S 10 AS 1343/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1343/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 44/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 139/22 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d:

Streitig ist die Höhe der Gewährung von Leistungen für die Einlagerung von Einrichtungsgegenständen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger erhält seit dem Jahre 2008 laufend Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
durch das Landratsamt N..

Bereits in zahlreichen vorangegangenen Verfahren wurde festgestellt -
zuletzt am 23.07.2015 für den Zeitraum vom 01.03.2011 - 31.08.2014 durch
das Bayerische Landessozialgericht L 11 AS 713/14 -, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, da er aufgrund einer
psychischen Störung nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist.

Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15.05.2017
wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 22.12.2004 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Dementsprechend wurde daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab den 01.01.2005 auf Dauer bewilligt.


Am 11.09.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 19.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2015 wurde der Antrag abgewiesen.

Hierzu ist eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 652/15 anhängig.


Mit Antrag vom 17.02.2017 beantragte der Kläger wiederum beim Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2017 abgelehnt, wogegen eine Klage beim Sozialgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen S 10 AS 1065/17 anhängig ist.

Bereits am 13.02.2017 beantragte der Kläger im Zuge eines Umzugs in eine neue Wohnung in X. unter anderem die Erstattung der Kosten für die Einlagerung von Möbel-und Einrichtungsgegenständen, da ein Räumungstermin seiner bisherigen Wohnung kurzfristig für den 16.02.2017 anberaumt worden war. Hierzu wurde ein unbefristeter Mietvertrag mit der Fa. Z. vom 01.03.2017 vorgelegt, wonach eine Lagerparzelle zum Preis von 47,60€ monatlich angemietet wurde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.05.2017 gewährte der Beklagte Einlagerungskosten in Höhe von 273,48€ für die Zeit vom 01.03.2017 bis 31.05.2017. Für die Zeit ab Juni 2017 wurde eine Übernahme dieser Kosten abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2017 Widerspruch eingelegt.

Zur Begründung wird angeführt, dass es nicht möglich sei in der jetzt angemieteten Wohnung sämtliche eingelagerten Möbel- und Einrichtungsgegenstände unterzubringen. Ein menschenwürdiges Wohnen sei dann nicht mehr möglich. Er benötige den Platz in der neuen Wohnung zudem für seine zahlreiche Gymnastikgeräte um seinen Bewegungsapparat aufrechterhalten zu können.

Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2017 zurückgewiesen.

Dagegen wurde am 04.12.2017 Klage zum Sozialgericht Nürnberg eingelegt.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die beantragten Einlagerungskosten zu bewilligen.


Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat ferner beim Sozialgericht Nürnberg bezüglich der Übernahme der Kosten für die Einlagerung seiner Einrichtungsgegenstände in einer Lagerparzelle der Firma Z. zum Mietpreis von monatlich 47,60€ Klage gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Landratsamt N. Sozialwesen - unter dem Aktenzeichen S 4 SO 187/17 erhoben.


Zur Klärung der Frage, ob der Kläger erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und damit leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, hat das Gericht im Verfahren S 10 AS 652/15 ein Gutachten eingeholt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, sowie auf die beigezogene Akte im Verfahren S 10 AS 652/15 und das Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 verwiesen.

Dieser führt in seinem Gutachten aus, sich beim Kläger eher mäßige
Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates fänden. Aus den vorliegenden
ärztlichen Unterlagen ergäben sich hinsichtlich der psychischen
Leistungsfähigkeit keine wesentlichen Änderungen für die Zeit ab dem
01.09.2014. Der Kläger sei 11 Monate in fachpsychiatrischer Behandlung nach
der Versichertenauskunft wegen einer Erkrankung aus dem Bereich der
Affektiven Störungen bzw. der Neurotischen, Belastungs- und somatoformen
Störungen gewesen. Aus den beigezogenen Unterlagen werde erkennbar, das
beim Kläger als primäre relevante Gesundheitsstörung weiterhin eine deutliche
psychische Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit bestehe. Der Kläger sei
auch weiterhin, insbesondere ab dem 01.09.2014 wegen dieser
Gesundheitsstörung auf absehbare Zeit außerstande unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich
erwerbsfähig zu sein. Gegenüber dem vom gerichtlichen Sachverständigen im
Verfahren S 13 AS 150/09 am 23.06.2010 erstellten Gutachten vom 23.06.2010,
in welchem festgestellt wurde, dass der Kläger auf absehbare Zeit außerstande
sei unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein, ist keine Verbesserung im
Gesundheitszustand des Klägers ab dem 01.09.2014 eingetreten.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Nachdem der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden dazu gehört.

Der mit Schreiben vom 09.11.2020 beantragten Fristverlängerung zur Abgabe
einer Stellungnahme wegen einer beabsichtigten Beauftragung eines
Rechtsanwaltes war nicht nachzukommen. Der Kläger hatte mit dem vorliegenden Rechtstreit bereits zwei Rechtsanwälte befasst, die jeweils das Mandat niederlegten bzw. denen der Kläger das Mandat entzogen hat. Daher wurde der Kläger vom Gericht mit Schreiben vom 7.03.2019 aufgefordert, einen neuen - nunmehr dritten - Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu benennen. Der Kläger hatte mithin über ein Jahr Zeit sich einen Prozessbevollmächtigten zu suchen. Eine weitere Verzögerung des bereits seit 2017 anhängigen und nunmehr entscheidungsreifen Rechtsstreits ist damit nicht mehr vertretbar.


Die zulässige Klage ist unbegründet; sie war daher abzuweisen.

Dem Kläger stehen keine über den 31.05.2017 hinausgehenden Leistungen nach dem SGB II für die Einlagerung diverser Einrichtungsgegenstände in einer Lagerparzelle der Fa. Z. zu.

Der Bescheid vom 22.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2017 ist hinsichtlich der Ablehnung einer Fortzahlung dieser Kosten über den 31.05.2017 hinaus, nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist nicht leistungsberechtigt nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Voraussetzung hierfür ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, dass der Kläger erwerbsfähig ist.

Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.
Nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. O. vom 05.11.2020 im Verfahren S 10 AS 652/15 war der Kläger auch für die Zeit ab September 2014 aufgrund einer deutlichen psychischen Beeinträchtigung und Minderbelastbarkeit nicht mehr in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dieser Zustand besteht auf unabsehbare Zeit.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II für die streitgegenständliche Zeit ab Februar 2017 nicht vor, so dass dem Kläger keine weiteren Leistungen nach dem SGB II zugesprochen werden können.

Die auf Verurteilung des Beklagten zu weiteren Leistungen für Kosten der Unterkunft ab dem 01.06.2017 gerichtete Klage konnte daher keinen Erfolg haben.


Der für den Kläger zuständige Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII - Landratsamt, N., Sozialwesen- war im vorliegenden Verfahren nicht nach § 75 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen, nachdem in gleicher Sache bereits ein gegen diesen gerichtetes Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 4 SO 187/18 anhängig ist.


Mithin war zu entscheiden, wie geschehen und die Klage abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
 

 

Rechtskraft
Aus
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