L 4 SO 5/20

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 147/19
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 5/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 51/22 BH
Datum
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 werden abgelehnt.


Tatbestand

Der Kläger verfolgt sein Anliegen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) weiter, von der Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen, die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Haushaltsgeräten (Wasserkocher bis 11. Oktober 2019/TV-Gerät) sowie die Beschaffung und den Nachweis einer geeigneten angemessenen Unterkunft zu erhalten.

Der 1975 geborene Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) seitens des Jobcenter Frankfurt am Main seit November 2018.

Ab dem 12. Dezember 2018 war der Kläger im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in der Einrichtung „Männerwohnheim A.“ A-Straße in A-Stadt untergebracht. Mit E-Mail vom 2. Juni 2019 kündigte er die im Rahmen der Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen begonnene Maßnahme „fristlos“ auf, nachdem er zuvor per E-Mail vom 26. April 2019 die Zusammenarbeit mit dem in der Einrichtung tätigen Sozialdienst abgelehnt und damit jegliche Mitwirkungshandlung grundsätzlich verweigert hatte. Seither war der Kläger in der Notunterkunft „B.“ untergebracht und war ab 2. September 2019 in der JVA Frankfurt am Main I (Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt) in Haft.

Nach eigenen Angaben des Klägers vom 9. Januar 2021 (Bl. 174 Gerichtsakte des Verfahrens L 4 SO 180/19) wohnte er im September und Oktober 2020 in einer Betriebswohnung in C-Stadt, in weiteren ungenannten Zeiträumen in 28 Hotels (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2021 – L 4 SO 25/21 und Senatsbeschluss vom 14. April 2021 – L 4 SO 44/21 ER). Ab 27. Juli 2021 mietete er ein möbliertes Appartement in der D-Straße in A-Stadt mit einer Vertragslaufzeit bis zum 25. Januar 2022 an. Die dortige Anschrift D-Straße, A-Stadt hat der Kläger dem Senat erst am 27. Dezember 2021 mitgeteilt (Bl. 32 Gerichtsakte des Verfahrens L 4 SO 121/21 WA), ohne dass er unter dieser Anschrift erreichbar war, eine Postsendung wurde in dem dortigen Vermerk mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ retourniert. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit 22. Dezember 2021, befand er sich indes bereits in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I, Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt am Main, was er aber am 27. Dezember 2021 wiederum nicht mitteilte. Nach dem Kenntnisstand aus Parallelverfahren (siehe Aktenvermerke vom 3. und 4. Januar 2022, 17. Januar 2022, Bl. 126 GA) wurde er am 14. Januar 2022 aus der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main entlassen, ohne eine Anschrift zu hinterlassen. In der D-Straße, A-Stadt, wohnt er gegenwärtig nicht mehr. Nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage vom 7. Februar 2022 ist der Wohnort unbekannt. In einer am 8. Februar 2022 eingegangenen Beschwerdeschrift – L 4 SO 14/22 B ER – gibt der Kläger keine Anschrift, erneut lediglich „A-Stadt“, an.
Gegenüber dem Bundessozialgericht teilte der Kläger die Adresse: „c/o B. A., E-Straße,   E-Stadt“ mit.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Jahr 2019 ergibt sich aus der in dem Verfahren erstinstanzlich beigezogenen Akte der 15. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main (Az.: S 15 AL 358/19 ER) bzw. der von der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main beigezogenen Verwaltungsakte, dass er im Zeitraum vom 18. März 2019 bis 31. August 2019 bei der Firma G. beschäftigt war und ausweislich des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2019 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.900,-- € erzielt hat. Dabei war die Vergütung nach jenem Vertrag (§ 4) jeweils am Monatsende zu zahlen. Ausweislich einer Entgeltabrechnung vom 30. August 2019 betrug das Gesamtjahresbrutto 18.275,21 € und ergibt sich aus der darüber hinaus von der Arbeitgeberin vorgelegten Arbeitsbescheinigung, dass der Kläger für den Monat Juli 2019 Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.086,60 € sowie für August 2019 auf ein solches in Höhe von 3729,34 € hat. Der Entgeltbescheinigung vom 30. August 2019 ist ferner zu entnehmen, dass eine Barzahlung an den Kläger in Höhe von 3036,77 € stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 25. September 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, Kontoauszüge seines Haftkontos für die Zeit vom 2. September bis 30. September 2019 bis 7. Oktober 2019 vorzulegen.

Der Kläger hat seine Klage am 27. September 2019 erhoben, zusammen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei seitens des Jobcenter Frankfurt darauf hingewiesen wurden, dass dieser Leistungsträger seit seiner Inhaftierung keine SGB II-Leistungen mehr erbringen dürfe. Obwohl einige Zellen in der Strafanstalt mit Wasserkochern und TV-Geräten ausgestattet seien, seien seine diesbezüglichen Anträge von der Vollzugsverwaltung bislang nicht beschieden worden. Demgegenüber schulde die Beklagte eine Grundversorgung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019, bei Gericht eingegangen am 11. Oktober 2019, hat der Kläger mitgeteilt, das "Thema Wasserkocher" habe sich aktuell erledigt.

Die Beklagte hat in dem zwischen den Beteiligten parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren (Az.: S 30 SO 146/19 ER) vorgetragen, die Klageanträge seien mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Wegen der Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines TV-Gerätes (bzw. Wasserkochers) habe sich der Kläger zuvor nicht an die Behörde gewandt. Abgesehen davon habe er auch keinen diesbezüglichen Anspruch. Hinsichtlich des Lebensunterhaltes in der Haft fehle es noch an der Mitwirkung des Klägers. Insoweit sei er mit Schreiben vom 25. September 2019 aufgefordert worden, einen Auszug aus seinem Haftkonto vorzulegen. Sobald dies erfolgt sei, könne eine entsprechende Bewilligung erfolgen. Hinsichtlich des Nachweises einer Unterkunft fehle es schließlich an einem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte. Außerdem sei der Kläger gegenwärtig in Haft, so dass ohnehin kein Unterbringungsbedarf bestehe.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage nach Anhörung mit Schreiben vom 25. November 2019 durch Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020 abgewiesen.

Die Klage sei mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage die Bescheidung seines diesbezüglichen Antrages bzw. die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII geltend mache, habe die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es an der dem Kläger obliegenden Mitwirkung mangele. Dies gelte allerdings nicht nur hinsichtlich der Vorlage von Belegen betreffend das Haftkonto des Klägers, sondern allgemein hinsichtlich des Nachweises seiner Hilfebedürftigkeit i.S. des §19 Abs. 1 SGB XII. Dem Kläger obliege insoweit eine Mitwirkungspflicht auf der Grundlage des § 60 Absatz 1 S. 1 Nrn. 1 und 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuchs dahingehend, den vorhandenen Hilfebedarf nachzuweisen. Dem sei er jedoch offenkundig nicht nachgekommen. Insbesondere habe er seine Einkommensverhältnisse gegenüber der Beklagten nicht offengelegt. Insoweit sei auf die im Tatbestand aufgeführten Tatsachen hinsichtlich des vom Kläger im Zeitraum vom 18. März 2019 bis Monat August 2019 erzielten Arbeitsentgelts (insgesamt 18.275,21 € brutto) Bezug zu nehmen. Zwar heiße es in einem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 9. Oktober 2019, er sei von ihr fristlos zum 28. August 2019 gekündigt worden, da er sie erpresst und bedroht habe, so dass das Gehalt für August 2019 noch nicht an ihn ausgezahlt worden sei, sondern noch eine Verrechnung mit Gegenansprüchen zu erfolgen habe. Insoweit sei aber gleichwohl völlig offen, für welchen Zeitraum der Kläger die Barzahlung in Höhe von 3.036,77 € erhalten hat und ob und wann das Entgelt für den Monat August 2019 zur Auszahlung gelangt sei bzw. gelangen werde. Damit sei die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit i.S. des §§ 19 Abs. 1 SGB XII namentlich im Hinblick auf Selbsthilfemöglichkeiten des Klägers nicht erwiesen. Hinsichtlich des nunmehr noch streitgegenständlichen TV-Gerätes habe der Kläger offenbar einen diesbezüglichen Antrag bei der Beklagten bislang gar nicht gestellt. Ein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Gericht könne aber nicht als Leistungsbegehren gegenüber einer Behörde ausgelegt werden, so dass die Beklagte als zuständige Leistungsträgerin mit dem Begehren des Klägers noch nicht befasst gewesen ist und damit eine Sachentscheidung noch gar nicht habe treffen können. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei damit offenkundig. Schließlich sei der Antrag des Klägers betreffend den Nachweis einer angemessenen Unterkunft bereits wegen mehrfacher anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Denn der Kläger mache ein weiteres Mal mehr geltend, die Beklagte möge ihn mit Wohnraum versorgen bzw. ihm eine entsprechende Unterkunft nachzuweisen. Derartige Begehren habe der Kläger aber beispielsweise bereits in den bei dem hiesigen Sozialgericht geführten und abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren mit den Aktenzeichen S 30 SO 215/19 ER, S 30 SO 14/19 ER, S 30 SO 32/19 ER, S 30 SO 64/19 ER und S 30 SO 37/19 ER sowie auch in den Klageverfahren mit den Aktenzeichen S 30 SO 102/19 sowie S 30 SO 128/19 geltend gemacht gehabt. Schon deshalb stehe der erneuten und wiederholten Geltendmachung in dem vorliegenden Klageverfahren die Sperrwirkung des § 17 Absatz 1 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 17. Januar 2020 zugestellt worden.

Bereits am 9. Januar 2020 ist eine auf das erstinstanzliche Aktenzeichen bezogenen Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen; mit am 24. Januar 2020 eingegangenen Schriftstück vom 20. Januar 2020 bezog er die Berufung auch auf den Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2020.

Der Kläger trägt vor, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung. Die Akten anderer Sozialleistungsträger seien zu Unrecht beigezogen worden. Er habe nie 3.050 € erhalten. Die Beklagte erbringe keine Leistungen, auch wenn sie für die Unterkunft eine Zusage erteilt habe. Er halte sich – so das Schreiben vom 3. März 2020 – durchgängig in A-Stadt auf. Sämtliche Ansprüche seien mit der Haftentlassung neu entstanden.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2020 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen und
im Wege der Klageerweiterung festzustellen, dass seine bisherige Unterbringung, nebst allen Gebühren- und Kostenforderungen des Beklagten, durch die Gegner menschenunwürdig und rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, wegen des Umzugs des Klägers in das Hotel „F.“ am 30. Januar 2020 dürfte ohnehin Erledigung eingetreten sein.

Der Senat hat Ablehnungsgesuche des Klägers mit Beschluss vom 5. August 2021 als unzulässig verworfen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17. März 2022 abgelehnt. 

Mit Schreiben vom 9. April 2022, eingegangen am 12. April 2022, hat der Kläger erneut Prozesskostenhilfe sowie eine Fahrkarte zum Termin beantragt. Mit Schreiben vom 13. April 2022 hat der Präsident des Landessozialgerichts unter Hinweis auf den Runderlass (RdErl) des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 23. Dezember 2011 (5670 – II/B 3 – 2011/7729 – II/A, JMBl. 2012, 37; geändert durch RdErl des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 8. April 2012 - 5670 - II/B 3 - 2013/6749 - II/A, JMBl. 2014, 228; unveränderte Neuinkraftsetzung des RdErl betreffend die Gewährung von Reiskostenentschädigung durch RdErl. des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 11. Oktober 2016 – 5670 – II/B 2 – 2016/11929 – II/A, JMBl 2016, 413) über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte den Kläger zur Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit unter Fristsetzung bis zum 20. April 2022 aufgefordert. Mit Beschluss vom 21. April 2022 hat der Senat die Gewährung einer Reiseentschädigung zur An- und Abreise zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 27. April 2022 abgelehnt. 

Außerdem hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9. April 2022 den Vorsitzenden des Senats und den 4. Senat in seiner aktuellen/hiesigen Besetzung als befangen abgelehnt. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 9. April 2022 wird auf die Bl. 142 – 144 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit am 27. April 2022 eingegangenem Schreiben hat der Kläger nochmals u. a. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 27. April 2022 wird auf das Protokoll verwiesen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in der oben angegebenen Besetzung entscheiden, weil die neuerlichen Befangenheitsgesuche gegen die Richter des Senats offensichtlich unzulässig sind (zum Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09BVerfGE 131, 239). Der Senat kann über derartige Befangenheitsgesuche unter Beteiligung der abgelehnten Richter und ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen entscheiden und diese Entscheidung mit der Sachentscheidung verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2006 – 1 BvR 698/06 –, BVerfGK 8, 59, 60; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239, 252 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 2 BvR 625/01 –, NJW 2005, 3410, 3412). 

Das Ablehnungsgesuch aus seinem Schreiben vom 9. April 2022 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Davon ist auszugehen, wenn in einem Befangenheitsgesuch kein Ablehnungsgrund genannt wird oder die gegebene Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2006 – 1 BvR 698/06 –, BVerfGK 8, 59, 60; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239, 252 f.; BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 2 BvR 625/01 –, NJW 2005, 3410, 3412). Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris, Rn. 28). Ein Befangenheitsantrag ist auch unzulässig und rechtsmissbräuchlich, wenn er im Wesentlichen nur beleidigende und unsachliche Äußerungen enthält (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 60 Rn. 10c). So liegt der Fall hier, wenn der Kläger vorträgt: „Den Vors. Flach und den 4. Senat in seiner aktuellen / hießigen Besetzung lehne ich als befangen ab, weil er das Verfahren mit vorgefaßtem strafbarem Rechtsbeugungsvorsatz betreibt und verschleppt… Für die streitigen Sozialleistungen gilt das GEGENWÄRTIGKEITSPRINZIP … Die Verfahren wurden aber ausgesetzt, obwohl das GENERELL UNZULÄSSIG ist … Darüber hinaus gelten für das gesamte Verfahren die §§ 20 SGB XI bzw 102 SGG. Anstatt ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen hofieren die Senatsmitglieder die PROZESSBETRÜGEREIEN der Gegnerin.“ Diesem Vorbringen lässt sich ein konkretes Verhalten eines Richters oder einer Richterin des erkennenden Senats schon nicht entnehmen, es ist vielmehr offenkundig gegen alle Richterinnen und Richter des Senats pauschal gerichtet. Es handelt sich dabei um unqualifizierbare Angriffe wegen der angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 –, Rn. 28, juris m w. N.) bzw. Prozessführung. Die Vorwürfe des Klägers entbehren jeglicher Substanz, insbesondere soweit dem Senat Verfahrensverschleppung vorgeworfen wird; dass das vorliegende Verfahren ausgesetzt worden sei, ist schlicht nicht richtig. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich weiterhin auch schon daraus, dass wortgleiche Ablehnungsgesuche – ungeachtet der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ergebenden unterschiedlichen Besetzung des Spruchkörpers – in allen am 27. April 2022 in mündlicher Verhandlung entschiedenen Verfahren des Klägers von ihm unter dem 9. April 2022 gestellt wurden. Auch in der Vergangenheit hat der Kläger in einer Vielzahl von Verfahren – allein in den Jahren 2020 und 2021 mindestens 21 – Ablehnungsgesuche, in einer Mehrzahl davon auch mit dem Vorwurf der Prozessverschleppung und des Rechtsmissbrauchs angebracht, über die der Senat bereits entschieden hat, vgl. hierzu etwa Beschluss vom 20. April 2020 im Verfahren L 4 SF 10/20 AB, Beschluss vom 25. Mai 2021 im Verfahren L 4 SF 50/21 AB und Beschluss vom 5. August 2021 im Verfahren L 4 SF 54/21 AB.

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers aufgrund des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 entscheiden, weil der Kläger mit der Terminsmitteilung vom 2. Februar 2022 ordnungsgemäße Mitteilung vom Termin erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 SGG). Die Terminsmitteilung ist dem Kläger aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. Februar 2022 öffentlich zugestellt worden, die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist am 7. Februar 2022 an der Gerichtstafel ausgehängt worden. Die Terminsmitteilung, die ebenfalls noch an eine zwischenzeitlich bekannt gewordene Anschrift des Vaters des Klägers übersandt worden ist, ist dem Kläger auch bekannt, denn darauf hat er mit seinen Schreiben vom 9. April 2022 und 27. April 2022 inhaltlich Bezug genommen. Ferner hat der Senat mit Beschluss vom 21. April 2022 über den Antrag des Klägers auf Reiseentschädigung entschieden.

Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig.

Es fehlt sowohl am Maßstab von § 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als auch von § 151 Abs. 3 SGG bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, da der Kläger in seiner Korrespondenz mit dem Senat bewusst keine Wohnanschrift genannt hat und nennt. 

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (Klägers, Antragstellers, usw.) genannt wird (BSG, Beschluss vom 18. November 2003 – B 1 KR 1/02 S – juris, Rn. 4 m.w.N.; ausführlich zum Folgenden: Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – L 7 AL 58/21 B ER u.a. – bezüglich eines Verfahrens des Klägers). Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). Der Angabe des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es hier - ähnlich wie in anderen Gerichtszweigen - bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 57 Abs. 1 bis 3 SGG (bzw. nach Sonderregelungen in den einzelnen Sozialleistungsbereichen) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen „gesetzlichen Richters“ i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten (BSG, a.a.O., Rn. 5). Da im Sozialgerichtsverfahren die örtliche Zuständigkeit nicht disponibel ist (vgl. § 59 SGG), diese Zuständigkeit umstritten sein kann, liegt auch hier das Bedürfnis nach Offenlegung einer Anschrift auf der Hand (BSG, a.a.O., Rdnr. 5). In gleicher Weise ist das Anschriftenerfordernis unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff. ZPO, siehe BSG, a.a.O., Rn. 5). Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (§ 185 Nr. 1 ZPO) zurückgegriffen werden könnte, steht dem nicht entgegen (BSG, a.a.O., Rn. 5). Diese Zustellungsart kommt nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. Gleichermaßen erfordert der Schutz des Rechtsuchenden die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung (BSG, a.a.O., Rn. 6). So muss im gerichtlichen Verfahren feststehen, dass es sich bei einem zur Erlangung von Rechtsschutz eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es dem Spruchkörper mit Wissen und Willen eines identifizierbaren Berechtigten zur Entscheidungsfindung im konkreten Fall zugeleitet worden ist, entsprechen zu können, sind handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Betroffenen unverzichtbar (BSG, a.a.O., Rn. 6). Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann (BSG, a.a.O., Rn. 6).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die zunächst zutreffende Anschrift im weiteren Prozessverlauf unrichtig wird. Rechtsuchende haben auch dafür Sorge zu tragen, dass sie durch die Angabe ihres tatsächlichen Wohnorts und Lebensmittelpunkts, für das Gericht erreichbar bleiben (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 – L 14 AS 1869/17 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (BSG, a.a.O., Rn. 8). Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit entfallen (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 u.a. – juris Rn. 11 m.w.N.). Ausnahmsweise kann also nur dann auf die Pflicht zur Nennung einer Anschrift verzichtet werden, wenn es dem Beteiligten unzumutbar oder gar unmöglich ist, eine Anschrift zu nennen, über die die oben genannten Erfordernisse eines sozialgerichtlichen Verfahrens sichergestellt werden können.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Zwar behauptete der Kläger in der Vergangenheit in Parallelverfahren, obdachlos zu sein; in einzelnen Verfahren vor dem Landessozialgericht berief er sich auch auf den Ausnahmefall, dass eine ladungsfähige Adresse nicht genannt werden müsse. 

Aufgrund hinreichender Indizien ist der Senat aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger obdachlos ist; es liegen auch keine anderen Gründe für eine Ausnahme von der prozessualen Pflicht, eine Anschrift zu nennen, vor. Für solche Umstände trägt der Kläger die Beweislast. Obwohl er im Jahr 2020 eine Obdachlosigkeit behauptete, wohnte er nach seinen Angaben vom 9. Januar 2021 im Verfahren L 4 SO 180/19 im September und Oktober 2020 in einer Betriebswohnung in C-Stadt, in weiteren ungenannten Zeiträumen in Hotels (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2021 – L 4 SO 25/21 und Senatsbeschluss vom 14. April 2021 – L 4 SO 44/21 ER). Auch das Sozialgericht Frankfurt am Main hatte seinerzeit einige Verfahren an das Sozialgericht Mannheim verwiesen, weil es Anhaltspunkte für einen Wohnsitz oder Aufenthalt im dortigen Gerichtsbezirk hatte. Im Juni 2021 war dem 7. Senat des Landessozialgerichts bekannt, dass der Kläger regelmäßig in Hotels übernachtet. Beispielsweise hat der Kläger in den Berufungsverfahren L 7 AL 43/20, L 7 AS 190/20, L 7 AS 45/20 und L 7 AS 46/20 am 29. März 2021 ein Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und darin den monatlichen Bezug von Arbeitslosengeld von 1.176 € und zugleich monatliche Hotelkosten von ca. 1.000 € angegeben. Aufgrund dieser und weiterer Indizien sah es der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts am 21. Juni 2021 als ausgeschlossen an, dass der Kläger obdachlos ist. Zu all diesen Umständen hat sich der Kläger in den im 4. Senat anhängigen Verfahren nicht substantiiert geäußert. Auch die weitere Entwicklung spricht für eine Verschleierung vorhandener Wohnungen oder Hotelaufenthalte und gegen eine Obdachlosigkeit: Ohne Mitteilung des Klägers im hiesigen Verfahren ist dem Senat bekannt geworden, dass der Kläger seit 27. Juli 2021 ein möbliertes Appartement mit einer Vertragslaufzeit bis zum 25. Januar 2022 angemietet hatte. Die dortige Anschrift D-Straße, A-Stadt hat der Kläger dem Senat erst am 27. Dezember 2021 in Parallelverfahren mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit 22. Dezember 2021, befand er sich indes bereits in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I, Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt am Main, was er aber am 27. Dezember 2021 nicht mitteilte. Nach dem Kenntnisstand aus Parallelverfahren wurde er am 14. Januar 2022 aus der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main entlassen, ohne eine Anschrift zu hinterlassen. In der D-Straße, A-Stadt, wohnt er gegenwärtig nicht mehr. Nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage vom 7. Februar 2022 ist der Wohnort unbekannt. In einer am 8. Februar 2022 eingegangenen Beschwerdeschrift – L 4 SO 14/22 B ER – gibt der Kläger keine Anschrift, lediglich "A-Stadt“, an. Aus den letztgenannten Umständen kann nicht auf eine Obdachlosigkeit geschlossen werden, da es dem Kläger in der Vergangenheit – wie aufgezeigt – regelmäßig gelungen ist, Hotelzimmer oder Wohnungen anzumieten. In einer rückblickenden Gesamtschau dürfte ein erheblicher Anteil der Zeiträume, in denen der Kläger in Parallelverfahren eine Obdachlosigkeit behauptet hat, von Hotel- und Wohnungsaufenthalten abgedeckt sein. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Senat gegenwärtig bewusst keine Wohnanschrift oder sonstige ladungsfähige Anschrift nennt, aber weder Umstände vorbringt noch sonst Umstände ersichtlich sind, aus denen eine Obdachlosigkeit oder ein sonstiger Ausnahmefall hervorgehen.

Der Umstand, dass dem Senat jüngst zufällig bekannt geworden ist, dass der Kläger gegenüber dem Bundessozialgericht die Adresse „c/o B.A., E-Straße, E-Stadt“ angegeben hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. So ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung zum Zivilprozess die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO – einer Parallelvorschrift zu § 92 SGG – notwendige Voraussetzung für eine Klageerhebung, wenn die Angabe ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht. Hierbei genügt eine „c/o-Anschrift“ nicht; die Angabe der Wohnanschrift des Verfügungsklägers dokumentiert zugleich die Ernsthaftigkeit seines Begehrens wie auch seiner Bereitschaft, sich etwaiger mit dem Betreiben des Prozesses verbundener nachteiliger Folgen zu stellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 U 4/14 –, juris, Leitsatz und Rn. 15), etwa einer Vorführung oder der Vollstreckung einer Kostenentscheidung, z.B. im Rahmen des § 192 SGG. Vorliegend kann dies im Ergebnis allerdings dahinstehen, weil der Kläger ausdrücklich in seinem Schreiben vom 9. April 2022 mitgeteilt hat, dass seine Eltern, die unter der genannten c/o-Anschrift in E-Stadt wohnhaft sind, über keine Postzustellvollmacht in diesem Verfahren verfügen würden.

Soweit der Kläger mit dem Schreiben vom 9. April 2022 auf eine mögliche Kenntnis der Adresse durch die Beklagte zu 1) aufgrund ordnungsrechtlicher Meldungen des Hotels, in dem sich der Kläger momentan aufhält, verweist, verkennt er, dass es seine Obliegenheit ist, die Adresse mitzuteilen. Mit dem Schreiben vom 9. April 2022 untermauert er einmal mehr die Absicht, seine Anschrift dem Gericht nicht bekannt geben zu wollen.

Es bedurfte keines rechtlichen Hinweises an den Kläger, da die vorgenannten Erwägungen bereits Gegenstand der Beschlüsse des 7. Senats vom 21. Juni 2021 – L 7 AL 58/21 B ER u.a. – und – L 7 AS 177/21 B ER – sowie u.a. des Beschlusses des hiesigen Senats vom 7. Juli 2021 – L 4 SO 92/21 ER – gewesen sind. Zudem wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17. März 2022 aus denselben Gründen abgelehnt.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Antrag zu 2. des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem mit Schreiben vom 9. April 2022 erstmals im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrag nicht um eine bloße Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 3 SGG, da er nach dem Wortlaut des Antrages über den für den ursprünglichen Antrag maßgeblichen Lebenssachverhalt hinausgeht. Die Voraussetzungen gemäß § 99 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor, denn der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage nicht rügelos eingelassen. Eine rügelose Einlassung liegt bereits vor, wenn der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung oder in einem Schriftsatz einen Gegenantrag stellt oder sich zur Sache äußert (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 9), ohne durch eine Gegenerklärung die Zulässigkeit der Klageänderung wenigstens vorsorglich zu rügen. Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens bewusst war, ist dabei nicht erheblich (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 471/19 –, Rn. 45, juris; vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020 § 99 Rn. 9). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil sie nicht dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es fehlt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger künftig nach noch einmal in eine hinreichend vergleichbare Situation einer Einweisung in die Einrichtung „B.“ oder in das Hotel „F.“ kommen sollte.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben konnte. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Zudem ist spätestens mit der zwischenzeitlichen Wohnungsnahme des Klägers im Zeitraum von Mitte September 2020 bis 25. Oktober 2020 in einer Betriebswohnung in C-Stadt die Erledigung der Hauptsache eingetreten, so dass etwaige als Leistungsklage auszulegenden Anträge ins Leere gehen.

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 waren abzulehnen. Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind danach nicht gegeben (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Darüber hinaus sind gemäß § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. 

Die Entscheidung des Senats zur Prozesskostenhilfe kann gem. § 177 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Ansonsten gilt die nachfolgende Belehrung „Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe“.
 

Rechtskraft
Aus
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