L 9 AS 3903/21

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1509/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3903/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 8. November 2021 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren noch die Aufhebung von fünf Sanktionen wegen Meldeversäumnissen im Zeitraum 01.04.2018 bis 31.10.2018.

Der 1972 geborene Kläger bezieht seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 24.04.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.05.2017 bis 30.04.2018. Bei Berechnung der monatlichen Leistungen berücksichtigte der Beklagte für den Monat April 2018 einen Regelbedarf in Höhe von 416,00 €.

Mit Schreiben vom 29.01.2018 lud der Beklagte den Kläger zum Meldetermin am 08.02.2018 um 09:45 Uhr zur Besprechung seiner aktuellen beruflichen Situation ein. Es handle sich um eine Einladung im Sinne des § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Hinsichtlich der Rechtsfolgenbelehrung in diesem Schreiben wird auf Blatt 1241 der Verwaltungsakte verwiesen. Der Kläger erschien zum Termin am 08.02.2018 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Schreiben vom 13.02.2018 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Sanktion an und lud ihn zum Meldetermin am 22.02.2018 um 13:45 Uhr ein, um mit ihm seine aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Der Beklagte forderte den Kläger auf, Nachweise darüber einzureichen, dass er seit 2007 durchgehend krankgeschrieben sei. Mit Bescheid vom 01.03.2018 sprach der Beklagte eine Sanktion wegen des Meldeversäumnisses vom 08.02.2018 aus. Für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 werde eine Minderung des ALG II des Klägers um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bzw. 41,60 € monatlich festgestellt. Der Kläger sei zum Meldetermin am 08.02.2018 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Er habe trotz Aufforderung keine Gründe angegeben, die sein Verhalten erklären und als wichtige Gründe anerkannt werden könnten. Der Bescheid vom 24.04.2017 werde insoweit für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2018, dem Ende des Bewilligungszeitraums, gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) aufgehoben.

Der Kläger erschien auch zum Termin am 22.02.2018 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Schreiben vom 28.02.2018 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Sanktion an. Mit Bescheid vom 14.03.2018 sprach der Beklagte eine Sanktion wegen des Meldeversäumnisses aus. Für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.06.2018 werde eine Minderung des ALG II des Klägers um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs bzw. 41,60 € monatlich festgestellt. Der Bescheid vom 24.04.2017 werde insoweit für die Zeit vom 01.04.2018 bis 30.04.2018, dem Ende des Bewilligungszeitraums, gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Mit Bescheid vom 14.05.2018 in der Fassung des Bescheides vom 20.07.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von 01.05.2018 bis 30.04.2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für die Monate Mai und Juni 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von monatlich 738,43 € (Regelbedarf: 416,00 € zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung: 405,63 € abzgl. Sanktion: 83,20 €).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.03.2018 zurück, wogegen der Kläger am 22.05.2018 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG, S 8 AS 1509/18) erhoben hat.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 01.03.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2018 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 25.06.2018 Klage zum SG (S 8 AS 1896/18) erhoben.

Mit Schreiben vom 14.05.2018 lud der Beklagte den Kläger zum Meldetermin am 29.05.2018 um 08:00 Uhr zur Besprechung seiner aktuellen beruflichen Situation ein, wobei der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschien. Mit Schreiben vom 30.05.2018 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Sanktion an und lud ihn zu einem Meldetermin am 07.06.2018 ein, um mit ihm seine aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Mit Bescheid vom 11.06.2018 sprach der Beklagte eine Sanktion in Höhe von monatlich 41,60 € wegen des Meldeversäumnisses für den Minderungszeitraum vom 01.07.2018 bis 30.09.2018 aus. Der Bescheid vom 14.05.2018 werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.06.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 11.09.2018 Klage beim SG erhoben (S 8 AS 2777/18).

Der Kläger erschien auch zum Termin am 07.06.2018 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Schreiben vom 07.06.2018 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Sanktion an und lud ihn zu einem Meldetermin am 20.06.2018, um mit ihm seine aktuelle Situation zu besprechen. Mit Bescheid vom 21.06.2018 sprach der Beklagte eine Sanktion in Höhe von 41,60 € monatlich wegen des Meldeversäumnisses für den Minderungszeitraum von 01.07.2018 bis 30.09.2018 aus. Der Bescheid vom 14.05.2018 werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21.06.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2018 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 11.09.2018 Klage beim SG (S 8 AS 2778/18) erhoben.

Der Kläger erschien auch zum Termin am 20.06.2018 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Schreiben vom 06.07.2018 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Sanktion an und lud ihn zu einem Meldetermin am 19.07.2018 ein, um mit ihm seine aktuelle Situation zu besprechen. Mit Bescheid vom 20.07.2018 sprach der Beklagte eine Sanktion in Höhe von 41,60 € monatlich wegen des Meldeversäumnisses für den Minderungszeitraum von 01.08.2018 bis 31.10.2018 aus. Der Bescheid vom 14.05.2018 werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.07.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2018 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2018 Klage beim SG (S 8 AS 2969/18) erhoben.

Der Kläger erschien auch zum Termin am 19.07.2018 ohne Angabe von Gründen nicht. Mit Bescheid vom 20.08.2018 sprach der Beklagte nach Anhörung des Klägers eine Sanktion wegen des Meldeversäumnisses für den Minderungszeitraum von 01.09.2018 bis 30.11.2018 aus. Der Bescheid vom 14.05.2018 werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.08.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2018 zurück. Hiergegen hat der Kläger sowohl zunächst anwaltlich vertreten am 31.10.2018 (S 8 AS 3278/18), als auch persönlich am 02.11.2018 (S 8 AS 3309/18) Klage beim SG erhoben.

Auf Nachfrage des SG mit Schreiben vom 02.07.2018, ob sich der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit dem Meldetermin am 22.02.2018 in ärztlicher Behandlung befunden habe und ob er bereit wäre, den entsprechenden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, hat er mitgeteilt, dass keine medizinische Behandlung seiner Rückenschmerzen stattgefunden habe. Er habe dem Gericht bereits in einem anderen Verfahren, in dem er am 20.12.2013 angehört worden sei, eine Liste mit über 60 Ärzten vorgelegt, die nicht nur eine falsche Diagnose gestellt hätten, sondern eine korrekte Diagnose aufgrund ungerechtfertigter Ablehnung verhinderten. Diesbezüglich gebe es auch ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und seiner Krankenkasse, der AOK.

Mit Beschluss vom 06.09.2021 hat das SG die Verfahren S 8 AS 1509/18, S 8 AS 1896/18, S 8 AS 2777/18, S 8 AS 2778/18, S 8 AS 2969/18, S 8 AS 3278/18 und S 8 AS 3309/18 unter dem Aktenzeichen S 8 AS 1509/18 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei arbeitsunfähig und daher auch nicht erwerbsfähig. Die medizinischen Ursachen seiner Erwerbsunfähigkeit seien dem Beklagten bereits seit dem Jahr 2010 bekannt. In diesem Jahr hätten italienische Ärzte den Diagnosen von mehreren deutschen Ärzten widersprochen. Im Februar 2010 habe der Beklagte eine neurochirurgische Untersuchung in Italien, die für die Behandlung seines Bandscheibenvorfalls entscheidend gewesen wäre, durch die Androhung einer Sanktion vereitelt. Seither werde diese Art der Untersuchung von allen konsultierten Ärzten vereitelt, wobei er eine Zusammenarbeit zwischen den Ärzten, seiner Krankenkasse AOK und dem Beklagten zu seinem Nachteil annehme. Die verlangten Unterlagen lägen dem Beklagten daher bereits vor.

Mit Schreiben vom 31.03.2021 hat der Beklagte im Wege des Teilanerkenntnisses die Sanktionsentscheidung insoweit zurückgenommen, als Leistungen für September 2018 über den Betrag von 124,80 €, was 30 Prozent des Regelbedarfs entspreche, hinaus nicht mehr gemindert werden. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen.

Der Beklagte hat vorgetragen, eine Untersuchung im Jahr 2010 könne nichts über den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers aussagen. Sollte er aber tatsächlich arbeitsunfähig sein, bedeute dies nicht zwingend, dass er nicht auch in der Lage sei, im Jobcenter ein Gespräch mit seiner zuständigen Arbeitsvermittlerin zu führen. Soweit er darauf bestehe, nicht erwerbsfähig zu sein, könne er keinen Anspruch nach dem SGB II geltend machen, da die Leistungen nach dem SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte gezahlt würden. Da sich der Kläger in der Vergangenheit beharrlich geweigert habe, die (Nicht-) Erwerbsfähigkeit durch die zuständigen Stellen feststellen zu lassen, müsse er hinnehmen, dass er vom Beklagten als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter geführt werde. Somit habe er den Meldeaufforderungen Folge zu leisten.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2021 den Bescheid vom 20.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 in der Fassung der Rücknahmeentscheidung vom 31.03.2021 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte habe die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/7 zu erstatten.

Die am 02.11.2018 erhobene Anfechtungsklage (S 8 AS 3309/18) sei bereits unzulässig. Im Hinblick auf den Monat September 2018 sei der Kläger nicht mehr beschwert, da der Beklagte mit Schreiben vom 31.03.2021 den Bescheid vom 20.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018, soweit er den Monat September 2018 betrifft, aufgehoben habe. Im Übrigen sei die Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Bereits in der am 31.10.2018 erhobenen Klage sei zwischen den Beteiligten der Bescheid vom 20.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 streitig. Im Übrigen seien die Klagen zulässig, aber überwiegend unbegründet. Soweit sich die Klagen auf die Bescheide zu den Meldeversäumnissen am 08.02.2018 und 22.02.2018 beziehen, seien diese als Anfechtungsklagen, § 54 Abs. 1 S. 1 SGG, und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässig, im Übrigen als reine Anfechtungsklagen. Streitgegenständlich seien zum einen der Sanktionsbescheid vom 01.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2018 und der Sanktionsbescheid vom 14.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2018, auch bzgl. der darin verfügten entsprechenden Teilaufhebungen der Leistungsbewilligung für den Monat April 2018, sowie die Umsetzung der Sanktionen und Teilaufhebungen für die Monate Mai und Juni 2018 durch den Bescheid vom 14.05.2018 in der Fassung des Bescheides vom 20.07.2018. Sanktions- und Umsetzungsbescheide bildeten eine rechtliche Einheit im Sinne einer einheitlichen Regelung zur Höhe der SGB II-Leistungen in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum. Weitere Streitgegenstände seien der Sanktionsbescheid vom 11.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2018, der Sanktionsbescheid vom 21.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2018, der Sanktionsbescheid vom 20.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2018 sowie der Sanktionsbescheid vom 20.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018, jeweils auch bzgl. der darin verfügten Teilaufhebung der Leistungsbewilligung.

Der Bescheid vom 20.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte habe den Eintritt der Sanktion rechtswidrig festgestellt, da die Meldeaufforderung zum Termin am 19.07.2018 ermessensfehlerhaft gewesen sei. Im Übrigen seien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe den Eintritt dieser Sanktionen rechtmäßig festgestellt. Zudem habe der Kläger auch aus keinem anderen Grund einen Anspruch auf höhere Leistungen in dem hier streitigen Zeitraum. Die Bescheide seien formell rechtmäßig, insbesondere sei der Kläger vor Erlass der Bescheide ordnungsgemäß angehört worden.

Die materielle Rechtmäßigkeit sei nur hinsichtlich der Bescheide vom 01.03.2018, 14.03.2018, 11.06.2018, 21.06.2018 und 20.07.2018 erfüllt, denen die Meldeversäumnisse vom 08.02.2018, 22.02.2018, 29.05.2018, 07.06.2018 und 20.06.2018 zugrunde lägen, nicht aber hinsichtlich des Bescheides vom 20.08.2018, der sich auf das Meldeversäumnis vom 19.07.2018 beziehe. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II mindere sich das ALG II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommen. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II gelte dies nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen. Für die Bescheide vom 01.03.2018, 14.03.2018, 11.06.2018, 21.06.2018 und 20.07.2018 wegen der Meldetermine am 08.02.2018, 22.02.2018, 29.05.2018, 07.06.2018 und 20.06.2018 seien diese Voraussetzungen, einschließlich einer rechtmäßigen Meldeaufforderung und des Fehlens eines wichtigen Grundes erfüllt. Der Kläger sei eine leistungsberechtigte Person und habe jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum, Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen sei und der er ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen sei. Zudem sei der Verwaltungsakt über die Feststellung des Meldeversäumnisses und der Minderung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Meldeversäumnisses ergangen i.S.v. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II. Eine Meldeaufforderung sei ein Verwaltungsakt, dessen Erlass im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stehe. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung sei als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt habe. Den Meldeaufforderungen lägen rechtmäßige Meldezwecke gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zugrunde, die zutreffend benannt worden seien. Die Meldeaufforderungen zu den Terminen am 08.02.2018, 22.02.2018, 29.05.2018, 07.06.2018 und 20.06.2018 seien rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei. Ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten über seine berufliche Situation sei angesichts seiner Arbeitslosigkeit praktisch geboten gewesen. Der in der Meldeaufforderung genannte Zweck habe dem zentralen Ziel des SGB II, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und mit ihr Wege zu entwickeln und ihr aufzuzeigen, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit erlangen könne, gedient. Es liege auch unter Beachtung der Abfolge der Meldeaufforderungen mit letztlich demselben Meldezweck keine Ermessensunterschreitung vor. Es sei lediglich die Meldeaufforderung zum 19.07.2018 ermessensfehlerhaft. Zwischen dem Sanktionsbescheid wegen der Nichtwahrnehmung der Termine am 22.02.2018 und 29.05.2018 bestehe eine zeitliche Zäsur. Dies habe zur Folge, dass erst die Meldeaufforderung zum Termin am 19.07.2018 ermessensfehlerhaft sei, die Meldeaufforderungen zuvor jedoch nicht. Der Beklagte habe den Kläger zu vier Meldeterminen zwischen dem 29.05.2018 und dem 19.07.2018 geladen. Zwar habe es zuvor auch bereits Sanktionsbescheide wegen der Nichtwahrnehmung der Termine am 08.02.2018 und 22.02.2018 gegeben, allerdings sei der nächste Meldetermin, dessen Nichtwahrnehmung eine Sanktion zur Folge hatte, erst mehr als drei Monate später gefolgt. Während zwischen dem Termin am 08.02.2018 und dem 22.02.2018 zwei Wochen lägen und auch die Termine in den Monaten Mai bis Juli 2018 in ein- bis vierwöchigem Abstand erfolgten, habe in der Zeit vom 22.02.2018 bis 29.05.2018 kein Meldetermin stattgefunden, der eine Sanktion nach sich zog. Der Kläger sei den Meldeaufforderungen ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachgekommen. Damit habe er durch sein eigenes Verhalten die im Gesetz aufgestellten Bedingungen für den Eintritt einer Minderung herbeibeigeführt. Da der Kläger für das Bestehen des wichtigen Grundes beweispflichtig sei, gingen Zweifel, die das SG aufgrund seines Vortrags in den Klagebegründungen habe, zu seinen Lasten. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Meldetermin wahrzunehmen, sei dies zumindest nicht nachgewiesen. Der Kläger habe keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass er die Termine bei dem Beklagten nicht hätte wahrnehmen können. Da seitens des Klägers nicht einmal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt worden sei, könne es dahinstehen, ob eine solche ausgereicht hätte oder berechtigterweise zusätzlich die Vorlage einer Reise- bzw. Meldeunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden konnte. Als Nachweis nicht ausreichend seien ärztliche Atteste des Klägers aus dem Jahr 2010. Jedenfalls lasse sich hieraus nicht ableiten, dass am 08.02.2018, 22.02.2018. 29.05.2018, 07.06.2018 und 20.06.2018 eine Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Beeinträchtigung der Gesundheit bestanden habe, die dem Kläger die Wahrnehmung der Termine beim Beklagten unmöglich gemacht hätte. Zeitraum und Höhe der Sanktion seien richtig berechnet worden. Die dementsprechend ausgesprochene teilweise Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2017 und des Bescheides vom 14.05.2018 in der Fassung des Bescheides vom 20.07.2018 für die Minderungszeiträume in der entsprechenden Minderungshöhe nach § 48 SGB X sei rechtmäßig. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger für die Monate April bis November 2018 aus einem anderen Grund höhere Leistungen zustünden. Aufgrund der Abfolge der den Meldeversäumnissen zugrundeliegenden vier Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III innerhalb von acht Wochen sei der Bescheid vom 20.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2018 rechtswidrig, der auf der vierten Meldeaufforderung und dem Meldeversäumnis am 19.07.2018 beruhe. Die Abfolge von viermal derselben Meldeaufforderung zu demselben Zweck innerhalb von acht Wochen an den Kläger verstoße gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung. Der Beklagte hätte insbesondere in die Erwägungen einstellen und deutlich machen müssen. dass sich der Beklagte trotz der festgestellten vier gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Vorliegend habe der Beklagte keine Ausführungen dazu gemacht, ob als weitere Zwecke die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch angebracht sein könnten. Die vom Beklagten ausgesprochene Sanktion aufgrund des Meldeversäumnisses am 19.07.2018 erweise sich damit als rechtswidrig. Die dementsprechend ausgesprochene teilweise Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2018 in der Fassung des Bescheides vom 20.07.2018 nach § 48 SGB X sei ebenfalls rechtswidrig.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.12.2021 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet und auch keinen Antrag gestellt.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 8. November 2021 abzuändern und
den Bescheid vom 1. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2018 aufzuheben, den Bescheid vom 14. Mai 2018 in der Fassung des Bescheides vom 20. Juli 2018 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 41,60 € mehr zu gewähren,
den Bescheid vom 14. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2018 aufzuheben, den Bescheid vom 14. Mai 2018 in der Fassung des Bescheides vom 20. Juli 2018 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 Leistungen in Höhe von monatlich 41,60 € mehr zu gewähren,
den Bescheid vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 aufzuheben,
den Bescheid vom 21. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 aufzuheben und
den Bescheid vom 20. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 16.02.2022 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgemäß (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG) eingelegt, sie ist jedoch unzulässig, da nicht statthaft.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er mit der ordnungsgemäßen, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.02.2022 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit sich aus den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des SGG nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Vorschriften finden entsprechende Anwendung bei Gerichtsbescheiden, § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn es stehen weder Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch wird der Beschwerdewert von 750,00 € überschritten.

Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 17/15 B -, Juris). Der Kläger hat im Berufungsverfahren bisher keinen Antrag gestellt, es ist aber bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens davon auszugehen, dass er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die sechs gesondert erhobenen Klagen, die mit Beschluss des SG vom 06.09.2021 nach § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 113 Rdnr. 4).

Gegenstand der Klage S 8 AS 1509/18 war der Bescheid vom 14.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2018, mit dem für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.06.2018 wegen eines Meldeversäumnisses am 22.02.2018 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 41,60 € festgestellt worden war, sowie der Bescheid vom 14.05.2018 in der Fassung des Bescheides vom 20.07.2018, soweit die Sanktion für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.06.2018 umgesetzt worden ist. Der Streitwert dieses Verfahrens beläuft sich damit auf 124,80 €.

Gegenstand der Klage S 8 AS 1896/18 war der Bescheid vom 01.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2018, mit dem für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.06.2018 wegen eines Meldeversäumnisses am 08.02.2018 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 41,60 € festgestellt worden war, sowie der Bescheid vom 14.05.2018 in der Fassung des Bescheides vom 20.07.2018, soweit die Sanktion für den Zeitraum 01.05.2018 bis 30.06.2018 umgesetzt worden ist. Der Streitwert dieses Verfahrens beläuft sich damit ebenfalls auf 124,80 €.

Gegenstand der Klage S 8 AS 2777/18 war der Bescheid vom 11.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2018, mit dem für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.09.2018 wegen eines Meldeversäumnisses am 29.05.2018 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 41,60 € festgestellt worden war, sodass sich der Streitwert auch dieses Verfahrens auf 124,80 € beläuft.

Gegenstand der Klage S 8 AS 2778/18 war der Bescheid vom 21.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2018, mit dem für den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.09.2018 wegen eines Meldeversäumnisses am 07.06.2018 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 41,60 € festgestellt worden war, sodass sich der Streitwert auch dieses Verfahrens auf 124,80 € beläuft.

Gegenstand der Klage S 8 AS 2969/18 war der Bescheid vom 20.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.08.2018, mit dem für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.10.2018 wegen eines Meldeversäumnisses am 06.07.2018 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 41,60 € festgestellt worden war, sodass sich der Streitwert auch dieses Verfahrens auf 124,80 € beläuft.

Gegenstand der Klagen S 8 AS 3278/18 und S 8 AS 3309/18 war, nachdem er hiergegen selbst und durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vertreten Klage erhoben hatte, jeweils der Bescheid vom 20.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2018, mit dem für den Zeitraum 01.09.2018 bis 30.11.2018 wegen eines Meldeversäumnisses am 19.07.2018 eine Minderung des Anspruchs um 10 v.H. der maßgebenden monatlichen Regelleistung, mithin monatlich jeweils 41,60 € festgestellt worden war, sodass sich der Streitwert auch dieses Verfahrens auf 124,80 € beläuft. Diesen Bescheid hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid aufgehoben, so dass der Kläger hierdurch nicht mehr beschwert.

Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (st. Rspr. Bundessozialgericht, <BSG>, Urteile vom 30.06.2021 - B 4 AS 70/20 R -, vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - und vom 23.02.1987 - 9a Vs 1/86 -, jeweils Juris). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 25.02.1966 – 3 RK 9/63- , Urteil vom 05.02.1998 – B 11 AL 19/97 R -, Juris); dies soll auch dann gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 Rar 72/80 -, Juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B -, Juris). Eine Ausnahme von der Zusammenrechnung mehrere selbstständiger Ansprüche (vgl. dazu ausführlich Bayerisches LSG, Urteil vom 26.11.2015 – L 18 AS 669/15 -, Juris) liegt nicht vor.

Der Streitwert beträgt damit insgesamt 624,00 € (5 * 124,80 €), so dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird.


Da im Streit nur die Höhe der Leistungen für die Monate April bis Oktober 2018 stehen, findet § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG keine Anwendung.

Aus diesem Grund hätte es einer Zulassung der Berufung im angegriffenen Gerichtsbescheid bedurft, die nicht erfolgt ist. Die vorliegende Berufung kann auch dann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, wenn das SG irrtümlich annimmt, die Berufung sei ohne Zulassung statthaft (vgl. Keller Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, a.a.O., § 144 Rdnr. 45).
Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt allein nicht (st. Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 28.03.1957 - 7 RAr 103/55 -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, a.a.O., § 144 Rdnr. 40). Da die Rechtsmittelbelehrung in der angegriffenen Entscheidung unzutreffend ist, steht dem Kläger noch das Recht zu, innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Gerichtsbescheides bei dem SG mündliche Verhandlung zu beantragen oder die Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG Baden-Württemberg einzulegen.

Daher war die Berufung zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Rechtskraft
Aus
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