L 3 R 138/20

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 388/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 138/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Ausgleichsleistungen nach dem ZVALG können im Rahmen der erstmaligen Feststellung nur aufgrund eines Antrags erfolgen.

 

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. März 2020 wird zurückgewiesen.

 

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) für - nicht näher bezeichnete - Zeiträume vor dem 1. Juli 2016 streitig.

 

Unter dem 13. Juni 2017 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Mitteilung über die Gewährung eine Ausgleichsleistung/Beihilfe zur gesetzlichen Rente (im Weiteren: Ausgleichsleistung). Darin führte sie aus, dass die Klägerin in dem Datenbestand als Arbeitnehmerin mit Beschäftigungszeiten in der Land- und Forstwirtschaft geführt und sie deshalb darauf aufmerksam gemacht werde, dass sie bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben könne. Nähere Informationen zu diesen Leistungen könne sie dem umseitig aufgeführten Merkblatt entnehmen. In diesem Merkblatt sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug im Einzelnen aufgeführt. Sofern die Klägerin bereits vor dem 1. Juli 2017 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung beziehe, werde sie gebeten, den Antrag bis zum 30. September 2017 einzureichen, da bei einer späteren Antragstellung unter Umständen Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2017 verloren gehen könnten.

 

Am 26. Juli 2017 ging daraufhin der formularmäßige Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichsleistung bei der Beklagten ein. Darin gab die Klägerin an, sie sei am ... 1957 geboren, seit dem 15. April 2004 verwitwet und beziehe seit dem 1. November 2006 Rente wegen Erwerbsminderung. Zu ihren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft gab sie an, vom 1. Januar 1989 bis zum 30. September 1998, vom 13. bis zum 30. November 2001 und vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. April 2005 sei sie als Tierpflegerin bei der S.... und zuvor vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002 als Tierpflegerin in der Milchproduktion A... GmbH & Co. KG tätig gewesen zu sein.

 

Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie stelle fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung erfülle. Diese werde ihr daher ab dem 1. Juli 2016 i.H.v. 45,13 € abzüglich 4,68 €, d.h. 40,45 € monatlich, für zwölf Monate bis zum 30. Juni 2017 i.H.v. insgesamt 485,40 € gewährt und überwiesen. Ab dem 1. Juli 2017 betrage die monatliche Ausgleichsleistung 45,86 € abzüglich 4,68 €. Die bis zum 30. Juni eines jeden folgenden Jahres zustehende Ausgleichsleistung werde jeweils Ende Juli des laufenden Jahres rückwirkend für zwölf Monate in einer Summe ausgezahlt, ohne dass die Klägerin eine weitere Mitteilung erhalte.

 

Mit dem hiergegen am 19. Juni 2018 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Beklagten sei bekannt, dass sie bereits seit 2006 Rentnerin sei. Gleichwohl werde ihr die Ausgleichsleistung erst für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2016 gewährt, obwohl die Beklagte ihr mit dem Schreiben vom 13. Juni 2017 mitgeteilt hatte, sie möge einen entsprechenden Antrag noch vor dem 30. September 2017 einreichen, damit Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2017 nicht verloren gingen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Leistungsbeginn beurteile sich nach § 15 Abs. 2 ZVALG. Danach erfolge die erstmalige Feststellung der Leistung auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt (S. 1). Der Antrag sei fristgebunden. § 15 Abs. 2 S. 2 ZVALG regele, dass der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Beklagten zu stellen sei. Hier sei der Antrag erst am 26. Juli 2017 eingegangen, sodass die Ausgleichsleistung auch erst ab dem 1. Juli 2016 habe bewilligt werden können. Ab dem 1. November 2006 hätte die Ausgleichsleistung nur gewährt werden können, wenn der diesbezügliche Antrag spätestens am 30. September 2007 bei ihr - der Beklagten - gestellt worden wäre. Der von der Klägerin in Bezug genommene Hinweis im Schreiben vom 13. Juni 2017 habe sich lediglich auf den Leistungszeitraum innerhalb der gesetzlichen Regelungen, nämlich im vorliegenden Fall vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 bezogen. Es handele sich bei der Regelung des § 15 Abs. 2 ZVALG um eine materielle Ausschlussfrist. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gingen die Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Juli des Vorjahres verloren, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller die Versäumung der Frist verschuldet habe oder nicht. Ihr - der Beklagten - sei eine individuelle Aufklärung jedes einzelnen ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmers nicht möglich. Sie sei nur zu einer generellen, allgemeinen Aufklärung verpflichtet, der sie durch Pressemitteilungen und Merkblätter nachgekommen sei. Sie - die Beklagte - stütze sich auf den Datenbestand, der dem tarifvertraglichen Zusatzversorgungswerk vorliege. Dieses sei wiederum von den Tarifvertragsparteien als gemeinsame Einrichtung (im Sinne des § 4 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz [TVG]) gegründet worden und übernehme die Funktion einer quasi überbetrieblichen Verrechnungsstelle. Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestünden zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und dem Zusatzversorgungswerk. Der Arbeitgeber sei u.a. verpflichtet, alle bei ihm beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer unverzüglich anzumelden bzw. abzumelden. Im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern sei er - jedenfalls nach dem Fürsorgeprinzip - verpflichtet, über die Zusatzversorgung aufzuklären, da die erkennbaren Interessen seiner Arbeitnehmer dadurch berührt würden. Der Einsatz der Datenverarbeitung ermögliche es nunmehr auch, die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer direkt anzuschreiben und sie über gebuchte Versicherungszeiten zu informieren. Ab welchem Zeitpunkt eine gesetzliche Rente bezogen werde, sei der Zusatzversorgungskasse/dem Zusatzversorgungswerk nicht bekannt. Zur Stützung ihrer Auffassung hat die Beklagte auf die Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 24. März 2009 - S 5 LW 4/08 - und vom SG D. vom 13. April 2018 - S 24 LW 1033/15 - verwiesen.

 

Mit der hiergegen am 11. Oktober 2018 beim SG D. erhobenen Klage hat die Klägerin „die Gewährung einer Ausgleichsleistung zur Rente wegen Erwerbsminderung auch vor dem 1. Juli 2016“ weiterverfolgt und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

 

Auch die Beklagte hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und zudem auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Niedersachsen vom 29. November 1985 - 10 ZLw 1/85 - verwiesen, wonach bei verspäteter Antragstellung ohne vorherigen Kontakt mit der Beklagten auch die Voraussetzungen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vorlägen, da ein Verschulden an der verspäteten Antragstellung nicht zu erkennen sei. In der Entscheidung des SG D. sei zudem darauf verwiesen worden, dass sie - die Beklagte - nicht zu den in § 125 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) abschließend bezeichneten „Trägern der Rentenversicherung“ gehöre.

 

Mit Urteil vom 3. März 2020 das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Zeit vor dem 1. Juli 2016 zu. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 2 ZVALG. Bereits nach dem Urteil des LSG für das Land Niedersachsen vom 29. November 1985 - 10 ZLw 1/85 - sei bei einer Versäumung der Antragsfrist eine rückwirkende Bewilligung der Ausgleichsleistung nicht möglich. Es handele sich um eine Ausschlussfrist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Weiteren Aufschluss gewähre die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2012 - B 10 LW 1/12 R -, der sich Ausführungen zu dem Ziel der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, deren Lebensstandard aufgrund der traditionell niedrigen Löhne und damit gering ausfallenden Rentenansprüche dieses Personenkreises aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, entnehmen ließen. In der Drucksache 7/2066 heiße es zu § 15 ZVALG, dass die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung nicht im Amtsverfahren erfolgen könne, da die Berechtigten der Zusatzversorgungskasse nicht bekannt seien. Insofern sei vorgesehen, dass die erstmalige Feststellung nur aufgrund eines Antrags erfolge. Der Antrag auf die Gewährung der Ausgleichsleistung sei für die Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres bis zum 30. September des jeweils laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen. Hier sehe die Kammer aufgrund der langjährigen Beschäftigung der Klägerin in der Landwirtschaft und der vom BSG hervorgehobenen Besonderheit der unterdurchschnittlichen Altersabsicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung die Arbeitgeber aufgrund ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten und Kenntnisse aus dem Arbeitsverhältnis als erste, quasi „natürliche“ Ansprechpartner mit einer Verantwortung für Hinweise und Aufklärung, insbesondere auch - wie hier - bei deren fehlender tariflicher Bindung. Die von der Klägerin letztlich begehrte auf ihren Fall zugeschnittene Aufklärung gehe nach Auffassung der Kammer über den Zweck des § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) weit hinaus, der regelmäßig eine Mitwirkung des Beratungssuchenden in Form eines Antrags voraussetze oder einen konkreten Anlass, aus dem für den Versicherungsträger ein Aufklärungs- und Beratungsbedarf entstehen könne. Ihrer allgemeinen Hinweispflicht sei die Beklagte nachgekommen.

 

Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Juni 2020 zugestellte Urteil am 30. Juni 2020 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach ihrer Auffassung beziehe sich die Auskunftspflicht insbesondere darauf, Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall erschöpfend zu beantworten. Die Leistungserbringer seien verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskunft zu erteilen. Gerade in der Rentenversicherung gelte eine erweiterte Informations- und Auskunftspflicht. Die hier begehrte Leistung dürfe einer Rentenzahlung gleichzustellen sein. Insofern habe sie - die Klägerin - erwarten können, dass sie schon Jahre vorher über irgendwelche Antragserfordernisse aufgeklärt werde.

 

Die Klägerin beantragt ausdrücklich,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, S 12 R 388/18, vom 03.03.2020 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2018 die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausgleichsleistungen zur Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 01.07.2016 zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 3. März 2020 zurückzuweisen.

 

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für rechtmäßig und hat zur Begründung ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und im ersten Rechtszug wiederholt.

 

Mit den Schriftsätzen vom 22. und 28. Juli 2021 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Senat durfte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

 

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG D. die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ihr steht ein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsrente nach dem ZVALG für die Zeit vor dem 1. Juli 2016 nicht zu.

 

Auf der Grundlage des von der Klägerin am 23. Juli 2017 erstmals gestellten Antrags auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem ZVALG konnte deren nachfolgende erstmalige Feststellung durch die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2018 nur für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2016 rechtmäßig erfolgen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 ZVALG. Danach erfolgt die erstmalige Feststellung der Ausgleichsleistung auf Antrag und durch schriftlichen Verwaltungsakt. Der Antrag auf Ausgleichsleistung für Zeiten vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres ist bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Zusatzversorgungskasse zu stellen.

 

Aus der Begründung des Gesetzgebers in der Drucksache 7/2066 für die Errichtung der ZVALG mit dem Gesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I. S. 1669) und der nachfolgend unverändert geltenden Fassung des § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 ZVALG ergibt sich, dass bei der Regelung des Verfahrens bei erstmaliger Feststellung der Ausgleichsleistungen diese - abweichend zu den alljährlich neu zu zahlenden Ausgleichsleistungen - nicht im Amtsverfahren erfolgen könne, da die Berechtigten der Zusatzversorgungskasse nicht bekannt seien. Daher sei vorgesehen, dass die erstmalige Feststellung nur aufgrund eines Antrags erfolgen könne. Grundsätzlich wirke der Antrag nur für ein Jahr zurück (Drucksache 7/2066 zu § 15 S. 5). Die in § 15 Abs. 4 ZVALG aufgenommene Regelung, wonach der Zusatzversorgungskasse die „allgemeine Aufklärung der Berechtigten“ obliege, ist mit Wirkung zum 1. Januar 1980 im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 SGB I wieder aufgehoben worden (vgl. Drucksache 8/2034 S. 44). § 13 SGB I normiert in vergleichbarer Weise die Verpflichtung von Leistungsträgern, Verbänden und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. Eine umfassende individuelle und persönliche Information über bedeutsame Rechtsfragen ergibt sich aus § 14 SGB I, auf den der Gesetzgeber ausdrücklich keinen Bezug genommen hat. Einen Kontakt der Klägerin zur Beklagten hat es vor dem Zugang der Mitteilung vom 13. Juni 2017, bei dem eine individuelle Beratung hätte stattfinden können, nicht gegeben.

 

Hier hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es ihr aufgrund des Einsatzes der Datenverarbeitung nunmehr auch möglich sei, die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer direkt anzuschreiben und sie über gebuchte Versicherungszeiten zu informieren. Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hat dies bislang nicht zur Folge gehabt. Über Erkenntnisse dazu, ob die Voraussetzungen für die Ausgleichsleistung insgesamt vorliegen und diese deshalb festzustellen seien, verfügt die Beklagte weiterhin nicht.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

 

Rechtskraft
Aus
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