S 1 BA 25/22

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 BA 25/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

I. Für die ab 01.04.2022 noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Statusfeststellungsverfahren ist die ab 01.04.2022 geltende Rechtslage zu Grunde zu legen.

II. Nach § 7a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV besteht seit 01.04.2022 eine Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei sog. Dreiecksverhältnissen den Status umfassend – also unter Beteiligung des Dritten - zu prüfen.

III. Die vertretungsweise Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns führt nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

IV. Da die Durchführung von Notdiensten Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten und gerade auch und in erster Linie von selbständig tätigen Ärzten ist, führt die Organisation des Notdienstes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Einrichtung eines „Betriebs“ im arbeitsrechtlichen Sinne.

I.   Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2022 wird aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des
      Beigeladenen zu 1) bezüglich der Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten für die G. als Vertreterin der Klägerin seit dem 10.10.2019 im Rahmen einer
      selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


T a t b e s t a n d:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Beigeladene zu 1) seit dem 10.10.2019 bei der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschaftsdiensten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.

Die Klägerin betreibt in A-Stadt eine Gemeinschaftspraxis für Innere Medizin, Nephrologie und Rheumatologie in der Rechtsform einer GbR.

Der Beigeladene zu 1), Herr Dr. med. F. (geboren 08.10.1978), ist Facharzt für Innere Medizin. Mit Schreiben vom 30.04.2019 erhielt der Beigeladene zu 1) von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Beigeladene zu 2)) die Berechtigung am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst als Poolarzt teilzunehmen. Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Beigeladenen zu 2) war die gegengezeichnete Kooperationsvereinbarung über die freiwillige und selbstständige Teilnahme am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 2 Abs. 1 S. 2 der Bereitschaftsdienstverordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (BDO-KVB).

Der Beigeladene zu 1) bot daneben u.a. den Gesellschaftern der Klägerin die vertretungsweise Übernahme von Bereitschaftsdiensten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns als selbstständiger Internist an. Eine schriftliche Vereinbarung wurde zwischen den Beteiligten nicht abgeschlossen.

Am 26.11.2020 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle Berlin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) bezüglich der vertretungsweisen Übernahme von ärztlichen Bereitschafts- und Notdiensten. In der Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses führte der Beigeladene zu 1) aus, dass es sich bei der Tätigkeit um die selbstständige Durchführung von Diensten für die Kassenärztliche Vereinigung in der Form von Hausbesuchsdiensten bzw. Praxisdiensten handele. Die Praxisdienste würden dabei ausschließlich in den Räumen, die durch die Kassenärztliche Vereinigung gestellt werden, ausgeübt werden. Die Räumlichkeiten der klägerischen Praxis würden vom Beigeladenen zu 1) nicht benutzt. Die Dienstzeiten würden sich nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns richten. Der Beigeladene zu 1) entscheide dabei eigenständig, welche und wie viele Dienste er im Auftrag der Klägerin übernehme. Fahrdienste fänden von zu Hause aus statt. Der Beigeladene zu 1) kenne nicht einmal die einzelnen Gesellschafter der Klägerin persönlich. Daher habe der Beigeladene zu 1) auch niemals an Dienstbesprechungen der Klägerin teilgenommen. Nach seinen Angaben benutzt er nahezu ausschließlich eigene Arbeitskleidung, eigenes medizinisches Equipment inkl. Medikamente etc. Sämtliche Arbeitsmaterialien wie z.B. Stethoskop, Messgeräte, Arzttasche, Medikamente, Schutzausrüstung seien vom Beigeladenen zu 1) auf eigene Kosten angeschafft worden. Nach dem Vortrag der Beteiligten sei der Beigeladene zu 1) auch nicht in Dienstpläne der Klägerin eingebunden. Ebenso habe er an keinen von der Klägerin organisierten Schulungsmaßnahmen teilgenommen.

Bis zur Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) war der Beigeladene zu 1) dreimal für die Klägerin tätig (10.10.2019 18.00 - 21.00 Uhr
Praxisdienst in den von der KVB bestimmten Räumlichkeiten; 27.06.2020 15.00 - 21.00 Uhr Praxisdienst in den von der KVB bestimmten Räumlichkeiten; 22.07.2020 22.00 - 23.07.2020 8:00 Uhr Fahrdienst).

Die vom Beigeladenen zu 1) erbrachten medizinischen Leistungen wurden in den vorliegenden Vertretungsfällen von der Klägerin mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgerechnet. Der Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin ein pauschales und garantiertes Vertretungshonorar in Höhe von 600 Euro. Wenn die Klägerin einen höheren Betrag gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet hätte, wäre dieser Betrag dem Beigeladenen zu 1) in voller Höhe erstattet worden.

Die Einzelbeauftragung erfolgte nach dem Vortrag der Beteiligten jeweils durch einen telefonischen Anruf der klägerischen Praxis, mit der Frage, ob der Beigeladene zu 1) die Bereitschafts- bzw. Notdienste übernehmen könne. Der Klägerin sei es nach den Angaben der Beteiligten nicht möglich gewesen, den Beigeladenen zu 1) zu den Diensten zu verpflichten.

Dem Beigeladenen zu 1) wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eine eigene Abrechnungsnummer zugeteilt.
Bezüglich den Modalitäten der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten erläuterte der Beigeladene zu 1) in einem weiteren Schreiben vom 14.01.2021 gegenüber der Beklagten, dass es in den Bereitschaftspraxen medizinische Fachangestellte gebe. Im Fahrdienst sei ein Fahrer tätig. Die Bezahlung des Personals erfolge von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns bzw. einer von ihr gegründeten Tochtergesellschaft. Bei der Einsatztätigkeit würden die medizinischen Fachangestellten die Patientendaten erfassen und die notwendigen Formulare vorbereiten. Gelegentlich würden sie ein EKG oder eine Infusion vorbereiten. Im Fahrdienst werde der Beigeladene zu 1) von zu Hause oder gegebenenfalls von einem anderen von ihm bestimmten Ort innerhalb des Einsatzgebietes abgeholt. Der Praxisdienst finde ausschließlich in den von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern bestimmten Dienstpraxen statt und nicht in den Praxisräumen der Klägerin. Die Dokumentationspflicht in den Bereitschaftsdiensten unterliege den allgemein für Ärzte üblichen Regelungen. Die Dokumentation müsse nach dem Patientenrechtegesetz die wesentlichen Aspekte der Anamnese, Diagnose und Behandlung enthalten. In den Bereitschaftspraxen würden die Arbeitsmittel größtenteils von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns bzw. ihrer Tochtergesellschaft gestellt. Der Beigeladene zu 1) verwende jedoch in der Praxis, nach seinen Angaben regelmäßig seine eigenen Arbeitsmittel wie z.B. Stethoskop, Blutdruckmessgerät, Ohrthermometer und Diagnostiklampe, weil sie von besserer Qualität seien. Im Fahrdienst würden die Arbeitsmittel vom Beigeladenen zu 1) gestellt und gekauft. Hierfür hat er verschiedene Rechnungen vorgelegt. Abschließend wies der Beigeladenen zu 1) darauf hin, dass er seine Dienste auch weiteren Vertragsarztpraxen anbiete.

Mit Schreiben vom 16.03.2020 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) dahingehend an, dass beabsichtigt sei, in dem Auftragsverhältnis für den Bereich der Übernahme als Arzt für die Bereitschaft- bzw. Notdienste für die Kassenärztlich Vereinigung für die Gemeinschaftspraxis Dr. G., Dr. L., Dr. W., Dr. R. für den 10.10.2019, 27.07.2020 und 22.07.2020 bis 23.07.2020 Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung wegen Geringfügigkeit (Kurzfristigkeit) festzustellen.

Mit Bescheid vom 11.05.2022 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit am 10.10.2019, 27.07.2020 und 22.07.2020 bis 23.07.2020 für die Klägerin bezüglich der vertretungsweisen Übernahme des Bereitschafts- bzw. Notdienstes eine abhängige Beschäftigung darstelle. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wurden von der Beklagten wörtlich festgestellt:
* "Bei Annahme eines Einsatzes sind Sie an die vereinbarten Zeiten gebunden.
* Die ärztliche Leistungserbringung in der Notfallpraxis erfolgt unter zwingender Beachtung der von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern als Praxisbetreiber vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen und Handlungsabläufe.
* Für die einzelnen Bereitschaftsdienste wird eine Bereitschaftspauschale gezahlt.
* Die Tätigkeit ist in der Bereitschaftspraxis der kassenärztlichen Vereinigung
Bayern oder bei Bedarf bei den Patienten zu Hause ausgeübt.
* Es erfolgt kein Einsatz von Eigenkapital bzw. eigener Betriebsmittel in erheblichem Umfang.
* Ein unternehmerisches Risiko oder Chance besteht in der Ausübung der Tätigkeiten nicht.
* Die Einsätze der einzelnen Ärzte werden durch Dienstpläne geregelt.
* Regelmäßige Fortbildungen für den Bereitschaftsdienst sind wahrzunehmen.
* Es werden fremde Leistungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung und der von ihr zugelassenen, ursprünglichen zum Dienst eingeteilten Vertragsärzte, innerhalb einer fremd organisierten und überwiegend fremdfinanzierten Betriebsorganisation übernommen."

Merkmale für eine selbständige Tätigkeit wurden von der Deutschen Rentenversicherung Bund keine festgestellt. Nach einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen, bestehe nach Auffassung der Beklagten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) zur Klägerin.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) gebe es gerade keine Einsatzpläne o. ä. Der Beigeladene zu 1) sei in seiner Entscheidung völlig frei, ob er einen Bereitschaftsdienst für einen der Ärzte der Klägerin annehme oder nicht. Eine Verpflichtung hierzu gebe es nicht. Ebenso sei festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) wesentliche Betriebsmittel für seine Beschäftigung selbst besorge. Er arbeite während der Bereitschafts- bzw. Notdienste mit seinem eigenen Arztkoffer, den er sich selbst angeschafft habe. Von der Klägerin würden weder Praxisräume noch Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Eine Weisungsbefugnis im Rahmen der konkreten Ausübung der Vertretungstätigkeit durch die Klägerin bestehe nicht.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2022 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf dem Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen bzw. dieser wiederholt.

Mit Beschluss vom 29.12.2022 hat das Sozialgericht die Kassenärztliche Vereinigung beigeladen.

Am 12.01.2023 hat das Gericht einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Sozialgericht Landshut durchgeführt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag führte der Beigeladene zu 1) aus, dass er zu keinem Zeitpunkt Patienten der klägerischen Praxis behandelt habe. Für seine berufliche Tätigkeit als auch für seine ärztliche Vertretertätigkeit habe er eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Tätigkeit für die Klägerin zu 1) sei auch nicht beendet worden.

Die Klägerin beantragt,
       dem Bescheid der Beklagten vom 11.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des
       Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werde.

Die Beklagte beantragt,
        die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine eigenen Anträge gestellt.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihre Zustimmung zu einer Entscheidung nach
§ 124 Abs. 2 SGG erteilt (vgl. Niederschrift über den Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 12.01.2023 und Zustimmung der Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 16.01.2023).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens erklärt
(§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Der Beigeladene zu 1) steht während der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten für die Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dieser.

I. Die richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 SGG). Die isolierte Aufhebung des Statusfeststellungsbescheids reicht im Regelfall nicht aus, da in diesem Fall die Beteiligten mit einer Überprüfung des Auftragsverhältnisses im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV rechnen müssen.

II. Da es sich bei einem Statusfeststellungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BSG Urt. v. 29.3.2022 - B 12 KR 1/20 R), ist eine Änderung der Rechtslage - hier: Änderung des § 7a SGB IV IdF d. Art. 2c Nr. 2 Buchst. a G v. 16.7.2021 I 2970 mWv 1.4.2022 - ab dem durch den Gesetzgeber bestimmten Zeitpunkt zu beachten. Für die rechtliche Überprüfung eines solchen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ist maßgeblich der Sach- und Rechtszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (BSG Urt. v. 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R, BeckRS 2016, 112892). Dies bedeutet, dass für die ab 01.04.2022 noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Statusfeststellungsverfahren grundsätzlich die ab 01.04.2022 geltende Rechtslage zu Grunde zu legen ist. Anders gilt nur dann, wenn das streitige Tätigkeitsverhältnis bereits vor dem 01.04.2022 beendet wurde (zum Geltungszeitraumprinzip vgl. LSG Baden-Württemberg 20.5.2022 - L 4 BA 3707/20, BeckRS 2022, 12888 unter Verweis auf BSG Urt. v. 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R). Besteht - wie vorliegend - das Auftragsverhältnis jedoch über den 31.03.2022 hinaus fort, bedeutet dies, dass von der Deutschen Rentenversicherung z.B. nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus erfolgen darf (§ 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV). Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass das intertemporale Verwaltungsverfahrensrecht weitgehend dem intertemporalen Prozessrecht folgt (so LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2022 - L 3 BA 53/18, BeckRS 2022, 40558), also bei einer Verwaltungsentscheidung unter alter Rechtslage, es auch im Prozess bei der Rechtsprüfung nach altem Recht bleibt, führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

Der streitgegenständliche Bescheid datiert vom 11.05.2022 und es wurde von der Beklagten zu Recht auch die ab 01.04.2022 geltende neue Rechtslage angewandt.

III. Streitgegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens ist seit 01.04.2022 die isolierte Feststellung des Erwerbsstatus ohne Prüfung der Versicherungspflicht. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Statusfeststellungsbescheid vom 11.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2022 gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV alleine über das Auftragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin entschieden. Nicht entschieden wurde von der Beklagten, ob in dem Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Hierzu hätte die Beklagte nach den § 7a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV die Kompetenz und die Verpflichtung gehabt.

IV. Der Beigeladene zu 1) steht in seiner Tätigkeit der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten anstelle der Klägerin für die G. (Beigeladene zu 2) nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV) zu der Klägerin. Dieses Tätigkeitsverhältnis stellt sich vielmehr als Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dar.

1) Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB). Nach Satz 2 sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. des BSG, u. a. Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Rn. 25; Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 21; Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, Rn. 17; Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, Rn. 16). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Rn. 16). Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (BSG, Urteil vom 7. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -). Maßgeblich ist also das Vertragsverhältnis, so wie es sich aus den Vereinbarungen ergibt oder sich aus der gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -). Dagegen geht eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung praktizierte Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung nur vor, soweit eine, zumal formlose, Abbedingung rechtlich überhaupt möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen.

Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R -, Rn. 25 [Physiotherapeutin] m. w. N.). Insbesondere sind Angehörige freier Berufe nicht stets als selbständig anzusehen.

2. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die mündliche Vertretungsvereinbarung der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) von den regulatorischen Rahmenbedingungen des
§ 75 Abs. 1b SGB V geprägt wird. Nach §§ 75 Abs. 1, § 72 Abs. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 SGB V umfasst nach Abs. 1b dieser Vorschrift auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschafts- bzw. Notdienst).

Die Sicherstellung von Bereitschafts- und Notdienst ist eine gemeinsame Aufgabe aller Vertragsärzte und somit auch die der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter, die nur erfüllt werden kann, wenn grundsätzlich alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten - vorbehaltlich der in der Notdienstordnung geregelten Ausnahmetatbestände - herangezogen werden (BSG Urt. v. 18.10.1995 - 6 RKa 66/94; BSG Urt. v. 6.9.2006 - B 6 KA 43/05 R, MedR 2007, 504). Im Grundsatz sind deshalb alle Vertragsärzte verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen (stRspr. vgl. BSG Urt. v. 11.5.2011 - B 6 KA 23/10 R, NZS 2012, 398; BSG Urt. v. 6.2.2008 - B 6 KA 13/06 R; BSG Urt. v. 15.9.1977 - 6 RKa 8/77, BSGE 44, 252; BSG Urt. v. 9.8.2015 - B 6 KA 41/14 R, BSGE 119, 248). Die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Notdienst folgt dabei aus seinem Zulassungsstatus (BSG Urt. v. 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R).

Statusrechtlich zu beachten gilt es dabei, dass zugelassene und ermächtigte Ärzte in ihrer Tätigkeit für die vertragsärztliche Versorgung nach dem Regelungskonzept des SGB V zwingend Selbstständige und damit Nichtbeschäftigte sind (mwH Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. November 2020 - L 14 R 5170/17 nachgehend BSG 7.5.2021 - B 12 R 5 /21 R - Rücknahme). Die bedeutet zunächst, dass die Ärzte der Klägerin bei der Übernahme von Not- und Bereitschaftsdiensten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern zwingend als Selbständige tätig sind.

Die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte können sich in der Wahrnehmung des Notdienstes - wie vorliegend auch geschehen - durch geeignete Ärzte vertreten lassen, soweit dies in der Notfall- bzw. Bereitschaftsdienstordnung vorgesehen ist (BSG Urt. v. 6.2.2008 - B 6 KA 13/06 R, MedR2009, 428). Nach § 11 Abs. 2 und 3 Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns 2013 (zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 23.11.2019) ist eine entsprechende Vertretung ausdrücklich zulässig.

3. Bei diesem Vertretungsverhältnis entsteht jedoch im Regelfall kein Beschäftigungsverhältnis zum Vertretenen (hier: Klägerin).

Im streitgegenständlichen Fall wird der Beigeladene zu 1) gerade nicht im - wirtschaftlichen - Interesse "für" die Klägerin tätig, sondern er übernimmt "an deren Stelle" die gesetzliche Verpflichtung des jeweiligen Vertragsarztes zur Teilnahme am Not- und Bereitschaftsdienst. Eine weisungsgebundene Tätigkeit und eine Eingliederung in die klägerische Arztpraxis liegt dabei nicht vor. Der Beigeladene zu 1) arbeitet insoweit nicht für die Klägerin, sondern anstelle der Klägerin. Im Verhältnis zur Klägerin liegt keine weisungsabhängige Tätigkeit vor. Auch von einer Eingliederung in die klägerische Praxisstruktur kann keine Rede sein.

Weisungsgebundenheit und Eingliederung in dem Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG Urteil vom
28. Juni 2022 - B 12 R 3/20 R). Das BSG hat bereits 1962 im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zu Chefärzten (BAGE 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (vgl. BSG Urteil vom 29.3.1962 - 3 RK 74/57 - BSGE 16, 289 ff. mwH BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R). Vorliegend wurden dem Beigeladenen zu 1) von Seiten der Klägerseite keinerlei Vorgaben oder Weisungen erteilt, wie die jeweiligen Vertretungstätigkeiten auszuüben sind. So gab es keine Handlungsanweisungen seitens der Gesellschafter der Klägerin im Sinne des Agierens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ebenso fand eine Rücksprache mit den Praxisinhabern zu Untersuchungen und Therapie in Form einer Therapiebesprechung nicht statt. Vorgaben von der Klägerin in Bezug auf Hygienevorschriften wurden ebenfalls nicht erteilt.

Vorliegend war der Beigeladene zu 1) aber auch nicht in die Arbeitsorganisation der klägerischen Praxis eingegliedert. Die Vertretungstätigkeit fand gerade nicht in den Praxisräumen der Klägerin statt, sondern ausschließlich in den Räumen von Arztpraxen, die durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt wurden. Die Infrastruktur der klägerischen Praxis wurde vom Beigeladenen zu 1) zu keinem Zeitpunkt genutzt. Der Beigeladene zu 1) hat z.B. im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 12.01.2023 den Gesellschafter der Klägerin, Herrn Dr. W., erstmals kennengelernt. Auch sonstiges Personal oder Betriebsmittel der Klägerin wurden vom Beigeladenen zu 1) zu keinem Zeitpunkt genutzt. Auch nach außen ist der Beigeladene zu 1) nicht als angestellter Arzt der Klägerin aufgetreten. Die wesentlichen Arbeitsmaterialien wie zum Beispiel ein Stethoskop, Blutdruckmessgeräte, Arzttasche, Medikamente, Schutzausrüstung wurden überwiegend vom Beigeladenen zu 1) auf eigene Kosten selbst angeschafft. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, da hierfür entsprechende Belege vorgelegt wurden und keiner der Beteiligten diesem Vortrag widersprochen hat. Der Beigeladene zu 1) hat auch zu keinem Zeitpunkt an Dienstbesprechungen der klägerischen Praxis teilgenommen. Die einzige Verbindung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) war ein telefonischer Anruf, ob entsprechende Bereitschafts- bzw. Notdienste übernommen werden können und die Abrechnung des Bereitschaftsdienstes im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1).

Vorliegend ist auch zu beachten, dass der Beigeladene zu 1) nicht zur Erwirtschaftung eines finanziellen bzw. wirtschaftlichen Erfolges "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" von der Klägerin eingesetzt wurde. Zwar rechnete die Klägerin die Einsatztätigkeiten des Beigeladenen zu 1) unmittelbar mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ab. Die Beteiligten führten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 12.01.2023 jedoch übereinstimmend aus, dass dem Beigeladenen zu 1) ein Honorar von 600 Euro garantiert wurde. Soweit die Klägerin jedoch einen höheren Betrag hätte abrechnen können, wäre dieser Betrag in vollem Umfang an den Beigeladenen zu 1) weitergeleitet worden. Die Klägerin fungierte damit insoweit überwiegend als Zahlstelle ohne aus dem Einsatz des Beigeladenen zu 1) einen wirtschaftlichen Erfolg erzielen zu wollen.

Privatpatienten während der Notdienstvertretertätigkeit konnten vom Beigeladenen zu 1) sogar unmittelbar mit den Patienten abgerechnet werden. Dabei stellten die Beteiligten auch übereinstimmend klar, dass vom Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Notdienstvertretertätigkeit zu keinem Zeitpunkt Patienten der Klägerin behandelt wurden. Der Beigeladen zu 1) verfügte für seine berufliche Tätigkeit als auch für seine ärztliche Vertretertätigkeit über eine Berufshaftpflichtversicherung.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit deutlich, von dem Fall der Vertretung einer Arztpraxis gemäß § 32 Ärzte-ZV, wo der Vertreter nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R) in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Praxisinhaber steht. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis ist der Praxisvertreter in deren Arbeitsabläufe eingegliedert. Dies ist vorliegend jedoch nicht Fall (ebenso ein Beschäftigungsverhältnis verneinend LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.04.2016 - L 4 R 318/14; BeckOK KHR/Dettling, 2. Ed. 1.11.2022, SGB V § 75 Rn. 55).

Im Ergebnis hat sich die Klägerin durch den Einsatz des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns bezüglich der Teilnahme am Bereitschafts- und Notdienst einer lästigen gesetzlichen Pflicht entledigt. Die Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges - wie es in der Regel typisch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist - war von der Klägerin nicht beabsichtigt. Es verwundert daher, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Clearingstelle im Rahmen der Statusfeststellung kein einziges Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit finden konnte.

Die Kammer verkennt nicht, dass auch Elemente vorliegen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen. Es wurde von der Klägerin eine erfolgsunabhängige Bereitschaftspauschale gezahlt. Die Haftung verbleibt - wohl - bei den reinen Vertretertätigkeiten beim Vertretenen. Bei der notwendigen Gesamtabwägung treten dieses Elemente zurück, da die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien (keine Weisungsabhängigkeit von der Klägerin und keine Eingliederung in die klägerische Praxis) deutlich überwiegen. Jedenfalls führt alleine die Abrechnung der Honoraransprüche durch die Klägerin nicht zur einer organisatorischen Eingliederung im statusrechtlichen Sinne. Der Kammer ist auch kein Fall bekannt, bei dem die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung entsprechende Vertretungsfälle als abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft hätte. Auch in der Literatur und veröffentlichten Rechtsprechung wird diese Fallgruppe der Vertretertätigkeit als selbständige Tätigkeit eingestuft (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.04.2016 - L 4 R 318/14; BeckOK KHR/Dettling, 2. Ed. 1.11.2022, SGB V § 75 Rn. 55).

Abgerundet wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass der Beigeladene zu 1) von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns mit Bescheid vom 30.04.2019 die Berechtigung erhalten hat, am organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst als "selbständiger" Poolarzt teilzunehmen. Auch wenn sich die Übernahme des Bereitschafts- und Notdienstes als Poolarzt von der vorliegenden klassischen Vertretertätigkeit in Details unterscheidet (Abrechnung, Haftung) sind doch die für die sozialrechtliche Statusprüfung entscheidenden äußeren Umstände der Vertragsdurchführung im Wesentlichen identisch. Diese erfolgt jeweils weisungsfrei in den Bereitschaftspraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Der Status der Gesellschafter der Klägerin, sowie der des Poolarztes ist bei der Ausübung entsprechender Bereitschafts- und Notdienst als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. nur BayLSG Urt. v. 12.11.2020 - L 14 R 5170/17; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 20.7.2021 - L 11 BA 3136/20). Dieser Status schlägt auch auf den vorliegenden Vertretungsfall durch.

V. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden keine Entscheidung darüber getroffen, wie das Tätigkeitsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Beigeladenen zu 2) zu qualifizieren ist. Nach
§ 7a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV besteht seit 01.04.2022 grundsätzlich eine Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei sog. Dreiecksverhältnissen, den Status umfassend zu prüfen. Bereits unter alter Rechtslage zu § 7a SGB IV war nach BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R bei Anhaltspunkten, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht und dass der Auftragnehmer in Betriebsorganisation eines Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, der Dritte an dem Statusfeststellungsverfahren zu beteiligen. Bisher ist nicht geklärt, ob Gerichte ohne entsprechende vorhergehende Verwaltungsentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund erstmals im gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Drittfeststellung treffen dürfen. Vorliegend fehlt es jedoch an einem entsprechenden - zweiten - Feststellungsantrag bzw. Drittfeststellungsantrag der Klägerin. Das Gericht weist zur Klarstellung jedoch darauf hin, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten für die Kassenärztliche Vereinigung anstelle der Klägerin auch nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns steht.

1. Seit 01.04.2022 hat die DRV bei Dreiecksverhältnissen nach § 7a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB IV die Kompetenz aber auch die Verpflichtung, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen. Stellt die DRV ein Beschäftigungsverhältnis fest, ermächtigt § 7a Abs. 2 S. 2 SGB IV auch zu der - ergänzenden - Feststellung, ob dieses zu dem Dritten (Einsatzbetrieb) besteht. Voraussetzung für die ergänzende Feststellung ist, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist und seinen Weisungen unterliegt, so dass in Betracht kommt, dass er sozialversicherungsrechtlich nach § 28e Abs. 1 und 2 SGB IV zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtet ist. Im Ergebnis sollte jedenfalls frühzeitig eine Prüfung der Dreiecksverhältnisse ermöglicht werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat die DRV eine entsprechende Drittfeststellung zu treffen. Eine begrenzte Statusfeststellung bezogen auf das unmittelbare Vertragsverhältnis ist unzulässig.

Das Anfrageverfahren ist bei Dreiecksverhältnissen mit der Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids an alle Beteiligten abzuschließen. Nach den aktuellen Arbeitsanweisungen der DRV (Vgl. 6.5 GRA zu § SGB_IV § 7a abrufbar unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0001_25/gra_sgb004_p_0007a.html.) sind in Fällen, bei denen das streitige Rechtsverhältnis als Beschäftigung zu qualifizieren ist und der Dritte jedoch nicht Arbeitgeber ist, die Bescheide unterschiedlich zu tenorieren. Im Bescheid an den Dritten ist der Arbeitgeber nicht zu benennen, sondern ausschließlich festzustellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zum Dritten nicht besteht.

2. Vorliegend hat die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden verschiedene Feststellungen getroffen, nach denen sich eine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns aufdrängen hätte müssen. So wurde u.a. ausgeführt, dass die ärztliche Leistungserbringung in der Notfallpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns unter zwingender Beachtung der von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern als Praxisbetreiber vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen und Handlungsabläufe erfolge. Es würden zudem fremde Leistungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der von ihr zugelassenen, ursprünglichen zum Dienst eingeteilten Vertragsärzte, innerhalb einer fremdorganisierten und überwiegend fremdfinanzierten Betriebsorganisation übernommen. Die Deutsche Rentenversicherung hätte somit die Kassenärztliche Vereinigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X beteiligen müssen, damit diese Beteiligte des Verwaltungsverfahrens wird und nach § 21 Abs. 2 SGB X bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken kann.

3. Eine mögliche Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beigeladene zu 2) führt jedoch zunächst nicht dazu, dass hiermit ein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin begründet werden kann. Im streitgegenständlichen Verfahrene besteht aber auch kein - fingiertes - Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV i.V.m. §§ 9, 10 AÜG zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Beigeladenen zu 2).

a) Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) wurde bzgl. der Vertretungsfälle nicht abgeschlossen. Diese Tätigkeit als zugelassener Poolarzt (Zweipersonenverhältnis) ist dabei von der streitgegenständlichen klassischen Vertretertätigkeit (Dreipersonenverhältnisse) zu unterscheiden.

b) Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Beigeladenen zu 1) lässt sich auch nicht mit den Grundsätzen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gemäß §§ 9, 10 AÜG fingieren. Trotz der gegebenen Dreieckskonstellation liegt hier nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und sonstigen Personalverschaffungsverträgen eine solche nicht vor. Die Voraussetzungen einer Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Über eine solche Erlaubnis verfügte die klägerische Praxis nicht. Folge hiervon ist jedoch nicht, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Beigeladenen zu 1) gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zu fingieren ist. Danach gilt bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen. Bei der illegalen Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, ohne dass die hierfür erforderliche Überlassungserlaubnis vorhanden ist oder wenn ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht vorliegt oder die zulässige Höchstüberlassungsdauer überschritten wird.

Die Kammer kann vorliegend dahinstehen lassen, ob bei der vorliegenden Form der Personalverschaffung überhaupt den Anwendungsbereich des AÜG eröffnet ist. Da nach den obigen Ausführungen gerade kein Arbeitnehmer der Klägerin überlassen wurde, liegt nach der Rechtsprechung des BAG schon begrifflich keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Das BAG stellte in der Entscheidung vom 26.4.2022 - 9 AZR 139/21 nochmals klar, dass Arbeitnehmerüberlassung nur dann in Betracht kommt, wenn der Leiharbeitnehmer zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis steht. Ist der "Leiharbeitnehmer" dagegen gerade kein Arbeitnehmer des Verleihers (z. B. wie vorliegend freier Mitarbeiter oder sonstiger Selbständiger), ist das AÜG von vornherein nicht anwendbar (sog. verleiherbezogner Ansatz). Selbst wenn man einen entleiherbezogenen Ansatz (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 27.4.2017 - L 1 KR 405/15) folgen würde, liegt vorliegend kein Beschäftigungsverhältnis vor, da der Beigeladene zu 1) auch nicht in einem fremden Betrieb (hier der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns) eingegliedert ist.

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger im Rahmen des § 75 Abs. 1b SGB V tätig geworden ist. Ärzte, die als Poolarzt aber auch als klassische Vertreter am Bereitschafts- und Notdienst teilnehmen, sind weder in einen fremden Betrieb (hier Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns) eingegliedert, noch unterliegen sie deren Weisungen. Da die Durchführung von Notdiensten Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von Ärzten und gerade auch und in erster Linie von selbständig tätigen Ärzten ist, führt die Organisation des Notdienstes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Einrichtung eines "Betriebs" im arbeitsrechtlichen Sinne (s. hierzu und zum Folgenden Dettling/Gerlach/Dettling, 2. Aufl 2018, SGB V § 75 Rn 39-41). Die Kassenärztliche Vereinigung ist zwar Träger des Notdienstes, wird dadurch aber nicht zu einem Arbeitgeber und die den Notdienst durchführenden Ärzte werden nicht zu Arbeitnehmern der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Einrichtung eines Notdienstes durch die Beigeladene zu 2) ist - auch soweit der Notdienst in eigens dafür eingerichteten Notfallpraxen stattfindet - jeweils nur Organisation des Zusammenwirkens selbständig tätiger Einheiten im funktionellen Sinne und führt nicht zu einer Organisation im institutionellen Sinne. Die notdiensthabenden Ärzte entscheiden über ihre notdienstliche Tätigkeit jeweils in eigener Verantwortung (Dettling/Gerlach/Dettling, 2. Aufl. 2018, SGB V § 75 Rn. 39).

Zwar erfolgte hier die Heranziehung des Beigeladenen zu 1) auf freiwilliger Basis, doch macht es für die Kammer keinen wesentlichen Unterschied, ob ein Arzt aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig am Notdienst teilnimmt, da der Notdienst und seine Ausgestaltung in allen Fällen gleich sind. Die Notdiensttätigkeit wird nicht in einem fremden Betrieb und auf Weisung, sondern als selbständige ärztliche Tätigkeit und in eigener Verantwortung ausgeübt.

Nach alledem ist in einer Gesamtschau nach Auffassung der Kammer das Erscheinungsbild einer Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) gegeben.

V. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ihnen keine Kostenerstattung zugesprochen.

VI. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

 

Rechtsmittelbelehrung

Ziffern I. und II. dieses Urteils können mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 G-Stadt, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 A-Stadt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
 
Gegen Ziffer III. dieses Urteils ist gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder weil sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 A-Stadt, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht Landshut in elektronischer Form einzulegen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG).
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

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