beklagte bei der anstehenden Neuberechnung der KdUH- Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum (unter Berücksichtigung der festgestellten monatlichen Einkommen der Kläger) Bedarfe für die Unterkunft für die Monate Januar bis Mai 2017 in Höhe von monatlich insgesamt 688,50 € und für den Monat Juni 2017 in Höhe von 659,66 € (688,50 € abzgl. 28,84 €) als angemessen zugrunde zu legen haben, ferner für den Zeitraum Januar bis Juni 2017 Bedarfe für die Heizung in tatsächlicher Höhe von monatlich insgesamt 95,- €. Diese Bedarfe sind wie üblich nach dem Kopfteilsprinzip auf die (hier drei) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen (vgl. nur BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R).    

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch wenn die Kläger, die ursprünglich ihre tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt wissen wollten, ihre Begehren jedoch im Verhandlungstermin am 25. August 2022 auf gerichtlichen Hinweis beschränkt haben, nicht in vollem Umfang obsiegt haben, hielt es der Senat aus Veranlassungsgründen für angemessen, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Kläger umfänglich aufzuerlegen.

 

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen
zur Prozesskostenhilfe

 

I. Rechtsmittelbelehrung

 

Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde muss bis zum Ablauf dieser Frist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

 

Anschriften des Bundessozialgerichts:

 

bei Brief und Postkarte

bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen

34114 Kassel

Graf-Bernadotte-Platz 5

 

34119 Kassel

Telefax-Nummer:

 

(0561) 3107475

 

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

-

von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

 

 

-

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

 

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen:

 

  1. Rechtsanwälte,
  2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,
  3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
  4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
  5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
  7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

 

Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

 

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

 

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Begründung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG).

 

In der Begründung muss dargelegt werden, dass

 

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

 

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

 

 

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

 

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

 

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen den Antrag als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG).

 

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

 

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln.

 

Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

 

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

 

 

 

 

III. Ergänzende Hinweise

 

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

 

 

 

Lietzmann                                                    Sinner-Gallon                                             Korte             

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