L 8 AY 106/22 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Asylbewerberleistungsgesetz
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AY 91/22 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AY 106/22 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Zur Statthaftigkeit von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei erstmaliger Bewilligung in Form eingeschränkter Leistungen nach § 1a AsylbLG.
2. Eine Verletzung asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten kann nicht zu einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG führen, wenn die verlangte Mitwirkungshandlung dem Betreffenden krankheitsbedingt nicht möglich ist. Dabei ist eine originäre sozialrechtliche bzw. sozialgerichtliche Prüfung vorzunehmen.

 

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. August 2022 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 18. Juli 2022 bis zum Abschluss der Hauptsache, längstens aber bis 31. Dezember 2022, Grundleistungen i.H.v. 367 EUR monatlich unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen.

II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.


G r ü n d e :

I.

Der Antragsteller (ASt) strebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an.

Der ASt, nach seinen Angaben 1984 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger, kam erstmals im Jahr 2015 nach Deutschland und beantragte Asyl. Im Asylerstverfahren wurde nach Ablehnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Klage durch Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München (VG) vom 17.12.2019 (M 27 K 17.38893) abgewiesen. Im September 2020 stellte der ASt einen Folgeantrag, der vom BAMF ebenfalls abgelehnt wurde (Bescheid vom 18.12.2020). Die anschließende Klage wies das VG wiederum ab (Urteil vom 11.05.2021 - M 28 K 21.30162). Der ASt verfügt seitdem über Duldungen.

Seit 21.01.2021 ist der ASt einer dezentralen Asylbewerberunterkunft im Gebiet des Antragsgegners (Ag) zugewiesen (Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 07.01.2021). Der Ag bewilligte dem ASt auf seinen Antrag hin zunächst Grundleistungen i.H.v. monatlich 328 EUR (Nahrungsmittel: 139,41 EUR, Bekleidung: 33,34 EUR, Gesundheitspflege: 9,25 EUR, Geldbetrag für persönliche Bedürfnisse: 146 EUR) bis Dezember 2021 (Bescheide vom 21.01.2021 und 12.02.2021). Zur Tilgung einer Geldstrafe i.H.v. 1.370,50 EUR wurden mit Einverständnis des ASt von seinen Leistungen von August bis Dezember 2021 monatlich 50 EUR einbehalten, seit Januar 2022 noch 20 EUR.

Im März 2021 teilte die Ausländerbehörde auf eine Anfrage hin mit, es liege ein Missbrauchstatbestand vor, da der ASt eine angekündigte Abschiebung vereitelt und über seine Identität getäuscht habe. Ferner liege ein anderes rechtsmissbräuchliches Verhalten vor (nicht weiter ausgeführt).

Die Ausländerbehörde wies den ASt mehrfach (Schreiben vom 24.03.2021 und 04.08.2021) darauf hin, dass er verpflichtet sei, seinen Pass vorzulegen, bzw. bei Maßnahmen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten mitzuwirken. Gegebenenfalls könne eine Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG erfolgen.

Im Zuge dessen legte der ASt eine ärztliche Bescheinigung vom 20.07.2021 vor, wonach er bis voraussichtlich November 2021 wegen einer schweren depressiven Episode mit intermittierender Suizidalität nicht reisefähig sei. Es seien eine dauerhafte Psychotherapie und psychopharmakologische Behandlung nötig.
 
Später wurde noch der Arztbrief des I-Klinikums (IAK) vom 06.10.2021 vorgelegt, wonach ein Abbruch der Behandlung aller Voraussicht nach zu einer Exazerbation der Erkrankung und vermutlich auch zu suizidalen Gedanken oder Impulsen führen würde, die bei nach gegebener psychiatrischer und sozialer Betreuung in akuter Selbstgefährdung durch Suizidversuch münden könnten. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei von einer unmittelbaren Verschlechterung des psychischen Zustandes auszugehen. Dadurch wäre das Auftreten einer akuten Dekompensation mit dann akuter Suizidalität sehr wahrscheinlich.

Nachdem die Ausländerbehörde angegeben hatte, die Ausreise des ASt sei selbstverschuldet unterblieben und der ASt verstoße gegen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten oder erforderlichen Heimreisedokumenten, bewilligte der Ag dem ASt für die Zeit von Januar bis Juni 2022 nur mehr eingeschränkte Leistungen i.H.v. 164 EUR monatlich (Bescheid vom 09.12.2021). Im Rahmen des Widerspruchs gegen diesen Bescheid (Schriftsatz vom 16.03.2022) wurde auch ein Überprüfungsantrag gestellt mit dem Ziel, dem ASt ab 2021 Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen.

Die Ausländerbehörde wies den ASt mit Schreiben vom 10.01.2022 nochmals auf seine Verpflichtung zur Passaushändigung, die Passpflicht und die Verpflichtung zur Mitwirkung an Maßnahmen zur Beschaffung von Identitätsdokumenten hin und forderte ihn auf, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Das wegen der Anspruchseinschränkung mit Bescheid vom 09.12.2021 geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endete damit, dass das Sozialgericht München (SG) dem ASt mit Beschluss vom 17.02.2022 (S 42 AY 317/21 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 zusprach.

Vom 18.04.2022 bis 22.04.2022 wurde der ASt wegen eines Suizidversuchs stationär untergebracht, zunächst im Kreiskrankenhaus E und ab 19.04.2022 im IAK.

Auf Anfrage des Ag teilte die Ausländerbehörde Mitte Juni 2022 mit, der ASt verfüge weiter über eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten wegen fehlender Heimreisedokumente nicht vollzogen werden. Der ASt sei nochmals mit Schreiben vom 03.05.2022 und 07.06.2022 zur Passbeschaffung aufgefordert worden. Die aktuelle Frist laufe am 07.07.2022 ab.

Der Ag hörte daraufhin den ASt zu einer erneuten Anspruchseinschränkung (Schreiben vom 15.06.2022) und setzte dabei eine Frist zur Nachholung der Mitwirkung bis 29.06.2022. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 01.07.2022 (dem ASt zugestellt am 05.07.2022) bewilligte der Ag dem ASt für die Zeit von Juli bis Dezember 2022 monatlich 164 EUR. Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen werden könnten, erhielten nur eingeschränkte Leistungen. Der ASt sei vollziehbar ausreisepflichtig und von der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 24.03.2021, 04.08.2021, 10.01.2022 und zuletzt 03.05.2022 über seine Mitwirkungspflichten belehrt und aufgefordert worden, identitätsklärende Dokumente vorzulegen. Dem sei der ASt nicht nachgekommen. Aufgrund der Weigerungshaltung des ASt könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht erfolgen. Für Ernährung würden 140,48 EUR, für Gesundheitspflege 9,32 EUR und für Körperpflege 14,20 EUR als Geldleistung bewilligt. Der Anteil für Unterkunft einschließlich Heizung werde als Sachleistung erbracht.

Dagegen hat der ASt am 18.07.2022 Widerspruch eingelegt und zugleich beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Es solle die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und der Ag verpflichtet werden, ihm für die Zeit vom 18.07.2022 bis 31.12.2022 vorläufig Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu gewähren. Die Regelung über die Anspruchseinschränkung sei evident verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Die den Anspruch begründende Menschenwürde stehe allen zu und gehe selbst durch ein vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstrecke sich sowohl auf die Sicherung der physischen Existenz als auch die Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Die Regelung über die Anspruchseinschränkung in ihrer aktuellen Fassung enthalte eine generalisierende Einschränkung in Bezug auf soziokulturelle Bedarfe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sei. Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit, wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert habe. Zwar könne eine aktive Mitwirkung an der Überwindung von Hilfebedürftigkeit verlangt werden. Jedoch dürfe eine Leistungsminderung nicht darauf gerichtet sein, repressiv Fehlverhalten zu ahnden, sondern nur darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt würden, die dazu dienten, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Migrationspolitische Erwägungen könnten von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards rechtfertigen. Die Anspruchseinschränkung verfolge kein legitimes Ziel im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Mit der Regelung sollten schon keine asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten durchgesetzt werden. Es gehe dem Gesetzgeber offenkundig allein um die repressive Sanktionierung eines Verhaltens der Betroffenen im Einzelfall, das abschreckende Wirkung auf andere entfalten und die Betroffenen zur freiwilligen Ausreise drängen solle. Dies diene jedoch nicht dem Ziel, Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Den Betroffenen müsse es tatsächlich möglich sein, die Minderung staatlicher Leistungen durch ein eigenes, zumutbares Verhalten abzuwenden. Zudem fehlten Erkenntnisse zur Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen. Diese seien nicht geeignet, dass das sanktionierte Verhalten unterlassen oder eine Mitwirkung nachgeholt werde. Ferner seien die starre Sanktionsdauer von sechs Monaten und die Beschränkung der Leistungen auf solche zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege verfassungswidrig. Die Leistungshöhe betrage ca. 50% der Grundleistungen und nur 40% der Analogleistungen. Überdies sei eine Anspruchseinschränkung nur zulässig, wenn dem Leistungsberechtigten ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Nur dann habe es der Betroffene selbst in der Hand, die Sanktionierung durch pflichtgemäßes Verhalten zu beenden. Darüber hinaus lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinschränkung nicht vor. Eine Aufforderung unter konkreter Bezeichnung der geforderten Mitwirkungshandlung und angemessener Fristsetzung sei nicht erfolgt. Dabei genüge eine bloße Aufforderung der Ausländerbehörde nicht, sondern dem Betroffenen müsse im Rahmen der sozialrechtlichen Anhörung Gelegenheit gegeben werden, die Mitwirkung nachzuholen, um die Anspruchseinschränkung abzuwenden. Hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistungen verstoße es gegen das Gleichheitsgebot, wenn Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften Grundleistungen nur nach Bedarfsstufe 2 erhielten. Eine normerhaltende Auslegung komme allenfalls im Wege der Reduktion in Betracht, indem als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein tatsächliches "Füreinandereinstehen" gefordert werde. Ferner sei eine Differenzierung nur möglich, sofern der Bedarf an existenznotwendigen Leistungen signifikant von dem anderer Bedürftiger abweiche und dies in einem transparenten Verfahren belegt werden könne. Der Gesetzgeber habe aber keine Ermittlungen zum spezifischen Bedarf angestellt. Der Bedarf weiche auch nicht signifikant ab. Als Grund für die Leistungsreduzierung werde eine "Solidarisierung in der Gemeinschaftsunterbringung" behauptet. Dass diese Herleitung verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht genüge, sei offensichtlich. Personen, die gemeinsam untergebracht seien, profitierten nicht von Einspareffekten. Leistungen i.H.v. nur 90% seien evident unzureichend.

Mit Bescheid vom 26.07.2022 hat der Ag dem Widerspruch teilweise abgeholfen und den Bescheid vom 01.07.2022 dahin abgeändert, dass die Leistungen auf monatlich 182 EUR erhöht worden sind. Die Leistungseinschränkung werde hinsichtlich der Bedarfsstufe 2 aufgehoben und stattdessen Bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt.

Darüber hinaus hat der Ag erwidert, dem ASt sei mit Schreiben vom 15.06.2022 eine Anhörung übersandt worden. Es seien keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, warum eine Mitwirkung nicht möglich sein solle. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anspruchseinschränkung lägen vor. Die fehlende Mitwirkung habe der Ast selbst zu vertreten. Bei der Leistungshöhe stehe der Behörde kein Ermessen zu.

Das SG hat (nach separater Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH) mit Beschluss vom 03.08.2022 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Soweit der ASt Leistungen der Bedarfsstufe 1 begehre, könne der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keinen Erfolg mehr haben. Nach Erlass des Teilabhilfebescheids vom 26.07.2022 fehle es insofern am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht begründet. Die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung lägen im Fall des ASt nach summarischer Prüfung vor. Der ASt habe aktuell und auch in der Vergangenheit keinerlei Bemühungen unternommen, einen Pass zu beantragen. Er habe im Rahmen der Anhörungen auch keine Ausführungen gemacht, warum ihm dies nicht möglich sein sollte. Er sei von der Ausländerbehörde mehrmals über seine Passpflichten belehrt und ihm sei konkret aufgezeigt worden, welche Schritte er zu unternehmen habe. Ohnehin sei es aufenthaltsrechtlich so, dass es dem betroffenen Ausländer nicht freistehe, völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde noch von ihm verlange. Er könne sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben würden. Vielmehr sei er dazu gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte einzuleiten, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. In diesem Sinn sei der ASt ausreichend belehrt und angehört worden. Die Regelungen über die Anspruchseinschränkung begegne auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sanktioniere persönliches, vermeidbares Fehlverhalten, wozu typischerweise die länger fortdauernde fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung zähle. Dies liege beim ASt vor. Zu etwaigen weiteren Bedarfen sei nichts konkretes vorgetragen worden. Daher sei die Kürzung der Leistungen dem Grunde nach und im Umfang nicht zu beanstanden.

Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt. Zur Begründung ist der erstinstanzliche Vortrag wiederholt worden.

Die Ag hat noch vorgetragen, die vorgelegten Atteste führten nicht zur Annahme von Reiseunfähigkeit, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben in § 60a Abs. 2c AufenthG entsprächen. Es seien keine Ausführungen zur Transportunfähigkeit enthalten. Zudem handle es sich bei der Reisefähigkeit um zielstaatsbezogene Umstände, welche ausschließlich vom BAMF geprüft würden. Daher sei davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstünden. Der ASt hätte seiner Mitwirkungspflicht nachkommen können.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR überschreitet (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Nach dem Begehren des ASt (siehe unten) beläuft sich der Wert desjenigen, das er im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, auf monatlich 185 EUR. Der ASt erhält seit Juli 2022 eingeschränkte Leistungen (§ 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG) i.H.v. monatlich 182 EUR (Bescheide vom 01.07.2022 und 26.07.2022). Damit ergibt sich zu den angestrebten Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 die o.g. Differenz, denn diese belaufen sich auf monatlich 367 EUR (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. der Bekanntmachung vom 12.10.2021, BGBl. I, 4678). Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum vom 18.07.2022 bis 31.12.2022 wird mithin die Schwelle von 750 EUR überschritten.

Die Beschwerde hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - das ergibt sich aus den mittels anwaltlicher Hilfe gestellten Anträgen sowie dem weiteren Vorbringen - das Begehren des ASt, höhere Leistungen nach dem AsylbLG in Form von Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 ohne Anspruchseinschränkung zu erhalten. Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist - jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip - die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R und vom 26.06.2013 - B 7 AY 6/11 R; Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - alle nach juris). Zeitlich ist das Begehren des ASt auf die Zeit vom 18.07.2022 (Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG) bis zum 31.12.2022 begrenzt (§ 123 SGG), wie aus dem anwaltlich formulierten Antrag eindeutig folgt.

Der so verstandene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig. Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf (vgl. Beschluss des Senats vom 19.11.2018 - L 8 AY 23/18 B ER - juris). Dies wäre vorliegend eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), so dass kein Fall des § 86b Abs. 1 SGG gegeben ist. Zwar wurden mit den Bescheiden vom 01.07.2022 und 26.07.2022 die Leistungen für den ASt nur im Umfang des § 1a AsylbLG bewilligt und Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Leistungseinschränkung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG). Jedoch liegt für den von der hier streitigen Anspruchseinschränkung betroffenen Zeitraum (Juli bis Dezember 2022) keine vorherige, höhere Leistungsbewilligung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris). Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 18.07.2022 gegen den Bescheid vom 01.07.2022 könnte somit das Rechtsschutzziel des ASt nicht erreicht werden. Einstweiliger Rechtsschutz kann folglich allein nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gewährt werden, da der ASt eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt.

Insofern ist der Antrag zulässig, vor allem ist der Bescheid vom 01.07.2022 in der Fassung des Bescheids vom 26.07.2022 infolge des Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden.

Auch fehlt es entgegen der Ansicht des SG nicht in Bezug auf die angestrebte Leistungsbewilligung nach Bedarfsstufe 1 am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ag mit dem Bescheid vom 26.07.2022 die eingeschränkten Leistungen nunmehr nach Bedarfsstufe 1 bewilligt hat. Wie oben ausgeführt, handelt es sich beim vorliegenden Streit um die Leistungshöhe um einen einheitlichen Streitgegenstand. Mit dem Bescheid vom 26.07.2022 hat der Ag zwar höhere Leistungen als zuvor mit Bescheid vom 01.07.2022 bewilligt. Aber er hat - dafür gibt es auch keine Grundlage - keine Regelung dazu getroffen, dass er Leistungen, gleich welcher Form, an den ASt in jedem Fall nach der Bedarfsstufe 1 erbringt.

Soweit man in der vorliegenden Situation, dass noch keine bestandskräftige Leistungsbewilligung vorlag, dies überhaupt verlangen kann, kann man dem Begehren nach Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 anstatt 2 nicht entgegenhalten, dass sich der ASt vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mit seinem Begehren nicht an den Ag gewandt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2020 - L 8 AY 105/20 B ER - juris). Im Zuge des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.12.2021, mit dem der Ag eingeschränkte Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2022 bewilligt hat, hat der ASt einen Überprüfungsantrag gestellt und dabei Leistungen nach Bedarfsstufe 1 beantragt (Schreiben vom 16.03.2022). Dies musste der Ag, zumal kein großer zeitlicher Abstand vorlag, dahin verstehen, dass der ASt auch für spätere Zeiträume Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 erhalten wollte.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt und der dem Streitgegenstand eines Hauptsacheverfahrens entspricht - sowie eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO), wobei als Beweismittel auch eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) möglich ist. Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt also die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X), verbleibende Zweifel sind unschädlich (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 04.12.2019, § 86b Rn. 415).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Im Beschwerdeverfahren trifft das Beschwerdegericht unter erneuter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine neue Entscheidung, ohne auf die Überprüfung der Ausgangsentscheidung beschränkt zu sein (vgl. Karl in jurisPK-SGG, Stand: 14.09.2021, § 176 Rn. 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Regelungsanordnung wie bei der Anfechtungs- und Leistungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 86b Rn. 42).

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Gemessen daran steht dem ASt ein Anordnungsanspruch im begehrten Umfang von Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 zu.

Für die vorliegend geltend gemachten Geldleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG ist der Ag örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da der ASt in einer dezentralen Unterkunft im Gebiet des Ag untergebracht ist und er sich dort auch tatsächlich aufhält. Die sachliche Zuständigkeit des Ag als örtlicher Träger für die Gewährung von Grundleistungen ergibt sich vorliegend gemäß § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Auch wenn der Ag dabei im übertragenen Wirkungskreis handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes - AufnG), ist dennoch der Ag passiv legitimiert, denn er handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 4 und 6 der bayer. Landkreisordnung).

Im hier interessierenden Zeitraum ab dem 18.07.2022 zählt der ASt zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, denn er hält sich tatsächlich in Deutschland auf und besitzt eine Duldung nach § 60a AufenthG.

Der ASt hat Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG).

Diesem Anspruch steht nicht die vom Ag vorgenommene Anspruchseinschränkung für die Zeit von Juli bis Dezember 2022 entgegen. Diese wird auf § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG (in der seit 01.09.2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 13.08.2019, BGBl. I, 1290, bzw. vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294) gestützt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag keine Leistungen nach den §§ 2,3 und 6 AsylbLG mehr, sondern grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.

§ 1a Abs. 3 AsylbLG fordert bereits nach seinem Wortlaut eine Kausalität zwischen dem Verhalten des Betroffenen und der Nichtvollziehbarkeit der Ausreise. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind. Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Anspruchseinschränkung verfassungsgemäß und verstößt im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2019 - B 7 AY 1/17 R; auch BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R; Urteil des Senats vom 26.09.2019 - L 8 AY 70/15 - alle nach juris). Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG kommt demnach auch nur so lange in Betracht, wie das rechtsmissbräuchliche Verhalten anhält. Daher wird eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum vorausgesetzt (vgl. Urteil des Senats vom 05.08.2020 - L 8 AY 28/19; BayLSG, Beschluss vom 26.08.2021 - L 19 AY 70/21 B ER - alle nach juris). Der Leistungsberechtigte muss das inkriminierte Verhalten jederzeit abstellen oder korrigieren können. Die Anspruchseinschränkung findet daher bei rechtskonformem Verhalten des Ausländers keine Rechtsgrundlage mehr (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand 25.10.2021, Rn. 88).

Die Voraussetzungen der verfügten - allein diese ist maßgeblich (vgl. Cantzler, AsylbLG, § 1a Rn. 42 und Rn. 136; Siefert in Siefert, AsylbLG, 2.Aufl., § 1a Rn. 29) - Anspruchseinschränkung liegen hier nicht vor.

Der Senat kann offen lassen, ob die Beendigung des Aufenthalts des ASt in Deutschland im Zeitraum ab Juli 2022 tatsächlich ausschließlich daran scheitert, dass der ASt über keine Passpapiere verfügt und an der Beschaffung von Heimreisepapieren nicht (ausreichend) mitwirkt. Der ASt ist von der Ausländerbehörde mehrmals (Schreiben vom 24.03.2021, 04.08.2021, 10.01.2021, 03.05.2022 und 07.06.2022) über die Passpflichten und die Pflichten zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten aufgefordert worden. Zudem hat ihn der Ag in der Anhörung vom 15.06.2022 darüber belehrt, dass das Fehlen der verlangten Mitwirkung zu leistungsrechtlichen Folgen in Form der Anspruchseinschränkung für sechs Monate führen würde.

Allerdings bestehen an der erforderlichen Monokausalität des Verhaltens des ASt bereits Zweifel in Bezug auf seine Reisefähigkeit. Der ASt hatte bereits im Jahr 2021 die ärztliche Bescheinigung vom 20.07.2021 eingereicht, wonach er bis voraussichtlich November 2021 wegen einer schweren depressiven Episode mit intermittierender Suizidalität nicht reisefähig sei. Es seien eine dauerhafte Psychotherapie und psychopharmakologische Behandlung nötig. Später wurde noch der Arztbrief des I-Klinikums (IAK) vom 06.10.2021 vorgelegt. Demnach würde ein Abbruch der Behandlung aller Voraussicht nach zu einer Exazerbation der Erkrankung und vermutlich auch zu suizidalen Gedanken oder Impulsen führen, die bei nach gegebener psychiatrischer und sozialer Betreuung in akuter Selbstgefährdung durch Suizidversuch münden könnten. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei von einer unmittelbaren Verschlechterung des psychischen Zustandes auszugehen. Dadurch wäre das Auftreten einer akuten Dekompensation mit dann akuter Suizidalität sehr wahrscheinlich. Zwar ist dem Ag zuzugeben, dass im Attest vom 20.07.2021 nur Reiseunfähigkeit bis November 2021 bescheinigt wurde. Angesichts des Arztbriefs des IAK und vor allem in Anbetracht der stationären Einweisung am 18.04.2022 mit erneutem Aufenthalt im IAK spricht aber viel dafür, dass die Reiseunfähigkeit im Zeitraum ab Juli 2022 weiter bestand. Ob demnach der Einwand des Ag, die vorliegenden Atteste genügten nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 2c AufenthG und rechtfertigten daher nicht die Annahme von Reiseunfähigkeit, trägt, bezweifelt der Senat daher. Ebenso wenig dürfte es sich bei der Frage der Reisefähigkeit vorliegend um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handeln, welches ausschließlich vom BAMF zu prüfen (gewesen) ist. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Beschluss vom 19.01.2017 - 10 CE 17.30 - juris) handelt es sich bei der Reiseunfähigkeit im engeren und weiteren Sinn vielmehr um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung. Zudem ist nicht klar, auf welcher Grundlage das BAMF nach Abschluss des Asylverfahrens noch eine Prüfung der aktuellen gesundheitlichen Situation des ASt und ihrer Auswirkungen auf die Reisefähigkeit vornehmen sollte. Schlussendlich fehlt es tatsächlich auch an einer solchen Prüfung. Das gilt ebenso in Bezug auf die zuständige Ausländerbehörde. Diese hat ebenfalls keine Beurteilung vorgenommen bzw. eine Entscheidung getroffen, welcher im hier zu beurteilenden sozialrechtlichen Rahmen Bedeutung zukommen könnte. Der Senat sieht sich daher nicht gehindert, aufgrund seiner eigenen Prüfung anzunehmen, dass bereits die Reisefähigkeit des ASt im Zeitraum ab Juli 2022 nicht nachgewiesen ist.

Darüber hinaus erfolgte ein Verstoß des ASt gegen Mitwirkungspflichten im Zeitraum der ab Juli 2022 mit Bescheid vom 01.07.2022 geregelten Anspruchseinschränkung nicht in vorwerfbarer Weise. Wenngleich sich § 1a Abs. 3 AsylbLG nicht auf einen Verstoß gegen sozialrechtliche Mitwirkungsobliegenheiten (§§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I), sondern asyl- bzw. aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten (vgl. Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG, Stand: 25.07.2022, Rn. 20) bezieht, können aber die dazu entwickelten Grundsätze herangezogen werden, geht es doch im Rahmen des AsylbLG um die Folgen eines etwaigen Verstoßes für existenzsichernde Leistungen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass in diesem Bereich durch Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) besondere verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen und sich dadurch andere Anforderungen an die Beurteilung ergeben als im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts selbst. Daraus folgt zudem, dass die sozialrechtliche bzw. sozialgerichtliche Prüfung unabhängig von etwaigen Feststellungen und Einschätzungen der Ausländerbehörde oder des BAMF durchzuführen ist.

Zur Versagung existenzsichernder Leistungen wegen Verstoßes gegen (sozialrechtliche) Mitwirkungsobliegenheiten hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 26.11.2020 - B 14 AS 13/19 R - juris), dass existenzsichernde Leistungen nicht versagt werden dürfen, wenn nicht auszuschließen ist, dass dem Betreffenden die verlangte Mitwirkungshandlung krankheitsbedingt unmöglich ist, was insbesondere bei "psychischen Problematiken" der Fall sein kann. Derartige "psychische Problematiken" liegen auch beim ASt zumindest seit Mitte 2021 vor. Das ärztliche Attest vom 20.07.2021 führt als Diagnose eine schwere depressive Episode mit intermittierender Suizidalität auf und kommt zur Annahme von Reiseunfähigkeit. Der Arztbrief des IAK vom 06.10.2021 nennt als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer, mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 33.3). Der ASt ist dort offenbar seit März 2021 in ambulanter Behandlung. Krankheitsbedingt komme es immer wieder zu Stimmungseinbrüchen, Schlafstörungen, Anspannung, Ängsten, wahnhaftem Erleben und auch suizidalen Gedanken und Impulsen. Dass sich die beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen des ASt auch im Jahr 2022 nicht abgeschwächt haben, zeigt der im April 2022 vom ASt unternommene Suizidversuch, der in einer stationären Einweisung mündete. Angesichts dieses Krankheitsverlaufs und der beschriebenen Beeinträchtigungen des ASt hält der Senat es für wahrscheinlich, dass der ASt nicht in der Lage war, die Belehrungen über die asyl- bzw. ausländerrechtlichen Pflichten zu verstehen und den Mitwirkungsaufforderungen der Ausländerbehörde nachzukommen. Auf jeden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß bezogen auf den hier streitigen Zeitraum als vorwerfbar bzw. vom ASt zu verantworten zu qualifizieren ist und die Annahme der erforderlichen konkreten Monokausalität (vgl. Oppermann, a.a.O., Rn. 86) des Verhaltens des ASt für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerechtfertigt ist.

Mithin steht § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG einem Anspruch auf Grundleistungen (§§ 3, 3a AsylbLG) nicht entgegen. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der ASt über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt (§ 7 AsylbLG), scheitert der Anspruch daran ebenfalls nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG hat der ASt daher Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) und zusätzlich auf Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf).

Dabei besteht der Anspruch der ASt auf Grundleistungen im Umfang von § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG, also nach Bedarfsstufe 1. Der Senat kann offen lassen, ob die dezentrale Unterkunft, in welcher der ASt untergebracht ist, als eine der in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bzw. Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG aufgeführten "Sammelunterkünfte" (vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3a AsylbLG, Stand 23.08.2022, Rn. 33 ff. unter Verweis auf BT-Drs. 19/10052 S. 23 f.) anzusehen ist. Da es sich weder um eine Aufnahmeeinrichtung noch eine Gemeinschaftsunterkunft handelt (s.o.), kommt allein die Kategorie "vergleichbare sonstige Unterkunft" infrage. Allerdings hat der Senat bereits zur vergleichbaren Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG entschieden (Urteil des Senats vom 29.04.2021 - L 8 AY 122/20 - juris), dass als ungeschriebene Voraussetzung zusätzlich zur Unterbringung in einer sog. Sammelunterkunft ein tatsächliches "Füreinandereinstehen" zu fordern ist. Dass dies im Fall des ASt gegeben ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit bekannt, lebt er derzeit nicht mit einer Partnerin bzw. einem Partner oder einer sonstigen Person, bei der ein wechselseitiges "Füreinandereinstehen" anzunehmen sein könnte, zusammen. Davon geht letztlich auch der Ag nicht aus, nachdem er mit dem Teilabhilfebescheid vom 26.07.2022 die eingeschränkten Leistungen selbst nach Bedarfsstufe 1 bewilligt hat.

Da sich die Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 01.07.2022 in der Fassung des Bescheids vom 26.07.2022 bereits aus den genannten Gründen als fehlerhaft zu niedrig erweist, kann dahinstehen, dass gefragt werden könnte, ob es nicht der Feststellung einer Anspruchseinschränkung bedurft hätte (vgl. BayLSG, Beschluss vom 01.03.2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris) und - wenn ja - ob eine solche im Bescheid vom 01.07.2022 enthalten ist.

Ebenso braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass der Ag die Bewilligung eingeschränkter Leistungen bereits ab 01.07.2022 vorgenommen hat, obwohl laut der Mitteilung der Ausländerbehörde dem ASt mit Schreiben vom 07.06.2022 noch eine Frist zur Mitwirkung bis 07.07.2022 gesetzt war, diese also noch offen war.

Ein Anordnungsgrund ist wegen der existenzsichernden Funktion der Grundleistungen und der Bewilligung deutlich reduzierter Leistungen im Vergleich zu lebensunterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ohne weitere Darlegungen zu bejahen.

Bei der somit zu erlassenden einstweiligen Anordnung übt der Senat sein ihm zustehendes Ermessen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) dahin aus, dass die einstweilige Anordnung bis 31.12.2022 befristet wird, denn dies ist ein ausreichend langer Zeitraum für eine einstweilige Anordnung über laufende existenzsichernde Leistungen. Er entspricht zudem der Dauer der Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 01.07.2022, so dass der Ag über Leistungen ab Januar 2023 ohnehin neu zu entscheiden hat und dabei die vorliegende Entscheidung berücksichtigen kann.

Nach alledem ist der Beschwerde stattzugeben und wie tenoriert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Der Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) bedarf der ASt nicht mehr, so dass sie abgelehnt wird. Angesichts der ausgesprochenen Verpflichtung des Ag zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des ASt in beiden Instanzen besteht daneben kein schutzwürdiges Bedürfnis mehr für die Bewilligung von PKH. Mit dem Ag steht ein solventer Schuldner für die außergerichtlichen Kosten zur Verfügung und dessen Verpflichtung zur Kostentragung ist nicht anfechtbar. Damit liegt der Fall vor, dass das Kostenrisiko vollständig entfallen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 BvR 3474/13 - juris).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

Rechtskraft
Aus
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