L 4 AS 99/19

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 1773/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 99/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Die ab 1. Mai 2014 geltende KdUH-Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau auf der Grundlage des Methoden- und Ergebnisberichts aus März 2014 in der Fassung der Neuberechnung im Gewichtungsverfahren, Methodenbericht von Oktober 2022, beruht für einen Zweipersonenhaushalt auf einem schlüssigen Konzept.

2. Um die Repräsentativität der erhobenen Daten für ein KdUH-Konzept sicherzustellen, ist der (lokale) Mietwohnungsmarkt wirklichkeitsgetreu abzubilden. Die Datenerhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein.

3. Ein KdUH-Konzept ist nicht repräsentativ, wenn institutionelle Vermieter nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern deutlich überproportional im Verhältnis zu den privaten Vermietern in der Mietwerterhebung vertreten sind. Dieser Mangel kann durch eine gewichtete Neuberechnung - differenziert nach Nettokaltmieten und Betriebskosten - korrigiert werden, in der private Kleinvermieter einerseits und institutionelle Großvermieter andererseits sowie geförderter Wohnraum (sog Sozialwohnungen) nach ihrem tatsächlichen Anteil auf dem Mietwohnungsmarkt berücksichtigt werden.

4. Auch wenn die "Hochrechnung" der Neuvertragsmieten im Konzept mangels Angabe des Referenzwerts (bislang) nicht nachvollziehbar ist, wird das Konzept dadurch nicht unschlüssig. Um sicherzustellen, dass die aus den Bestandsmieten ermittelten Mietpreise es den Grundsicherungsempfängern erlauben, zu den angegebenen Preisen auch tatsächlich Wohnraum anmieten zu können, ist eine Ergebniskontrolle durch Gegenüberstellung der Angebotsmieten möglich.

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Der Beklagte hat den Klägerinnen ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

Tatbestand:

 

Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016. Streitig ist insbesondere die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die abstrakte Angemessenheit.

 

Die 1985 geborene Klägerin und Berufungsklägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin zu 1.) und ihre am 5. März 2009 geborene Tochter, die Klägerin und Berufungsklägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin zu 2.), lebten bis Februar 2015 in einer Mietwohnung in der W. Straße  in Dessau-Roßlau. Am 1. März 2015 zogen die Klägerinnen in eine Mietwohnung in der L. Straße  in Dessau-Roßlau. Die Wohnfläche betrug 76,32 m² bei einer Grundmiete von 397 € zzgl. einer Vorauszahlung für Betriebskosten von 105 €. Der Abschlag für Fernwärme und zentrale Warmwasserbereitung betrug monatlich 95 €. Zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 den Antrag der Klägerinnen auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug bzw. zur Kostenübernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft abgelehnt. Es lägen zwar wichtige Gründe für den Umzug vor. Jedoch seien die Kosten der Unterkunft unangemessen. Die Kosten für die Grundmiete und Betriebskosten von 502 € überschritten den nach der Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau aus dem Jahr 2010 für einen Zweipersonenhaushalt gültigen Wert von 326,40 €. Im Falle des Umzugs würden die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe der bisher zu tragenden Aufwendungen erbracht.

 

Die Klägerinnen bezogen vom Beklagten und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter) Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin zu 1. war erwerbstätig in wechselnden Arbeitsverhältnissen. Bis zum 31. Juli 2015 erzielte sie Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in S.-Heim. in Höhe von 165 €, welches ihr im Folgemonat zufloss. Zudem erzielte sie vom 26. Mai bis zum 18. August 2015 Einkommen aus einer Tätigkeit bei F. in D.  in Höhe von 450 € monatlich mit Zufluss im Folgemonat. Ferner bezog sie bis zum 25. Mai 2015 sowie vom 19. August 2015 bis zum 10. Januar 2016 Arbeitslosengeld I in Höhe von 272,70 € monatlich. Am 4. April 2016 nahm die Klägerin zu 1. eine Beschäftigung bei der R. GmbH in K. auf. Sie erzielte hieraus im Mai 2016 Einkommen in Höhe von 1.062 € brutto (822,40 € netto).

 

Die Klägerin zu 2. erhielt im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 184 € bzw. ab 1. Januar 2016 in Höhe von 190 €. 

 

Die Firma F. u. B. GmbH (im Weiteren: Firma F&B) hatte für die Stadt Dessau-Roßlau im Jahr 2014 die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels vorgenommen. Anschließend hatte sie im März 2014 einen Methoden- und Ergebnisbericht erstellt. Auf dieser Grundlage hatte der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau am 29. April 2014 die mit Wirkung zum 1. Mai 2014 in Kraft getretene Unterkunftsrichtlinie des Beklagten, die "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau", beschlossen. Die Angemessenheitsgrenzwerte sind im September 2014 im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau veröffentlicht worden. Danach war für einen Zweipersonenhaushalt eine Bruttokaltmiete (BKM) von monatlich 326,40 € angemessen.

 

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerinnen vom 29. April 2015 gewährte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2015 für den Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 vorläufig Leistungen der Grundsicherung in monatlich unterschiedlicher Höhe. Seiner Leistungsberechnung legte er die seiner Auffassung nach angemessene BKM von 326,40 € zugrunde. Gründe für die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung gab er nicht an.

 

Dagegen erhoben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen am 15. Juni 2015 Widerspruch beim Beklagten (W 1070/15) mit der Begründung, es läge kein Grund für eine vorläufige Leistungsbewilligung vor und die Kosten der Unterkunft seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.

 

Mit Bescheid vom 2. Juni 2015 hob der Beklagte die für den Monat Juni 2015 bewilligten Leistungen teilweise in Höhe von 58,71 € für die Klägerin zu 1. und in Höhe von 22,89 € für die Klägerin zu 2. auf und forderte die Klägerin zu 1. zur Erstattung des Gesamtbetrags auf. Die Klägerin zu 1. habe ab dem 26. Mai 2015 Einkommen bezogen, welches zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit geführt habe.

 

Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerinnen (W 1308/15) verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 als unzulässig, da bereits Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid vom 15. Mai 2015 erhoben worden sei und der Bescheid Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens W 1070/15 sei.

 

Mit Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 berücksichtigte der Beklagte den Wegfall des Einkommens der Klägerin zu 1. und gewährte den Klägerinnen für den Zeitraum von August 2015 bis Mai 2016 vorläufig Leistungen der Grundsicherung in monatlich unterschiedlicher Höhe. Seiner Leistungsberechnung legte er weiterhin die seiner Auffassung nach angemessene BKM von 326,40 € zugrunde. Gründe für die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung gab er nicht an.

 

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 6. Juli 2015 berücksichtigte der Beklagte den Wegfall des Arbeitslosengelds I der Klägerin zu 1. und gewährte den Klägerinnen für den Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 vorläufig Leistungen der Grundsicherung in monatlich unterschiedlicher Höhe. Seiner Leistungsberechnung legte er weiterhin die seiner Auffassung nach angemessene BKM von 326,40 € zugrunde. Gründe für die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung gab er nicht an.

 

Die gegen beide Bescheide vom 6. Juli 2015 gerichteten Widersprüche der Klägerinnen (W 1310/15 und W 1311/15) verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Juli 2015 ebenfalls aufgrund des Widerspruchsverfahrens W 1070/15 als unzulässig.

 

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 (W 1070/15) hob der Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 15. Mai 2015 die Vorläufigkeit auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Ein Grund für die vorläufige Festsetzung habe ursprünglich nicht vorgelegen. Insofern sei dem Widerspruch stattzugeben. Die Klägerinnen seien trotz Ablehnung der Zusicherung zum Umzug in eine unangemessene Wohnung in der L. Straße  gezogen. Mit Beschluss des Stadtrats vom 29. April 2014 seien neue Angemessenheitswerte beschlossen worden, wonach für einen Zweipersonenhaushalt 326,40 € BKM angemessen seien. Die Heizkosten von 95 € seien angemessen.

 

Dagegen haben die Klägerinnen am 24. August 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung ausgeführt, die tatsächlich entstandenen Mietkosten seien angemessen und vom Beklagten zu berücksichtigen. Die Angemessenheitsgrenze des Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept. Die tatsächlichen Unterkunftskosten überstiegen den Wert der Wohngeldtabelle mit Sicherheitszuschlag von 10 % nicht, so dass diese angemessen und zu übernehmen seien. Zudem seien die Kosten der unzulässigen Widerspruchsverfahren vom Beklagten zu tragen, da dieser die angegriffenen Bescheide jeweils mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen habe. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen den Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft begrenzt.

 

Mit Änderungsbescheid vom 16. September 2015 hat der Beklagte das tatsächliche Einkommen der Klägerin zu 1. im Juli 2015 berücksichtigt und den Klägerinnen vorläufig geringfügig höhere Leistungen für diesen Monat bewilligt.

 

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 16. September 2015 hat der Beklagte das bis Januar 2016 gezahlte Arbeitslosengeld I berücksichtigt und den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Mai 2016 vorläufig höhere Leistungen gewährt. Die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind unverändert geblieben.

 

Die beiden dagegen gerichteten Widersprüche der Klägerinnen (W 1827/15 und W 1828/15) hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 als unzulässig verworfen.

 

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 hat der Beklagte den Klägerinnen für August 2015 vorläufige Leistungen in Höhe von 655,27 € und für September in Höhe von 602,74 € gewährt. Mit Erstattungsbescheid vom gleichen Tag hat er die Klägerinnen zur Erstattung von insgesamt 276,07 € für beide Monate aufgefordert.

 

Die dagegen gerichteten Widersprüche der Klägerinnen (W 2104/15 und W 2161/15) hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2016 als unzulässig verworfen.

 

Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 hat der Beklagte die Änderung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2016 berücksichtigt und den Klägerinnen vorläufig höhere Leistungen gewährt.

 

Mit Änderungsbescheid vom 12. April 2016 hat der Beklagte die Beschäftigungsaufnahme der Klägerin zu 1. berücksichtigt und den Klägerinnen für Mai 2016 vorläufig geringere Leistungen bewilligt.

 

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 hat der Beklagte die den Klägerinnen gewährten Leistungen endgültig festgesetzt: für Juni 2015 in Höhe von 913,44 €, für Juli 2015 in Höhe von 641,44 €, für August 2015 in Höhe von 655,27 €, für September 2015 in Höhe von 602,74 €, für Oktober bis Dezember 2015 in Höhe von 804,34 €, für Januar 2016 in Höhe von 989,94 €, für Februar 2016 in Höhe von 1.050,84 €, für März 2016 in Höhe von 966,81 €, für April 2016 Höhe von 953,88 € und für Mai 2016 in Höhe von 313,45 €. Die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind unverändert geblieben.

 

Am 25. Mai 2016 hatte der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau unter Berücksichtigung einer an den Verbraucherpreisindex angelehnten Anpassung höhere Angemessenheitsgrenzen mit Wirkung zum 1. Mai 2016 beschlossen. Danach war für einen Zweipersonenhaushalt eine BKM von monatlich 336,84 € angemessen.

 

Mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2016 hat der Beklagte das Einkommen für den Monat Mai 2016 sowie die durch die Indexfortschreibung nunmehr seiner Auffassung nach angemessenen Unterkunftskosten von 336,84 € berücksichtigt und den Klägerinnen Leistungen in Höhe von 348,84 € gewährt.

 

Der Beklagte hat unter dem 13. September 2017 eine Übersicht über den im Zeitraum von Oktober 2014 bis November 2016 zur Verfügung stehenden angemessen Wohnraum in der Stadt Dessau-Roßlau übersandt.

 

Mit Urteil vom 14. Dezember 2018 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Klägerinnen hätten im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II. Sie könnten lediglich die Übernahme der vom Beklagten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelten angemessenen BKM von 326,40 € (Mai 2016 336,84 €) zzgl. Heizkosten beanspruchen. Bei einer Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen berücksichtigten Aufwendungen von monatlich 175,60 € bzw. 165,16 € im Mai 2016 dränge sich eine Gesamtwirtschaftlichkeitsprüfung nicht auf.

 

Gegen das den Klägerinnen am 18. Januar 2019 zugestellte Urteil haben diese am 15. Februar 2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, die vom Beklagten vorgenommene Stichprobenauswertung genüge nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach sei eine solche nur dann repräsentativ, wenn alle wesentlichen Teilgruppen ihrer Grundgesamtheit (u.a. die Wohnungen der Großvermieter wie der Kleinvermieter) entsprechend ihrem Anteil an der Stichprobe enthalten seien. Private Vermieter seien im Mietspiegel überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zudem lägen aufgrund der besonderen persönlichen Umstände der Klägerinnen die Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung vor. Die persönlichen Bedürfnisse der alleinerziehenden, berufstätigen Klägerin zu 1. und der im streitigen Zeitraum sechsjährigen Klägerin zu 2. rechtfertigten die Zugrundelegung eines um 15 m² erhöhten Raumbedürfnisses. Ein solcher Zuschlag sei zwar nicht allgemein oder pauschal, aber immer dann vorzunehmen, wenn die konkrete Wohnsituation und die Gesamtumstände dies erforderten. Der sich im Vorschulalter befindlichen Klägerin zu 2. sei zur persönlichen kindgerechten Entfaltung ein eigenes Zimmer zuzubilligen. Zudem habe sich die Wohnung nur wenige Hundert Meter von der ab August 2015 von ihr zu besuchenden Grundschule in K. befunden. Auch der Klägerin zu 1. sei ein vom Wohnraum zu unterscheidender Schlafraum als Rückzugort zuzugestehen. Das SG verkenne, dass in den Jahren 2014 bis 2016 über 10 % der Wohnfläche in Dessau-Roßlau zurückgebaut worden sei. Aufgrund der 2015 einsetzenden Flüchtlingswelle sei Wohnraum wider Erwarten verknappt worden. Bei Neuvermietungen seien die Mieten in der Regel um 15 % erhöht worden.

 

Am 3. November 2022 hat der Beklagte dem Senat eine Neuberechnung der Mietobergrenzen 2014 der Stadt Dessau-Roßlau, Methodenbericht von Oktober 2022, vorgelegt. In dieser wird nunmehr zwischen privaten und institutionellen Vermietern unterschieden und bei der Berechnung der Richtwerte die Mietwerte der beiden Vermietertypen im Gewichtungsverfahren nach ihrem Marktanteil berücksichtigt. Zudem wurden die Wohnungen aus dem geförderten Wohnungsbestand der institutionellen Vermieter (sog. Sozialwohnungen) ebenfalls nur noch mit ihrem tatsächlichen Anteil am Wohnungsbestand (1,4 %) berücksichtigt. Daraus ergibt sich bei Berücksichtigung des 40 %-Quantils für einen Zweipersonenhaushalt eine angemessene BKM von 336,60 €.

 

Mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2022 hat der Beklagte die neuen Angemessenheitswerte berücksichtigt und den Klägerinnen für Juni 2015 bis April 2016 monatlich 10,20 € mehr und für Mai 2016 10,54 € mehr gewährt.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2023 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und zugunsten der Klägerinnen im Monat Mai 2016 einen weiteren Anspruch in Höhe von 79,27 € anerkannt.

 

Die Klägerinnen beantragen,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Dezember 2018 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Oktober 2016 und 7. Dezember 2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1.  Juni 2015 bis 31. Mai 2016 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hält seine Entscheidung nach Erlass des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2022 und des abgegebenen Teilanerkenntnisses für rechtmäßig und verweist auf die übersandten Unterlagen zum Konzept der Stadt Dessau-Roßlau.

 

Auf Nachfrage des Senats im Verfahren der Klägerinnen L 4 AS 179/19 hat der Beklagte am 26. Januar 2023 klargestellt, im Rahmen der Mietwerterhebung seien aus dem erhobenen Datensatz 508 Neuvertragsmieten (statt 2.597 Datensätze wie im Methodenbericht auf S. 16 ausgeführt) ermittelt worden. Diese seien dann auf den gesamten Mietwohnungsbestand hochgerechnet und mit 2.597 Neuvertragsmieten ausgewiesen worden.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Dokumentation des Senats zum schlüssigen Konzept der Stadt Dessau-Roßlau entsprechend der übersandten Erkenntnismittelliste ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung der Klägerinnen ist nicht erfolgreich.

 

I.

 

Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und zulässig. Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG im angegriffenen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

 

II.

 

Die Berufung der Klägerinnen ist jedoch unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2022 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 9. Februar 2023 rechtmäßig und beschwert die Klägerinnen nicht (mehr) im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

 

Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Oktober 2016 und 7. Dezember 2022. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die den Klägerinnen durch die mit Bescheid vom 15. Mai 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. Juni 2015 und 6. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. September 2015, 29. Oktober 2015, 29. November 2015 und 12. April 2016 erteilte vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum endgültig festgesetzt. Die endgültige Festsetzung hat die vorläufige Leistungsbewilligung auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) erledigt. Richtige Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.

 

Die Klägerinnen haben ihre Klage auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) und insoweit in zulässiger Weise auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, juris Rn. 32 m.w.N.).

 

Die Klägerin zu 1. ist im streitigen Zeitraum Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 20. Dezember 2011. Sie hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig. Die mit ihr in einem Haushalt lebende Klägerin zu 2. gehört als minderjähriges und unverheiratetes Kind dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ihrer Bedarfsgemeinschaft an. Die Klägerinnen verfügen weder über bedarfsdeckendes Einkommen noch über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes anrechenbares Vermögen.

 

Die Klägerinnen haben in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 lediglich Anspruch auf Berücksichtigung bzw. Übernahme der vom Beklagten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ermittelten angemessenen BKM von monatlich 336,60 € bzw. 347,37 € im Mai 2016 für die Unterkunft (dazu unter 1.) zuzüglich Heizungs- und Warmwasserkosten von monatlich 95 € (dazu unter 2.).

 

1.

 

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gleichwohl als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf sonstige Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

 

Ob die tatsächlichen Aufwendungen der zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft für Unterkunft und Heizung in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen sind, richtet sich nach deren Angemessenheit. Dafür ist im ersten von zwei größeren Schritten zunächst die abstrakte Angemessenheit und dann in einem zweiten Schritt die konkrete Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BSG seit 2006; zuletzt zusammenfassend: Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 19).

 

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. zur Produkttheorie zuletzt: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20).

 

In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 23).

 

Gesondert ist die Prüfung der Bedarfe für die Heizung vorzunehmen (dazu unter 2.). Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris).

 

a)

 

Bei der Bestimmung der angemessenen KdUH hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 60 m² für einen Zweipersonenhaushalt abgestellt. Denn zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist nach der Rechtsprechung des Senats im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2022, u.a. L 4 AS 470/17, juris Rn. 40; ebenso Urteil des 5. Senats vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09, juris Rn. 37 f.; BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R, juris Rn. 21). Danach waren Wohnflächen für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 m² und für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 m² förderfähig.

 

Eine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnfläche kommt hier entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht in Betracht. Nur objektive Umstände wie z.B. Rollstuhlpflichtigkeit oder die Notwendigkeit der angemessenen Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kindern können eine Abweichung von der als angemessen anzusehenden Wohnfläche rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, juris Rn. 14; Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 28/12 R, juris Rn. 29; vgl. § 22b Abs. 3 SGB II zum möglichen Inhalt von Satzungen). Soweit die Klägerinnen vortragen, die persönlichen – also subjektiven – Umstände der alleinerziehenden, berufstätigen Klägerin zu 1. mit einem Kind im Vorschulalter rechtfertigten ein um 15 m² erhöhtes Raumbedürfnis, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2012 ausdrücklich klargestellt, wohnraumrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse des Hilfebedürftigen (z.B. Alleinerziehung) Bezug nehmen, seien bei der Bestimmung der Wohnflächen als Teil der Ermittlung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete nicht zu berücksichtigen. Sie könnten allenfalls als Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld bedingen, die Obliegenheit zur Kostensenkung einschränken (vgl. auch Piepenstock in juris-Praxiskommentar, 5. Auflage 2017, Stand: 12. Januar 2022, Rn. 98). Weitere objektive Umstände sind nicht ersichtlich.

 

b)

 

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt auch für dessen Konkretisierung durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 17, 25). Allerdings ist die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ist begrenzt durch die Mitwirkungslast der Beteiligten. Einer eingehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 30).

 

Der Beklagte hat die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ermittelt.

 

Nach der Rechtsprechung des BSG setzt ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen BKM ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum voraus. Von der Schlüssigkeit (Nachvollziehbarkeit und Folgerichtigkeit) eines Konzepts ist auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09, juris Rn. 19 ff.):

 

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;

 

es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung (z.B. welche Art von Wohnungen, ggf. Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße);

 

Angaben über den Beobachtungszeitraum;

 

Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel);

 

Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;

 

Validität der Datenerhebung;

 

Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung;

 

Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert, Kappungsgrenze).

 

Der kommunale Träger ist im Rahmen seiner Methodenfreiheit verpflichtet, die gewählte Methode und die Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen, damit geprüft werden kann, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt hat und schließlich, ob er sich in den Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a., juris Rn. 143; BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., juris Rn. 25; Luik in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 22 Rn. 122 mit weiteren Erläuterungen).

 

Der Methoden- und Ergebnisbericht der Firma F&B aus März 2014 beruht – nach der Gewichtung der ermittelten Richtwerte (Neuberechnung der Mietobergrenzen 2014 der Stadt Dessau-Roßlau, Methodenbericht Oktober 2022) – für den hier streitigen Zeitraum auf einem schlüssigen Konzept. Er bildet eine geeignete Entscheidungsgrundlage und ist im gerichtlichen Verfahren nicht fundiert infrage gestellt worden. Der Beklagte hat die Beanstandung des ursprünglichen Konzepts aus dem Jahr 2014 durch die Nachberechnung im Oktober 2022 ausgeräumt. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind plausibel. Ein Verstoß gegen die vom BSG geforderten    Grundsätze ist nicht erkennbar.

 

c)

 

Zunächst hat der Beklagte den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum seines Zuständigkeitsbereichs, der Stadt Dessau-Roßlau, in nicht zu beanstandender Weise bestimmt.

 

Der Vergleichsraum ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/18 R, juris Rn. 20 ff.). Während das BSG in früheren Entscheidungen als Ausgangspunkt für die Bildung des Vergleichsraums eher den   Wohnort der leistungsberechtigten Person(en) gewählt hat, geht es nunmehr unter Verweis auf die gesetzgeberische Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II vom Zuständigkeitsgebiet des Jobcenters aus. Dieser Raum ist ggf. unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R u.a., juris Rn. 23). Dass der Beklagte das gesamte Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau als einen Vergleichsraum ansieht, begegnet keinen Bedenken. Die Stadt Dessau-Roßlau gliedert sich in zwei Stadtteile (ehemalige Stadt Dessau und ehemalige Stadt Roßlau) und zugleich in 25 Stadtbezirke (unter Einbeziehung der eingemeindeten kleineren Ortschaften wie z.B. Mildensee, Großkühnau u.a.).

 

Auch wurden die Daten mittels Zufallsauswahl über das gesamte Stadtgebiet berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nur Daten aus bestimmten, günstigen Wohngegenden erhoben hätte, liegen nicht vor. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass sowohl Daten aus den Innenstadtteilen (Dessau Nord, Dessau Mitte, Dessau Süd sowie Roßlau) als auch aus nahezu allen Randbezirken mit ländlicherem Charakter einbezogen wurden.

 

d)

 

Den Gegenstand der Untersuchung hat der Konzeptersteller im Einzelnen nachvollziehbar definiert.

 

Die Wahl der BKM als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung ist nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 31). Zudem ist es zulässig, bei der Auswertung der Bestandsmieten Wohnraum, der keinen Aufschluss über das maßgebliche Wohnungsmarktsegment und/oder die örtlichen Gegebenheiten gibt, auszuschließen. Es wurden keine Wohnungen mit Substandard (ohne Bad und/oder Sammelheizung) einbezogen. Die Herausnahme der Substandardwohnungen rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Leistungsberechtigte darauf nicht verwiesen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, juris Rn. 31). Ebenfalls nicht in die Datenerhebung aufgenommen wurden Mietwohnungen in Einfamilienhäusern, Wohnungen in Heimen und Anstalten, möblierte oder teilmöblierte Wohnungen (Ausnahme Einbauküche oder Einbauschränke), gewerbliche oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen sowie Untermietverhältnisse. Die Herausnahme von Mietwohnungen in Einfamilienhäusern begegnet keinen Bedenken, da diese lediglich einen Anteil von 2,7 % des Mietwohnungsmarkts ausmachen und somit nicht prägend für diesen sind.

 

Soweit in die Datenauswertung auch Wohnungen mit einer Größe von weniger als 35 m² eingeflossen sind, ist dies nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Solche Wohnungen weisen zwar im Vergleich zu größeren Wohnungen einen höheren Mietpreis pro m² auf, so dass sich hier ggf. eine Verzerrung zugunsten der Leistungsbezieher ergeben kann. Auch wenn die Leistungsbezieher grundsätzlich nicht auf solche kleinen Wohnungen verwiesen werden können, sind sie nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum für den Wohnungsmarkt üblich bzw. prägend sind. Im Stadtgebiet Dessau-Roßlau gibt es eine Vielzahl von Wohnungen mit einer Größe von 32 m², 27 m² oder 24 m². Es handelt sich hierbei um Einraumwohnungen, die in Plattenbauweise überwiegend in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden sind. Da dieser Wohnungstyp in Dessau-Roßlau verbreitet ist, prägt er auch den örtlichen Wohnungsmarkt und ist in die Erhebung zur realitätsgerechten Abbildung einzubeziehen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 19. Dezember 2013, L 7 AS 637/12, juris Rn. 156).Die Grundentscheidung des Konzepterstellers bzw. des Beklagten über die Einbeziehung solcher Wohnungen ist zu respektieren. Anhaltspunkte für Willkür oder die Gefahr der Verfälschung der Datengrundlage bzw. des Ergebnisses sind nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

 

e)

 

Die Art und Weise der Datenerhebung ist hinreichend deutlich dargestellt worden und stößt ebenfalls nicht auf Bedenken. Der Konzeptersteller hat im Rahmen einer Datenerhebung zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Dessau-Roßlau durch Zufallsauswahl aus der Grundgesamtheit aller mietspiegelrelevanten Wohnungen einen Datenbestand von 2.387 Mieten ermittelt, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert wurde. Diese Daten hat er dem Konzept zugrunde gelegt. Durch den Rückgriff auf die Daten aus dem Mietspiegel wurde erreicht, dass eine erhebliche Anzahl aktuell zu zahlender Mieten in die Datenerhebung einfließen konnte (vgl. zur Verwendung von Mietspiegeldaten BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12, juris Rn. 30). Darüber hinaus hat die Firma F&B weitere Daten einbezogen, die über den Zeitraum von vier Jahren hinausreichten. Dadurch wurde der Datenbestand auf insgesamt 4.940 Mietdaten erweitert.

 

Hinzugenommen wurden weitere 406 Daten für Sozialwohnungen, also Wohnungen, deren Miethöchstgrenze gesetzlich festgelegt wurde. Als Datengrundlage für das Konzept des Beklagten sind demnach zunächst reine Bestandsmieten erhoben worden. Nach Bereinigung der Daten um 425 Fälle, die fehlende oder unplausible Daten enthielten, nicht erhebungsrelevant waren (Eigentümer, Untermieter) oder nicht den Mindestanforderungen an eine Wohnungsausstattung (ohne Bad, WC und/oder Sammelheizung) entsprachen, sind 4.921 Mieten in die Auswertung eingeflossen.

 

Die Datenerhebung der Bestandsmieten ist zum Stichtag 31. Juli 2013 (Methoden- und Ergebnisbericht S. 5) im gesamten Stadtgebiet erfolgt.

 

Die Einbeziehung von Mieten, die älter als vier Jahre sind, ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Zwar liegen diesen Mieten häufig langjährige Mietverhältnisse zugrunde, ohne dass die Miete zwischenzeitlich an die aktuelle Marktlage angepasst worden wäre. Dies kann dazu führen, dass es teilweise nicht möglich sein wird, Wohnungen zu den Bestandsmieten neu anzumieten. In die Datenauswertung des Beklagten sind allerdings nicht nur Neuvertrags- und Bestandsmieten eingeflossen. Zusätzlich hat der Konzeptersteller auch eine Ergebniskontrolle anhand von ermittelten Angebotsmieten vorgenommen (siehe dazu unter j).

 

f)

 

Auch war der Umfang der erhobenen Daten ausreichend repräsentativ. Insgesamt sind für die Mietwerterhebung des Beklagten bei einem Mietwohnungsbestand von 37.817 in der Stadt Dessau-Roßlau (einschließlich Leerstand von 7.337 gemäß Zensus 2011) 4.921 Mietwohnungen und damit 13 % des Gesamtbestands an Mietwohnungen erfasst worden. Der Senat erachtet diese Datengrundlage als ausreichend für eine statistische Ableitung von Angemessenheitswerten.

 

Allerdings waren die in das Verfahren eingeführten Daten anfänglich nicht dazu geeignet, den Mietwohnungsmarkt in der Stadt Dessau-Roßlau zuverlässig abzubilden, da ein erheblicher Teil des Mietwohnungsmarkts unzureichend und ein anderer Teil überproportional berücksichtigt worden war. Die Repräsentativität der Daten war damit nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats ist die Datenerhebung des Beklagten nach der Gewichtung im Oktober 2022 nunmehr repräsentativ, da sie die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum zuverlässig abbildet.

 

Die Repräsentativität ist eine Eigenschaft von Datenerhebungen, die es ermöglicht, aus einer kleineren Stichprobe Aussagen über eine wesentlich größere Gesamtmenge zu treffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtmasse entspricht, das heißt, ein zwar verkleinertes, aber sonst wirklichkeitsgetreues Abbild darstellt (vgl. Berekoven/Eckert/Ellenrieder, Marktforschung: Methodische Grundlagen und praktische Anwendung, 12. Auflage 2009, S. 50). Die Stichprobe/Erhebung muss in ihrer Zusammensetzung und in der Struktur der relevanten Merkmale der Grundgesamtheit möglichst ähnlich sein. Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Eine Stichprobenauswertung kann nur dann als repräsentativ bezeichnet werden, wenn alle wesentlichen Teilgruppen der Grundgesamtheit entsprechend ihrem Anteil in der Stichprobe enthalten sind (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 33) bzw. bei der Auswertung entsprechend gewichtet werden.

 

Hier genügte es nach Auffassung des Senats nicht, private Vermieter in nur sehr geringem Umfang zu berücksichtigen. Nach dem Zensus 2011 standen von den 52.475 Wohnungen in Wohngebäuden insgesamt 27.436 im Eigentum von Privatpersonen (20.742) und Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (6.694) und 25.039 im Eigentum von Genossenschaften (9.185), kommunalen Wohnungsunternehmen (12.294), privatwirtschaftlichen Wohnungsunternehmen (2.200) oder sonstigen als größeren Unternehmen anzusehenden Vermietern (1.360). Ein direkter Bezug allein zu den 30.480 vermieteten Wohnungen lässt sich nicht herstellen, da sich aus dem Zensus 2011 nicht ableiten lässt, welcher Vermietergruppe die leerstehenden Wohnungen zuzuordnen sind.

 

Im Rahmen der Neuberechnung der Mietobergrenzen hat der Konzeptersteller aus den Daten des Zensus 2011, den Informationen der Stadtverwaltung zum geförderten Wohnungsbestand 2014 und den Angaben der drei großen institutionellen Vermieter (Wohnungsgenossenschaft Dessau eG, Wohnungsverein Dessau eG und Dessauer Wohnungsbaugesellschaft mbH) zum verwalteten Wohnungsbestand 2014 die strukturelle Verteilung innerhalb der Stadt Dessau-Roßlau ermittelt und in Tabelle 2.1 des Methodenberichts Oktober 2022 dargestellt. Demnach seien 53,8 % des Wohnungsbestands von privaten Vermietern, 44,8 % von institutionellen Vermietern und 1,4 % von institutionellen Vermietern mit Förderung (sog. Sozialwohnungen) vermietet.

 

Im Rahmen der Datenauswertung zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze wurden nach Bereinigung 4.921 Mietdaten ausgewertet. Hiervon stammten nach Angaben des Konzepterstellers lediglich 282 Daten (nach Datenbereinigung) aus der Kleinvermieterbefragung (5,7 %). Dagegen konnten 4.233 bereinigte Datensätze den institutionellen Vermietern (86 %) zugeordnet werden. Bei 406 Wohnungen handelte es sich um sog. Sozialwohnungen (8,3 %).

 

Es war daher im Sinne der Schlüssigkeit des Konzepts zu beanstanden, dass die institutionellen Vermieter nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern deutlich überproportional gegenüber den privaten Vermietern in der Erhebung vertreten waren. Dies resultierte aus dem unterschiedlichen Rücklauf der Fragebogen. Während institutionellen Vermieter auf Daten aus Bestandsdateien zurückgreifen konnten und der Konzeptersteller so einen Rücklauf von 94,3 % der versandten Fragebögen (4.317 von 4.579) verzeichnen konnte, erfolgte bei den privaten (Klein-)Vermietern lediglich ein Rücklauf von 11,8 % (623 von 5.274). Damit war nach Auffassung des Senats die tatsächliche Situation auf dem Mietwohnungsmarkt durch die Erhebung nicht oder nur verzerrt abgebildet. Bei diesem Stand des Konzepts war Repräsentativität nicht gegeben.

 

Dem ist der Konzeptersteller in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022 gefolgt und hat eine gewichtete Neuberechnung (Methodenbericht Oktober 2022) – differenziert nach Nettokaltmieten und Betriebskosten – vorgelegt, in der zwischen privaten und institutionellen Vermietern unterschieden wird. Die Firma F&B hat die Marktanteile der privaten und institutionellen Vermieter wie oben beschreiben berechnet und als Gewichtungsfaktor bei den gesondert berechneten Richtwerten der Nettokaltmiete der privaten und institutionellen Vermieter eingesetzt (Neuberechnung der Mietobergrenzen, Methodenbericht Oktober 2022, S. 3).

 

Nach Auffassung des Senats ist der methodische Fehler bei der Datenerhebung und       -auswertung, der zur mangelnden Repräsentativität der Ergebnisse geführt hatte, durch die Anwendung des Gewichtungsverfahrens bei der Neuberechnung von Oktober 2022 korrigiert worden. Die Nachbesserung eines Konzepts durch eine Gewichtung der erhobenen Daten, die auch das BSG als Problemlösung bereits angedeutet hat (vgl. Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 82/20 R, juris Rn. 42), ist eine allgemein anerkannte Methode, um bei einer Mietspiegelerstellung Repräsentativität im Sinne einer verzerrungsfreien Stichprobe herzustellen (z.B. Börstinghaus/Clar 2. Auflage 2013, 6. Teil II. Rn. 542 und V.1. Rn. 57. 9 ff., vgl. auch Urteile des Senats vom 27. Januar 2022, u.a. L 4 AS 470/17, juris Rn. 77). Die Gewichtung gleicht die anfänglich unzureichende Datenerhebung bei privaten Vermietern in der Datenauswertung aus. Konkrete Einwendungen dagegen sind von den Beteiligten auch nicht erhoben worden.

 

Nach der nunmehr vorgenommenen Gewichtung bestehen keine Bedenken mehr, auch sog. Sozialwohnungen (geförderten Wohnraum) in die Abbildung des Mietwohnungsmarkts einzubeziehen. Zwar können solche Wohnungen nur mit gesonderter Berechtigung bezogen werden. Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, einen hierfür erforderlichen Wohnberechtigungsschein zu erwerben, so dass sie ihnen zur Verfügung stehen. Der Senat hatte anfangs insbesondere bzgl. des ursprünglichen Anteils solcher Wohnungen im Verhältnis zu den erhobenen Mietdaten Bedenken (406 von 4.921) und diese dem Beklagten auch mit Schreiben vom 3. Mai 2022 mitgeteilt. Im Rahmen der Neuberechnung der Mietobergrenzen hat der Beklagte bzw. Konzeptersteller diese Wohnungen nunmehr jedoch nur noch entsprechend ihrem tatsächlichen Anteil am Mietwohnungsmarkt mit 1,4 % berücksichtigt (vgl. Neuberechnung der Mietobergrenzen, Methodenbericht Oktober 2022, S. 3). Bezogen auf den Gesamtbestand der ausgewerteten Daten fallen diese Mietwerte somit nicht mehr ins Gewicht.

 

g)

 

Den abstrakt angemessenen Wert für einfachen Wohnungsstandard hat der Beklagte nach Auffassung des Senats nachvollziehbar festgelegt. Da die Mietdaten nicht nur im unteren Wohnungsmarktsegment, sondern über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard erhoben wurden, hat der Konzeptersteller eine plausible Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vorgenommen.

 

Er hat im Rahmen einer Bedarfsabschätzung ermittelt, dass von insgesamt 45.200 Haushalten ca. 5.200 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und ca. 900 Haushalte, die Sozialhilfe beziehen, im Stadtgebiet Dessau-Roßlau existierten. Weiterhin gebe es ca. 1.400 Wohngeldbezieher. Die Firma F&B ist davon ausgegangen, dass jeder Fall auch einen Haushalt darstelle, der eine Wohnung nachfrage. Dem wurden ein Zuschlag von 10 % aller Haushalte für die Haushalte mit niedrigem Einkommen und ein Sicherheitsaufschlag von 5 % aller Haushalte hinzugerechnet. Demnach fragten 14.280 Haushalte preiswerten Wohnraum nach (Anteil von 31,6 %).

 

Für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kaltmiete hat sich der Beklagte nach dem Stadtratsbeschluss vom 29. April 2014 unter Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitszuschlags auf den Schwellenwert des 40 %-Quantils entschieden. Das bedeutet, dass 40 % aller erhobenen Mieten unterhalb des ermittelten Grenzwerts liegen. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Bestimmung des Grenzwerts beruht auf einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren und auf der Grundlage repräsentativer Daten. Schlüssige Einwände hiergegen haben die Klägerinnen nicht vorgebracht. Im Rahmen der Neuberechnung der Mietobergrenzen im Wege der Gewichtung hat sich der Beklagte zur Festlegung der Angemessenheitswerte konsequenterweise ebenfalls am 40 %-Quantil orientiert. Diese Vorgehensweise ist von der Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers gedeckt und daher nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 27).

 

h)

 

Anhaltspunkte dafür, dass anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze nicht eingehalten wurden, sind nicht ersichtlich.

 

Für die Auswertung der Bestandsmieten sind die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro m² umgerechnet und den Wohnungsgrößenklassen in einem Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden. Insgesamt konnten für jedes Tabellenfeld der relevanten Wohnungsgrößen für Ein- bis Fünfpersonenhaushalte im Vergleichsraum mindestens 50 Mietwerte ausgewertet werden (Tabelle 3.2, Methoden- und Ergebnisbericht, S. 12).

 

Für einen Zweipersonenhaushalt hat sich eine Nettokaltmiete von 4,31 € pro m² ergeben.

 

i)

 

Zur Festlegung der BKM, die nach der Rechtsprechung des BSG in die Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises einzubeziehen ist (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 33, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris Rn. 31 m.w.N.), waren neben der Nettokaltmiete noch die Betriebskosten (inkl. Wasser- und Abwasserkosten) zu ermitteln. Hierfür hat der Konzeptersteller aus den erhobenen Mietdaten die kalten Betriebskostenvorauszahlungen nach Wohnungsgrößenklassen getrennt und jeweils den arithmetischen Mittelwert festgelegt. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden, denn sie ist unter Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Auch sind die kalten Betriebskosten nicht wie die Heizkosten gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Deshalb ist es zulässig, beim Fehlen statistischer Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment auf die Durchschnittswerte aus den jeweiligen Mietverhältnissen zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27).

 

Es wurde auch eine genügende Anzahl von Betriebskostenwerten erhoben. Nach den Angaben des Konzepterstellers im Methoden- und Ergebnisbericht 2014 wurden zu allen ermittelten Mietdaten auch die aktuellen Betriebskostenvorauszahlungen erhoben, von denen – nach Bereinigung – letztlich 2.620 Werte in die Berechnung eingegangen sind.

 

Die anfänglich ermittelten Werte haben sich durch die Durchführung des Gewichtungsverfahrens (Neuberechnung der Mietobergrenzen der Stadt Dessau-Roßlau, Methodenbericht Oktober 2022) nochmals geändert, weil der Konzeptersteller auch die kalten Betriebskosten nach den Vermietertypen getrennt berechnet und anschließend gewichtet hat. Dabei hat sich ergeben, dass die kalten Betriebskosten bei den Wohnungen der privaten Vermieter in der Regel geringer sind als bei den Wohnungen der institutionellen Vermieter. Dies Vorgehensweise mit Gewichtung der erhobenen Daten zu den kalten Betriebskosten ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Senats vom 27. Januar 2022, u.a. L 4 AS 470/17, juris Rn. 82). Denn auch diese Unterschiede kennzeichnen die tatsächliche Lage auf dem Mietwohnungsmarkt im Vergleichsraum.

 

Für einen Zweipersonenhaushalt haben sich durchschnittliche Betriebskosten von 1,30 €/m² ergeben.

 

Die so ermittelte abstrakte Referenzmiete (BKM) betrug 336,60 € ([4,31 € + 1,30 €] x 60 m²).

 

j)

 

In einem nächsten Schritt ist dieser Referenzmietwert sowohl den Neuvertragsmieten als auch dem tatsächlichen Angebot auf dem Mietwohnungsmarkt gegenübergestellt worden.

 

Die sich aus der Berechnung ergebenden Richtwerte wurden anhand der erhobenen Angebots- und Neuvertragsmieten darauf überprüft, ob ein ausreichender Anteil des Angebots auf dem Wohnungsmarkt im jeweiligen Größensegment zu dem ermittelten Richtwert angemietet werden kann. Hierfür wurden Angebotsmieten des Quartals Juli bis September 2013 aus folgenden Quellen erhoben: einschlägige Websites im Internet (z.B. ImmoScout 24), überregionale Tageszeitungen (FAZ, Welt etc.) und lokale Medien wie Mitteldeutsche Zeitung, Wochenspiegel und Supersonntag, vgl. Methoden- und Ergebnisbericht S. 18. Hieraus sind – für die gesamte Stadt Dessau-Roßlau – nach Daten- und Dublettenbereinigung 169 Mietangebote ermittelt und der ermittelten Referenzmiete zur Kontrolle gegenübergestellt worden.

 

Zur Bestimmung der konkreten Angemessenheit hat die Firma F&B zudem aus den Bestandsmieten als Neuvertragsmieten alle bis zu einem Jahr vor dem Erhebungsstichtag (also im Zeitraum August 2012 bis Juli 2013) tatsächlich realisierten Mietverträge ermittelt (Methoden- und Ergebnisbericht S. 16). Hieraus ergaben sich laut Stellungnahme des Beklagten vom 26. Januar 2023 508 Neuvertragsmietwerte. Diese sind laut Aussage des Konzepterstellers auf den gesamten Wohnungsmietbestand hochgerechnet und der ermittelten Referenzmiete gegenübergestellt worden. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum und auf welcher Grundlage die ermittelten 508 Neuvertragsmieten auf 2.597 „hochgerechnet“ wurden. Ein nachvollziehbarer Referenzwert hierzu findet sich weder in den Methodenberichten von 2014 oder 2022 noch in der Stellungnahme des Beklagten vom 26. Januar 2023. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Sitzungsvertreterin des Beklagten diesen Zwischenschritt nicht erklären. Da die Hochrechnung der Neuvertragsmieten aus diesem Grund bislang für den Senat nicht nachvollziehbar ist, kann auf diese Werte als Kontrollwerte nicht zurückgegriffen werden. Zwar wäre eine Kontrolle des ermittelten Referenzmietwerts anhand der Neuvertrags- und der Angebotsmieten wünschenswert, denn diese beiden Werte erlauben eine zuverlässige Aussage darüber, ob zu dem ermittelten Referenzmietwert tatsächlich Wohnraum zur Verfügung stand. Dabei kann der Wert der Neuvertragsmieten sogar wirklichkeitsnäher sein, denn zu diesen Preisen sind Mietverhältnisse letztlich tatsächlich abgeschlossen worden.

 

Gleichwohl lässt dieser Mangel das Konzept als Ganzes nicht unschlüssig erscheinen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung lediglich einen Abgleich mit den Angebotsmieten, um älteren Bestandsmieten einen Kontrollwert gegenüberzustellen. Durch diese Gegenüberstellung wird sichergestellt, dass die ermittelten Mietpreise es den Grundsicherungsempfängern erlauben, zu den angegebenen Preisen auch tatsächlich Wohnraum anmieten zu können (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b 18/06 R, juris Rn. 22 und Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 27). Von den für einen Haushalt mit zwei Person erhobenen 40 Angebotsmieten waren zehn zu dem Referenzmietwert anmietbar (vgl. Methoden- und Ergebnisbericht, S. 21). Da hier 25 % der Angebotsmieten nach ihrem Produktwert aus Wohnfläche und Quadratmeterpreis innerhalb des Referenzmietwerts gelegen haben, ist es nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden, dass der Konzeptersteller keine weitere Korrektur des bereits ermittelten Referenzmietwerts vorgenommen hat. Denn diese Daten bestätigen, dass angemessener Wohnraum auch in ausreichendem Maße anmietbar war. Zudem ist der Anteil der Angebotsmieten noch mit dem um 10,20 € niedrigeren Referenzmietwert vor der Gewichtung ermittelt worden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich noch mehr Angebotsmieten innerhalb der Mietobergrenze gelegen haben. Darüber hinaus wird auch nur ein Teil des Wohnungsangebots über Internetportale und die Presse angeboten bzw. zu den dort angebotenen Preisen tatsächlich realisiert.

 

k)

 

Nachdem der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau am 29. April 2014 die "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau" beschlossen hatte, galt diese für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 30. April 2016.

 

Mit der Indexfortschreibung des Konzepts zum Stichtag 1. Mai 2016 hat der Beklagte den Anforderungen an eine regelmäßige Aktualisierung der Daten Rechnung getragen. Die Vorgehensweise begegnet keinen inhaltlichen Bedenken, sie erfolgte gemäß den gesetzlichen Regelungen für qualifizierte Mietspiegel (§ 558d Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

 

Soweit die Firma F&B die Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2013 (Stichtag der ersten Datenerhebung für den Ergebnis- und Methodenbericht 2014) bis Dezember 2015 (letzter erhobener Stand des Statistischen Bundesamts bei Erstellung der Beschlussvorlage für den Stadtrat) berücksichtigt hat, ist dies von der Methodenfreiheit im Rahmen des schlüssigen Konzepts gedeckt. Es war nicht zwingend notwendig, die Indexierung an der Zweijahresfrist für die Laufzeit der Richtlinie (1. Mai 2014 bis 30. April 2016) auszurichten (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022, L 5 AS 339/21, juris Rn. 78). Kommen mehrere Schätzgrundlagen in Betracht, bleibt es dem Konzeptersteller unbenommen, die für ihn geeigneten Daten zu wählen, sofern dies nicht die Grenze der Willkür überschreitet. Im gewählten Zeitraum war ein Anstieg des Verbraucherpreisindex um 3,2 % zu ermitteln. Der Beklagte hat am 12. Januar 2023 in dem Verfahren L 4 AS 179/19 die Anwendung dieser Methode der Indexfortschreibung auch für die neuberechneten, gewichteten Werte mitgeteilt.

 

Die Klägerinnen können nicht mit dem Argument durchdringen, die Indexfortschreibung anhand des Verbraucherpreisindex sei ungeeignet, die tatsächliche Preisentwicklung am Mietwohnungsmarkt wiederzugeben, indem sie Preissteigerungen von regelmäßig 15 % aufgrund des Rückbaus von Wohnflächen in den Jahren 2014 bis 2016 und der Verknappung von Wohnraum während der erhöhten Auslandszuwanderung seit dem Jahr 2015 behaupten. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Behauptung ins Blaue hinein, die nicht anhand von konkreten Mietwertdaten belegt wurde. Vielmehr dokumentiert die vom Beklagten am 13. September 2017 vorgelegte Übersicht zur Wohnraumsituation, dass auf dem Mietwohnungsmarkt ausreichend angemessener Wohnraum zur Verfügung stand. Zudem ergibt sich aus den Daten des Zensus 2011, dass in der Stadt Dessau-Roßlau im Vergleich zum Landes- oder Bundesdurchschnitt eine sehr hohe Leerstandsquote herrschte (Dessau-Roßlau 14%; Sachsen-Anhalt 9,5 %; Bundesrepublik 4,5 %). Der Leerstand bestand überwiegend im Geschosswohnungsbau, welcher in den Folgejahren durch teilweisen Rückbau etwas gesenkt werden konnte. Eine Verknappung von Wohnraum mit der Folge überdurchschnittlicher Preissteigerungen ist nicht belegt und für den Senat auch nicht erkennbar.

 

Für einen Zweipersonenhaushalt ergibt sich eine maximal angemessene BKM von 347,37 € für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2018.

 

l)

 

Die Klägerinnen haben daher keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der tatsächlichen BKM in Höhe von 502 €. Der Leistungsbewilligung war nur die angemessene BKM von 336,60 € bzw. 347,37 € für den Monat Mai 2016 zugrunde zu legen.

 

Der Beklagte war auch berechtigt, die Unterkunftskosten ab Einzug in die Wohnung in der L. Straße 35, also ab dem 1. März 2015 abzusenken, ohne den Klägerinnen eine Übergangsfrist von längstens sechs Monaten wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels einzuräumen. Denn der Beklagte hatte die Klägerinnen bereits vor Abschluss des Mietvertrags mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 darüber informiert, dass die KdUH für die neue Unterkunft unangemessen sind. Gerade hierfür dient das Zusicherungsverfahren: Die Zusicherung hat Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen erhält (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 20). Das Ziel des Zusicherungsverfahrens würde umgangen, wenn man den Leistungsberechtigten dennoch eine Übergangsfrist zur Kostensenkung (z.B. durch einen weiteren Wohnungswechsel) einräumen würde (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2018, L 4 AS 850/15, juris Rn. 108).

 

Die berücksichtigte BKM ist für die Klägerinnen auch konkret angemessen gewesen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass es ihnen nicht möglich oder zuzumuten war, durch einen Wohnungswechsel, durch Untervermieten oder auf sonstige Weise die Aufwendungen für die KdUH zu senken. Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt zunächst beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom 19. März 2008, B 4 AS 43/06 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 13). Die Klägerinnen haben keine durchgreifenden Gründe für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung oder eine Unmöglichkeit eines Umzugs geltend gemacht. Die vorgetragenen persönlichen Umstände der Alleinerziehung und (geringfügigen) Berufstätigkeit der Klägerin zu 1. sowie der anstehende Schulbesuch der Klägerin zu 2. lassen keinen Zusammenhang zur Unzumutbarkeit eines Umzugs erkennen.

 

2.

 

Zu der angemessenen BKM von 336,60 € bzw. 347,37 € sind noch Heizkosten in Höhe von 95 € zu berücksichtigen. Diese sind angemessen und vom Beklagten in tatsächlicher Höhe übernommen worden. Auch Heizkosten werden nach § 22 Abs. 1 SGB II nur dann in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn ein bestimmter Grenzwert des von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Bundesweiten Heizspiegel" überschritten wird (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R juris Rn. 21; Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 70/08 R, juris Rn. 19). Ein Indiz für unangemessene Heizkosten liegt dann vor, wenn die tatsächlichen Heizkosten die Obergrenze aus dem Produkt des Werts für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) überschreiten. Dabei ist auf den jeweiligen bundesweiten Heizspiegel abzustellen, der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25).

 

Dies ist der Grenzwert des zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegenden bundesweiten Heizspiegels 2015 (Abrechnungsjahr 2014). Dieser lag am 8. Oktober 2015 und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheids vom 18. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. Oktober 2016 vor. Danach errechnen sich für die mit Fernwärme beheizte Wohnung der Klägerinnen angemessene Heizkosten von monatlich maximal 100,50 € (20,10 € mal 60 m² geteilt durch zwölf Abschlagsmonate).

 

Auf den Heizspiegel zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids vom 7. Dezember 2022 ist nicht abzustellen, da dieser nicht das Abrechnungsjahr des streitigen Zeitraums umfasst.

 

3.

 

Soweit der Beklagte im Rahmen der Leistungsberechnung im Monat Mai 2016 fehlerhaft ein zu hohes Einkommen der Klägerin berücksichtigt hatte, hat er dies mit seinem von den Klägerinnen angenommen Teilanerkenntnis korrigiert. Trotz Beschränkung des Streitgegenstands auf die Kosten der Unterkunft und Heizung war hier eine Änderung angezeigt, da sich die fehlerhafte Einkommensanrechnung zumindest teilweise auf die Höhe der zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat.

 

III.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt das anteilige Obsiegen der Klägerinnen durch den Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2022 und das angenommene Teilanerkenntnis. Hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens (W 1070/15) verbleibt es bei der hälftigen Kostenquote.

 

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat ist den Grundsätzen zum schlüssigen Konzept gefolgt, die das BSG in seiner Rechtsprechung zu den KdUH und zum Vergleichsraum entwickelt hat.

Rechtskraft
Aus
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